TE Vfgh Beschluss 1989/2/27 G93/88

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §18
StGB §46 Abs3 idF des StrafrechtsänderungsG
VfGG §62 Abs1 erster Satz
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des §34 Z2 StGB - fehlendes Aufhebungsbegehren; des §39 StGB - fehlende Darlegung der Bedenken im einzelnen; der Worte "sein Vorleben" in §46 Abs3 StGB idF des StrafrechtsänderungsG - Wirksamkeit der angefochtenen Wortfolge für den Antragsteller erst durch die Entscheidung des Strafvollzugsgerichtes über eine bedingte Erlassung aus einer Freiheitsstrafe

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Eingabe vom 19. Mai 1988 begehrte der Antragsteller, der sich in Strafhaft befindet, unter Berufung auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG den §39 StGB sowie die Worte "sein Vorleben" im §46 Abs3 StGB idF des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl. 605, als verfassungswidrig aufzuheben. Er begründet diesen Individualantrag der Sache nach im wesentlichen folgendermaßen: Er sei mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. Februar 1987 wegen verschiedener Delikte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Bei der Strafbemessung habe sein Vorleben einen Erschwerungsgrund gebildet. Wenn er - nach Verbüßung der Hälfte oder von zwei Dritteln der festgesetzten Freiheitsstrafe - um bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe iSd §46 Abs1 oder 2 StGB ansuchen werde, so werde bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen hiefür die durch §46 Abs3 StGB angeordnete Bedachtnahme auf das Vorleben dazu führen, daß dieses neuerlich zu seinem Nachteil herangezogen werde. Der Antragsteller erachtet sich durch die von ihm bekämpften gesetzlichen Bestimmungen in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf persönliche Freiheit und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt; er macht zudem noch "die Verletzung jeglichen verfassungsgesetzlich geschützten denkmöglichen Rechtes", insbesondere eine Verletzung des im Art6 Z2 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, normierten Diskriminierungsverbotes, geltend. Angesichts des Umstandes, daß §34 Z2 StGB im Rubrum und in der Begründung der Eingabe angeführt wird, ist anzunehmen, daß der Antragsteller auch §34 Z2 StGB anficht, obwohl diese Bestimmung im abschließend gestellten Antrag nicht angeführt ist.

2. Die zur Äußerung aufgeforderte Bundesregierung trat für die Zurückweisung des Antrages ein; hilfsweise stellte sie den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, daß die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben sind. Für den Fall der Aufhebung stellte die Bundesregierung den Antrag, gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1. Der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, hat gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VerfGG die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Anträge, die diesem Formerfordernis nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 8485/1979, S 56) nicht (iSd §18 VerfGG) verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen.

Soweit sich der Individualantrag auf §39 StGB bezieht, fehlt es an einer Darlegung der nach Ansicht des Antragstellers gegen diese Bestimmung sprechenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Antrag enthält in diesem Zusammenhang vielmehr allein die Aussage:

"Diese schon kumulierenden Strafschärfungen mögen ... immerhin noch vertretbar sein."

Der Antrag war daher, soweit er sich auf §39 StGB bezieht, zurückzuweisen.

2. Nach §62 Abs1 erster Satz VerfGG muß der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren, daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Das Fehlen eines Aufhebungsbegehrens ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Zurückweisungsgrund (siehe etwa VfSlg. 7593/1975, S 522).

Die vorliegende Eingabe enthält keinen Antrag, (auch) den §34 Z2 StGB als verfassungswidrig aufzuheben. Der Individualantrag war daher, soweit er als gegen §34 Z2 StGB gerichtet anzusehen ist, zurückzuweisen.

3.a) Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist Voraussetzung für die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG unter anderem, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam wurde. Grundlegende und unabdingbare Voraussetzung der Antragslegitimation bildet dabei der Umstand, daß das angefochtene Gesetz die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt und - im Fall der Verfassungswidrigkeit - verletzt. Zudem ist es notwendig, daß unmittelbar durch das Gesetz selbst - tatsächlich - in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen wird. Dies ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn der Eingriff nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen der betreffenden Person nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit zur Verfügung steht (siehe zB VfSlg. 9084/1981, 10251/1984, 10273/1984, 10481/1985).

b) Die Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach §46 StGB (idF des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987) obliegt - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - gemäß §16 Abs2 Z12 Strafvollzugsgesetz, BGBl. 144/1969 idgF, dem Vollzugsgericht. Mithin wird die bekämpfte Wortfolge im §46 Abs3 StGB dem Antragsteller gegenüber erst durch die Entscheidung des Strafvollzugsgerichtes wirksam (vgl. dazu etwa VfGH 28. 11. 1988, G222/88). Damit fehlt es an der für einen Individualantrag zwingend geforderten Voraussetzung, daß das (anzufechtende) Gesetz für den Antragsteller ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung (oder ohne Erlassung eines Bescheides), somit unmittelbar, wirksam geworden ist (siehe etwa VfSlg. 8554/1979, 9276/1981, 9788/1983, 10177/1984). Da dem Antragsteller somit schon mangels einer unmittelbaren Beeinträchtigung durch den von ihm bekämpften Teil des §46 Abs3 StGB die Antragslegitimation fehlt, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob ihm die Beschreitung eines anderen Rechtsweges zur Abwehr der geltend gemachten Rechtsverletzung zumutbar ist (siehe etwa VfSlg. 8464/1978, S 509).

Der Individualantrag war mithin auch insoweit, als er sich gegen die Worte "sein Vorleben" im §46 Abs3 StGB richtet, wegen Fehlens der Legitimation zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Strafrecht, Strafvollzug, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G93.1988

Dokumentnummer

JFT_10109773_88G00093_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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