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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Walter R in K, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. November 1990, Zl. 11-75 Ro 17-90, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. November 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 7. Oktober 1989 um 5,10 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Graz auf der Josef Huber-Gasse, Höhe BP-Tankstelle Eggenbergergürtel, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht am 7. Oktober 1989 um 5,20 Uhr im Wachzimmer Karlauerstraße geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat überprüfen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer vermeine, es sei die Aufforderung zum Alkomattest nicht gerechtfertigt gewesen, da eine drei Stunden später erfolgte Atemluftmessung einen Wert von 0,0 mg/l ergeben habe. Hiezu sei auf die Feststellungen des Straferkenntnisses erster Instanz und darauf verwiesen, daß die belangte Behörde keinen Grund habe, die mit der Anzeige übereinstimmenden Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Es werde weiters auf die in der Anzeige genannten Alkoholisierungssymptome verwiesen, woraus sich schlüssig ergebe, daß die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung berechtigterweise angenommen worden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers könne ihn nicht entlasten, da der Tatbestand nach der Verweigerung um 5,20 Uhr erfüllt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Meinung des Beschwerdeführers, der Vorwurf, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, beinhalte die Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 1 StVO, ist unrichtig. Die Behauptung, es sei ihm vorgeworfen worden, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, ist aktenwidrig, wie die Sachverhaltsdarstellung beweist. Das Verlangen eines Straßenaufsichtsorganes im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO, sich einem Test zu unterziehen, setzt nur die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung voraus, wovon auch die belangte Behörde rechtsrichtig ausgegangen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedurfte es nicht der Darlegung von Umständen, auf Grund derer von einer Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit ausgegangen werden konnte. Es genügte vielmehr das Vorliegen einer Vermutung. Eine solche ist aber bereits bei einer nach Alkohol riechenden Atemluft gegeben, welcher Umstand (neben einigen anderen) vom Meldungsleger festgestellt werden konnte.
Aktenwidrig ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe die belangte Behörde übergangen, daß er sich drei Stunden nach der Verweigerung einer Atemluftmessung unterzogen habe, die ergeben habe, daß er nicht alkoholisiert sei. Die belangte Behörde hat nämlich die diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz übernommen, wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt. Die Behörde erster Instanz ist zutreffend davon ausgegangen, daß die drei Stunden nach der Verweigerung vorgenommene Alkomatuntersuchung für die Erfüllung des Deliktes nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO rechtlich ohne Bedeutung war. Der Umstand, daß nämlich eine Alkomatuntersuchung, die drei Stunden nach der Verweigerung erfolgt, einen 0,0-Wert ergibt, beinhaltet keinen Beweis dafür, daß bei der Aufforderung Stunden vorher keine Vermutung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO bestanden haben könne. Ist eine Amtshandlung, wie im vorliegenden Fall, mit der um 5,20 Uhr gegenüber dem Meldungsleger erfolgten Verweigerung der Atemluftuntersuchung abgeschlossen, so vermag eine drei Stunden später durchgeführte Untersuchung, zu der sich der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb zur Polizei begeben hatte, an der Strafbarkeit des bereits um 5,20 Uhr gesetzten Verhaltens nichts zu ändern (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. März 1966, Zl. 1163/65).
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030002.X00Im RIS seit
12.06.2001