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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GelVerkG §7a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0105Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde
1) des I in W und 2) der N-Taxiunternehmen Gesellschaft m.b.H. in W, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien 1) vom 29. November 1989, Zl. MA 63-Sch 148/89, und 2) vom 29. November 1989, Zl. MA 63-Sch 149/89, betreffend Endigung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 3.035,-- (zusammen somit S 6.070,--) anteilsmäßig binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit zwei Dekreten vom 15. Juli 1975 wurde dem Erstbeschwerdeführer die Konzession zur Ausübung des Taxigewerbes, beschränkt auf die Verwendung je eines Pkws, erteilt, und zwar zuletzt für den Standort Wien XXII, X-gasse 28.
Am 22. Juli 1988 zeigte der Erstbeschwerdeführer bei der Behörde erster Instanz die Eintragung der Zweitbeschwerdeführerin im Handelsregister mit Datum 21. Juli 1988 an. Der Betrieb des Erstbeschwerdeführers sei bei der Neugründung der Zweitbeschwerdeführerin in diese Gesellschaft gegen Gewährung von Geschäftsanteilen eingebracht worden und die Zweitbeschwerdeführerin betreibe die beiden Taxis. Der Erstbeschwerdeführer sei als Geschäftsführer bestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin, die heute gleichzeitig um die beiden Konzessionen angesucht habe, verzichte mit Wirksamkeit der Konzessionserteilungen an sie (die Zweitbeschwerdeführerin) auf das ihr zustehende Weiterbetriebsrecht.
Mit (zwei) getrennten Bescheiden vom 15. Februar 1989 sprach die Behörde erster Instanz aus, daß der Erstbeschwerdeführer jeweils zur Ausübung des Taxigewerbes berechtigt gewesen sei, sein Betrieb als Einzelkaufmann aber bei Gründung der im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien am 21. Juli 1988 eingetragenen Zweitbeschwerdeführerin (Kapitalgesellschaft) in diese gegen Gewährung von Geschäftsanteilen eingebracht worden sei. Die von der Zweitbeschwerdeführerin weiters ausgeübte Gewerbeberechtigung habe daher gemäß § 11 Abs. 6 in Verbindung mit § 85 Z. 7 GewO 1973 am 23. Jänner 1989 mit Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung der Kapitalgesellschaft geendet.
Gegen beide erstinstanzlichen Bescheide wurden rechtzeitig Berufungen erhoben.
Mit den nunmehr angefochtenen (gleichlautenden) Bescheiden vom 29. November 1989 wurde den Berufungen nicht Folge gegeben und der Zeitpunkt der Endigung der jeweiligen Gewerbeberechtigung mit 21. Jänner 1989 festgestellt. In den Begründungen führte die belangte Behörde jeweils aus, gemäß § 11 Abs. 6 GewO 1973 dürfe bei Einbringung des Betriebes eines Einzelunternehmers in eine Kapitalgesellschaft oder bei Gründung einer Kapitalgesellschaft in diese gegen Gewährung von Geschäftsanteilen auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Gewerbeberechtigung des Einzelunternehmers das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der diese Einbringung betreffenden Eintragung in das Handelsregister von der Kapitalgesellschaft weiter ausgeübt werden. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung erlösche die Gewerbeberechtigung (§ 85 Abs. 1 Z. 7 GewO 1973). Die neugegründete Zweitbeschwerdeführerin sei laut Mitteilung vom 22. Juli 1988 am 21. Juli 1988 ins Handelsregister eingetragen worden, wobei der Erstbeschwerdeführer seinen Betrieb zur Ausübung des Taxigewerbes auf Grund der ihm zustehenden Gewerbeberechtigungen als Sacheinlage gegen Gewährung von Geschäftsanteilen eingebracht habe. Das Recht zur weiteren Ausübung der Gewerbe durch die neugegründete Zweitbeschwerdeführerin sei gemäß der genannten gesetzlichen Bestimmung am 21. Juli 1988 entstanden und habe daher nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung am 21. Jänner 1989 geendet. Da die Endigung der Gewerbeberechtigung bei Einbringung des Betriebes in eine Kapitalgesellschaft kraft Gesetzes nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ab Eintragung entstehe, komme den erstinstanzlichen Bescheiden nur deklarative Wirkung zu. Diese Bescheide wurden jeweils den beiden Beschwerdeführern zugestellt.
Gegen diese beiden Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluß vom 26. September 1990, B 156, 157/90, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Entscheidung abtrat.
Mit der vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und in den von ihr erstatteten Gegenschriften beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den Beschwerdefall sind insbesondere folgende
Bestimmungen von Bedeutung:
"GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung
der Novelle 1988, BGBl. Nr. 399
§ 11
(6) Wird der Betrieb eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft oder bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft in diese gegen Gewährung von Geschäftsanteilen eingebracht, darf auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Gewerbeberechtigung des Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der diese Einbringung betreffenden Eintragung in das Handelsregister von der Kapitalgesellschaft weiter ausgeübt werden. Die Kapitalgesellschaft hat diese Eintragung in das Handelsregister und die weitere Ausübung des Gewerbes innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung in das Handelsregister der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endigt die Gewerbeberechtigung.
§ 85
Die Gewerbeberechtigung endigt
7. nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung der im § 11 Abs. 5 bis 8 angeführten rechtserheblichen Umstände in das Handelsregister (Genossenschaftsregister); ..
§ 86
(1) Die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde (§ 345 Abs. 2) einlangt, sofern nicht der Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.
(2) Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Ist die Anzeige unter der Bedingung abgegeben worden, daß eine bestimmte Person eine gleiche Gewerbeberechtigung erlangt, so ist die Anzeige hinfällig, wenn diese Person die Gewerbeanmeldung oder das Konzessionsansuchen zurückzieht, wenn sie stirbt oder untergeht oder wenn rechtskräftig entschieden wird, daß diese Person die Gewerbeberechtigung nicht erlangt.
§ 345
(8) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Behörde, bei der gemäß Abs. 1 bis 6 die Anzeigen zur erstatten sind,
1. die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 4 bis 7, § 12, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 4, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt wird, § 40 Abs. 2, wenn die Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie §§ 42 bis 44 mit Bescheid zur Kenntnis
zu nehmen; ..."
"GelVerkG 1952, BGBl. Nr. 85, in der Fassung
§ 7a
Wurde die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z. 3) an den Eintritt einer Bedingung gebunden, so gilt die Anzeige über die Zurücklegung (§ 86 GewO 1973) nur dann als erstattet, wenn der Konzessionsinhaber
1. einen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 1 GSVG besitzt oder ein Alter erreicht hat, das ihn bei der Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Pension nach dem GSVG berechtigen würde, oder
2. die Zurücklegung zugunsten von Ehegatten, von Verwandten der geraden Linie, von Wahleltern, von Wahlkindern, von Kindern der Wahlkinder oder von Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad verfügt."
Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung und der in den Verwaltungsakten erliegenden Abschrift des Gesellschaftsvertrages ergibt, hat der Erstbeschwerdeführer seinen Betrieb (Taxiunternehmen) mit den beiden Konzessionen als Sacheinlage in die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft gegen Gewährung von Geschäftsanteilen eingebracht, wobei sogar ausdrücklich auf § 11 GewO 1973 verwiesen wurde. Damit kam § 11 Abs. 6 GewO 1973 zur Anwendung, wonach die Gewerbeberechtigungen nach Ablauf von sechs Monaten nach der am 21. Juli 1988 erfolgten Eintragung ins Handelsregister endeten. Die Bestimmung sieht keine "bedingte" Einbringung des Betriebes vor. Vielmehr endet die jeweilige Gewerbeberechtigung entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nach Ablauf dieser Frist, unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft (Zweitbeschwerdeführerin) innerhalb der Frist die Gewerbeberechtigungen erwirkt hat.
Die Berufung der Beschwerdeführer auf § 86 GewO 1973 ist daher ohne Bedeutung. Im übrigen hat der Erstbeschwerdeführer eine Zurücklegungsanzeige im Sinne des § 86 Abs. 2 GewO 1973 gar nicht erstattet. Die am 22. Juli 1988 abgegebene Erklärung, wonach die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft mit Wirksamkeit der Konzessionserteilung (an sie) auf das ihr zustehende Weiterbetriebsrecht verzichte, hat nicht die von den Beschwerdeführern behauptete Bedeutung. Sie kann nur dahin verstanden werden, daß die Zweitbeschwerdeführerin als Konzessionswerberin für den Fall der Konzessionserteilung vor Ablauf der Sechsmonatefrist auf die weitere Ausübung der eingebrachten Gewerbeberechtigungen verzichtet. Abgesehen davon, daß im Falle des § 11 Abs. 6 GewO 1973 die Regelungen des § 86 über eine bedingte Zurücklegung keine Anwendung finden, wäre hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe zufolge der speziellen Regelung des § 7a GelVerkG eine bedingte Zurücklegung nur in den in dieser Bestimmung genannten Fällen möglich, die aber hier nicht zutreffen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu finden, daß den Behörden im gegebenen Zusammenhang ein Verstoß gegen § 13a AVG unterlaufen sei.
Die Verwaltungsbehörden waren daher berechtigt, die Feststellung zu treffen, daß gemäß § 11 Abs. 6 GewO 1973 die Gewerbeberechtigungen nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung in das Handelsregister endeten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Erstbehörde entgegen der Bestimmung des § 345 Abs. 8 Z. 1 GewO 1973 die Anzeige (vom 22. Juli 1988) nach § 11 Abs. 6 (§ 345 Abs. 1) GewO 1973 nicht mit Bescheid zur Kenntnis genommen hatte. Der Fristenlauf ist nämlich nicht von der Erlassung eines solchen Bescheides abhängig. Dies gilt auch für die ebenfalls angezeigte Bestellung des Erstbeschwerdeführers als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin während des Weiterbetriebes.
Der Umstand, daß die Gewerbebehörde nicht innerhalb der Sechsmonatefrist des § 73 AVG über die Konzessionsansuchen der Zweitbeschwerdeführerin entschieden hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bescheidbeschwerdeverfahrens.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß die Verwaltungsverfahren sonst mit wesentlichen Verfahrensmängeln, die eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach sich ziehen würden, belastet sind.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030104.X00Im RIS seit
03.04.2001