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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Mustafa D in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Juni 1991, Zl. 4.287.799/3-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene und im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer, wie sich aus dem Vermerk auf Seite 5 der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt, am 4. Juli 1991 samt seinem Reisepaß ausgefolgt.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sechs Wochen. Die fast zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wegen Verspätung zurückzuweisen.
Da bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010142.X00Im RIS seit
16.10.1991