TE Vfgh Erkenntnis 2006/11/29 B525/06

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Veröffentlicht am 29.11.2006
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
Wr PensionsO 1995 §47 Abs3, Abs5, §73f Abs10

Leitsatz

Keine Bedenken gegen Bestimmungen der Wiener Pensionsordnung 1995 in der Fassung der 13. Novelle betreffend eine Erhöhung des von Beamten des Ruhestandes und Hinterbliebenen zu entrichtenden Pensionsbeitrags; keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch diese Kürzungsregelung; Verpflichtung zur Entrichtung von Solidarbeiträgen durch das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der Sicherung der Finanzierung des Pensionssystems der Beamten der Stadt Wien sachlich gerechtfertigt; keine unsachliche Differenzierung zwischen Beamten des Ruhestandes und des Dienststandes; kein unsachliches Sonderopfer für Beamte mit hoher Pension durch Vorschreibung eines weiteren Pensionsbeitrags

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der 1928 geborene Beschwerdeführer ist Beamter der Stadt Wien. Er wurde mit 1. Dezember 1993 in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Oktober 2005 wurde auf Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers die Höhe des von ihm ab 1. Jänner 2005 zu leistenden Pensionsbeitrages festgestellt; weiters wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass sein monatlicher Anspruch auf Ruhegenuss ab Jänner 2005 ohne Abzug eines Pensionsbeitrages gemäß §47 Abs5 Pensionsordnung 1995 zu Recht bestehe, sowie auf Feststellung der Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrages seines Ruhegenusses ab Jänner 2005 ohne den auf §47 Abs5 Pensionsordnung entfallenden Teil des Pensionsbeitrages als unzulässig zurückgewiesen.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien wird die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Zur maßgeblichen Rechtslage:

2.1. §47 der Pensionsordnung 1995, LGBl. 67, lautete in der Fassung vor der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 (ArtIII des Landesgesetzes) LGBl. 2004/44 wie folgt:

"Pensionsbeitrag

§47. (1) Der Beamte des Ruhestandes und der Hinterbliebene haben einen monatlichen Pensionsbeitrag von 1,5% des Ruhe- und Versorgungsgenusses zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage umfaßt den Ruhe- oder Versorgungsgenuß, den Kinderzurechnungsbetrag und den Teil der Sonderzahlung, der dem Ruhe- oder Versorgungsgenuß und dem Kinderzurechnungsbetrag entspricht.

(2) Hat auf den Ruhe- und Versorgungsgenuß bereits vor dem 1. Jänner 1999 Anspruch bestanden oder wird der Versorgungsgenuß von einem Ruhegenuß abgeleitet, auf den bereits vor dem 1. Jänner 1999 Anspruch bestanden hat, gilt Abs1 mit der Maßgabe, daß an Stelle eines Penionsbeitrages von 1,5% ein Pensionsbeitrag von 1,3% zu entrichten ist."

Mit der 13. Novelle zur Pensionsordnung wurde §47 leg.cit. wie folgt geändert und ergänzt:

"36. In §47 Abs1 wird der Ausdruck '1,5%' durch den Ausdruck '2,3%' ersetzt.

37. In §47 Abs2 wird der Ausdruck '1,5%' durch den Ausdruck '2,3%' und der Ausdruck '1,3%' durch den Ausdruck '2,1%' ersetzt.

38. §47 werden folgende Abs3 bis 5 angefügt:

'(3) Zusätzlich zum Pensionsbeitrag nach Abs1 oder 2, allenfalls in Verbindung mit §73c Abs4, ist ein Beitrag im Ausmaß von 0,5% der Bemessungsgrundlage gemäß Abs1 zu entrichten.

(4) Wird einem Beamten gemäß §9 Abs1 ein Zeitraum zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zugerechnet, hat er von jenem Teil des Ruhegenusses, den er infolge der Zurechnung erhält, zusätzlich einen besonderen Pensionsbeitrag von 11,05% zu leisten. Gleiches gilt für den diesem Teil des Ruhegenusses entsprechenden Teil der Sonderzahlungen.

(5) Übersteigt die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kinderzurechnungsbetrag und er nach dem RVZG 1995 gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusszulage nach Abzug der Beiträge gemäß Abs1 bis 4 und §5 Abs6, 7 oder §12b RVZG 1995 70% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG, ist von dem übersteigenden Teil (Überschreitungsbetrag) ein weiterer Beitrag zu entrichten. Dieser beträgt für jenen Teil des Überschreitungsbetrages, der zwischen 70% und 140% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG liegt, 5% und von dem darüber liegenden Teil 10%. Gleiches gilt für die Summe der diesen Geldleistungen entsprechenden Sonderzahlungen."

Ferner sehen die "Übergangsbestimmungen zur 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995" in §73f Abs10 Pensionsordnung das Folgende vor:

"(10) §13 Abs2, §13a, §47 Abs1 bis 3 und 5 sowie §73c Abs4 und 5 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben."

Diese Bestimmungen traten mir 1.1.2005 in Kraft (ArtVIII Z4 des Landesgesetzes LGBl. 2004/44).

In den Erläuterungen zum Entwurf der 13. Novelle der Pensionsordnung 1995 wird zu diesen Regelungen ua. Folgendes ausgeführt:

"Allgemeiner Teil

Trotz der Tatsache, dass sich auf Grund der im Jahr 1999 durchgeführten Pensionsreform infolge der schrittweisen Einführung eines Durchrechnungszeitraumes für die Pensionsbemessung ab 2003 (jährliche Erhöhung des Durchrechnungszeitraumes um jeweils zwölf Monate bis zum Jahr 2020 bei gleichzeitiger Deckelung des Durchrechnungsverlustes; ab 2020 18-jähriger Durchrechnungszeitraum) bei unveränderter Zahl der Anspruchsberechtigten längerfristig Einsparungen im Pensionsaufwand erzielen lassen, ergibt sich nach den vorliegenden Berechnungen aus der aus der Altersstatistik abzuleitenden steigenden Zahl der Ruhebezugsbezieher und Ruhebezugsbezieherinnen sowie dem Ansteigen der Lebenserwartung ein wesentlich größerer Finanzierungsbedarf für die Bestreitung des künftigen Pensionsaufwandes.

Während sich die Zahl der Pensionsempfänger und Pensionsempfängerinnen in den Jahren 1991 bis 2000 auf relativ gleichbleibendem Niveau bewegte und sich von 2001 bis 2010 ein stetig wachsender, leichter Anstieg der Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger bzw. Ruhe- und Versorgungsbezugsempfängerinnen von ca. 19.100 auf ca. 20.000 bemerkbar machen wird, wird deren Zahl zwischen 2011 und 2021 von ca. 20.000 auf bis zu 26.000 kontinuierlich, aber stärker ansteigen und entsprechend höhere Budgetbelastungen verursachen.

Der jährliche Pensionsaufwand entwickelte sich in den Jahren 1990 bis 1997/1998 ansteigend und weist in den Jahren 1999 bis 2010 im Vergleich zum starken Wachstum zwischen 2011 und 2021 eine eher gleichförmig aufstrebende Tendenz auf.

Ohne Berücksichtigung einer Aufzinsung erhöht sich zwischen 2004 und 2021 der jährliche Pensionsaufwand von rd. 500 Mio. Euro um rd. 200 Mio. Euro auf rd. 700 Mio. Euro, das ist eine Steigerung um 40 %.

Der auch unter Annahme eines fingierten Dienstgeberbeitrages schon derzeit geringe Deckungsgrad der Beamte- und Beamtinnenpensionen (in der Regel unter 50 %) einschließlich der Hinterbliebenenpensionen durch Pensions- und Überweisungsbeiträge begründet an sich schon einen dringenden Verbesserungsbedarf. Die vorher aufgezeigte Aufwandsentwicklung verstärkt den Handlungsbedarf noch beträchtlich.

Angesichts dieser Pensionsaufwandsentwicklung sollen im Leistungs- und Beitragsrecht die in der Folge beschriebenen budgetentlastenden Reformschritte gesetzt werden, wobei sowohl der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Wahrung des Vertrauensgrundsatzes entsprochen als auch auf eine soziale Ausgewogenheit der zu treffenden Maßnahmen Wert gelegt wird.

...

Den einzelnen Maßnahmen der vorliegenden Pensionsreform liegen folgende Überlegungen zu Grunde:

Die mit der Reform zwangsläufig verbundenen Lasten sollen unter Beachtung sozialer Gesichtspunkte möglichst gerecht verteilt und zugleich auch die interne Gerechtigkeit des Systems verbessert werden. Unter Zugrundelegung dieser Zielsetzungen und angesichts der zuvor dargestellten unvermeidbaren Entwicklung muss das derzeitige Leistungsniveau so verändert werden, dass die Finanzierung des Systems weiterhin möglich ist, dem Beamten und der Beamtin die ihm und ihr auferlegte 'Beitragslast' noch zugemutet werden kann und nach wie vor erstrebenswerte Pensionen erwartet werden können.

Als eine diese Ziele sichernde Maßnahme steht dabei zunächst die Erhöhung des tatsächlichen Pensionsalters im Vordergrund, wobei aber zugleich auch berücksichtigt werden soll, wie viele Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit ein Beamter oder eine Beamtin tatsächlich aufweist. Zu diesem Zweck wird das Pensionsalter von derzeit 60 schrittweise auf 65 Jahre (= Regelpensionsalter) angehoben. Ein Rechtsanspruch auf Pensionsantritt vor diesem Alter besteht - abgesehen vom Fall der Dienstunfähigkeit - nur bei Erreichen einer langen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, nämlich von 45 Jahren (= Mindestpensionsalter), wobei bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter Abschläge pro Jahr der vorzeitigen Ruhestandsversetzung anfallen, um den längeren Bezug der Pension auszugleichen. Daneben soll weiterhin - ohne Rechtsanspruch des Beamten oder der Beamtin - die Möglichkeit geboten werden, mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten, ohne dass die Voraussetzung einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 45 Jahren vorliegt. Eine solche Ruhestandsversetzung ist allerdings nur dann zulässig, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe dagegen sprechen und ist mit höheren Abschlägen verbunden.

Der derzeit bestehende Abschlag von zwei Prozentpunkten für jedes Jahr der Ruhestandsversetzung vor Vollendung des 60. Lebensjahres wird auf 3,36 Prozentpunkte für jedes Jahr vor Vollendung des Regelpensionsalters (im Übergangzeitraum für jedes Jahr, das vor dem in diesem Zeitraum vorgesehenen 'Regelpensionsalter' liegt) angehoben. Die Abschlagsobergrenze von 18 Prozentpunkten bleibt erhalten. Weiters wird die derzeitige Regelung betreffend den Entfall des Abschlages bei Erwerbsunfähigkeit aufgehoben. Als sozialer Ausgleich ist im Gegenzug vorgesehen, dass die Zurechnung von höchstens zehn Jahren zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, die bisher die Unfähigkeit zur Ausübung eines zumutbaren Erwerbs voraussetzte, wodurch in Hilfsberufen tätige Beamte und Beamtinnen von einer Zurechnung weitgehend ausgeschlossen waren, an die dauernde Dienstunfähigkeit geknüpft wird.

Als weitere Maßnahme zur Erhöhung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters wird der von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit abhängige Steigerungsprozentsatz so reduziert, dass Beamte und Beamtinnen eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 45 Jahren für die Erlangung eines Pensionsanspruches im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage benötigen, während bisher 35 Jahre (bei Eintritt in den öffentlichen Dienst vor 1. Juli 1995) oder 40 Jahre ausreichten. Darüber hinaus wird die Berechnung des Ruhegenusses linear gestaltet und entfallen die bisherigen Begünstigungen für die ersten zehn bzw. 15 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, die bisher mit insgesamt 50 % bewertet wurden, wobei Übergangsbestimmungen die Aufrechterhaltung bereits erworbener Anwartschaften gewährleisten. Als Anreiz für einen längeren Verbleib im Dienst ist bei Dienstverrichtungen über das 45. Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit hinaus ein Zuschlag bei der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 0,28 % pro zusätzlichem Dienstmonat vorgesehen.

Zwecks Erzielung einer größeren Leistungsgerechtigkeit soll der Durchrechnungszeitraum von 18 auf 40 Jahre ausgeweitet werden, wobei allerdings rückwirkende Eingriffe vermieden werden sollen, weshalb nach Erreichen einer 18-jährigen Durchrechnung im Jahr 2020 in jedem weiteren Jahr der Durchrechnungszeitraum um 12 Monate so lange erhöht wird, bis der volle Durchrechnungszeitraum von 40 Jahren erreicht ist. Da die Aufwertung der Beitragsgrundlagen mit den bisherigen Anpassungsfaktoren dazu führt, dass die Aufwertung weit hinter der Lohnentwicklung zurückbleibt, was zu einer Entwertung von in früheren Jahren erworbenen Beitragsgrundlagen führt, sollen - einer Forderung der Expertenkommission zur langfristigen Pensionssicherung' entsprechend - ab 2002 erworbene Beitragsgrundlagen entsprechend der Gehaltsentwicklung aufgewertet werden.

Von der Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes von 18 auf 40 Jahre sowie der Absenkung der Steigerungsprozente sind vor allem Frauen stark betroffen, weil diese oftmals bedingt durch die Erziehung von Kindern im Vergleich zu Männern geringere ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten aufweisen bzw. wegen einer nur eingeschränkt möglichen Berufstätigkeit (Teilzeitarbeit) niedrige Beitragsgrundlagen erwerben, die sich bei der Durchrechnung negativ, nämlich pensionsmindernd, auswirken. Der gegenständliche Entwurf sieht daher mehrere Maßnahmen vor, die die besondere Situation der Frauen berücksichtigt ...

Die Pensionsbeiträge der Aktiven werden um 0,8 % angehoben.

Da die bisher dargestellten Maßnahmen - wie Erhöhung des Pensionsalters, Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes, Neugestaltung der Steigerungsprozente, Erhöhung der Pensionsbeiträge - ausschließlich Beamte und Beamtinnen des Dienststandes treffen, die dennoch aber künftig mit einer gegenüber der heutigen Rechtslage niedrigeren Pension zu rechnen haben, sieht der gegenständliche Entwurf ausgleichend vor, dass auch der Pensionsbeitrag für Beamte und Beamtinnen des Ruhestandes um 0,8 % erhöht wird. Des Weiteren ist für Beamte und Beamtinnen, die bereits am 31. Dezember 2004 einen Pensionsanspruch haben, bzw. für alle künftige Pensionsempfänger und Pensionsempfängerinnen, die unter die bisherige Deckelungsbestimmung fallen, die Leistung eines weiteren Beitrages von 0,5 % der Bemessungsgrundlage vorgesehen. Für Bezieher und Bezieherinnen besonders hoher Pensionen ist die Leistung eines Solidarbeitrages vorgesehen. Dieser ist von jenem Pensionsteil zu entrichten, um den der Ruhebezug nach Abzug der Pensionsbeiträge 70 % der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (entspricht in etwa der ASVG-Höchstpension) übersteigt; er beträgt bis 140 % der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage 5 % und darüber 10 %. Die Einhebung dieses Solidarbeitrages ist dadurch sachlich gerechtfertigt, da er nur von Pensionen eingehoben wird, die ein Mehrfaches der Durchschnittspension im ASVG betragen, und ausschließlich von dem 70 % der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Pensionsteil zu leisten ist.

Um die Altersversorgung der jüngeren Generation von Beamten und Beamtinnen auf eine zweite Säule zu stellen, soll für alle Beamten und Beamtinnen, die nach dem 30. November 1959 geboren sind (das sind jene Beamten und Beamtinnen, die nicht unter die bisherige Deckelungsbestimmung fallen), eine Pensionskasse eingerichtet werden. Gleiches soll auch für Vertragsbedienstete geschehen, die einem den genannten Beamten bzw. Beamtinnen vergleichbaren Durchrechnungszeitraum unterworfen sind.

...

Besonderer Teil

...

Zu ArtIII Z36 bis 38, 53 und 56 (§47, §73c Abs4 und 5 sowie §73f Abs10 PO 1995):

Der weitaus größte Teil der Pensionsreformmaßnahmen betrifft die Beamten bzw. Beamtinnen des Dienststandes, die einerseits länger arbeiten müssen, andererseits aber geringere Pensionen erhalten werden als die bereits im Ruhestand befindlichen Beamten bzw. Beamtinnen. Im Sinne des Generationenvertrages erscheint es daher durchaus fair, dass auch diese einen angemessenen Beitrag zur langfristigen Sicherung des Pensionssystems leisten. Zur Erreichung dieses Zieles wird der Pensionsbeitrag generell um 0,8 % auf 2,3 % bzw. bei Ruhestandsversetzungen vor dem 1. Jänner 1999 auf 2,1 % erhöht. Zusätzlich zu den Pensionsbeiträgen gemäß §47 Abs1 oder 2 bzw. §73c Abs4 ist ab 1. Jänner 2005 generell ein Beitrag von 0,5 % der Bemessungsgrundlage zu leisten (§47 Abs3). Für Beamte bzw. Beamtinnen des Ruhestandes und Hinterbliebene, deren Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage nach Abzug der Beiträge gemäß Abs1 bis 4 und des von der Ruhe- oder Versorgungsgenusszulage zu entrichtenden Pensionsbeitrages 70 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (diese beträgt im Jahr 2004 3.450 Euro, 70 % davon sind 2.415 Euro; der letztgenannte Betrag entspricht in etwa der ASVG-Höchstpension) übersteigt, ist in §47 Abs5 zusätzlich die Leistung eines weiteren Beitrages vorgesehen. Dieser ist von dem 70 % der monatlichen ASVG - Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Pensionsteil ('Überschreitungsbetrag') zu entrichten, wobei der Beitragssatz für jenen Teil des Überschreitungsbetrages, der zwischen 70 % und 140 % der monatlichen ASVG - Höchstbeitragsgrundlage liegt, 5 % und für den darüber liegenden Teil 10 % beträgt.

..."

2.2. §7 Abs1 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. 55, lautete in der Fassung vor der Novelle LGBl. 2004/44 wie folgt:

"Pensionsbeitrag

§7 (1) Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den §73 Abs2 der Pensionsordnung 1995 [dh., der vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden ist] gilt, 11,75% der Bemessungsgrundlage, sonst 10,25% der Bemessungsgrundlage.

Diese besteht aus

1.

dem Gehalt und

2.

den ruhegnußfähigen Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Bei Beamten mit Teilzeitbeschäftigung gemäß §27, §28 oder §61b der Dienstordnung 1994 vermindert sie sich entsprechend der Verkürzung der Arbeitszeit. Den Pensionsbeitrag in der angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z1 und 2 genannten Bezügen entsprechen. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken."

Mit der 23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 (ArtII des Landesgesetzes) LGBl. 2004/44 wurde §7 Abs1 Dienstordnung 1994 wie folgt geändert:

"3. In §7 Abs1 wird der Ausdruck '11,75%' durch den Ausdruck '12,55%' und der Ausdruck '10,25%' durch Ausdruck '11,05%' ersetzt."

3. In der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums und in Rechten wegen Anwendung der behauptetermaßen verfassungswidrigen Bestimmungen des §47 Abs3 und 5 sowie des §73f Abs10 Pensionsordnung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:

"1. Allgemeines

...

Im Hinblick auf ... §47 Pensionsordnung ... sind ... insbesondere zwei verfassungsrechtlich relevante Fragestellungen zu behandeln:

        * Einmal die Tatsache, dass durch §47 Abs3 Pensionsordnung

1995 ... Beamte des Ruhestandes und Beamte des Aktivstandes insofern

'ungleich' ... behandelt werden, als nur für Beamte des Ruhestandes

ein 'Zuschlag' zum Pensionsbeitrag im Ausmaß von 0,5 % der

Bemessungsgrundlage vorgesehen wird. Während also sowohl für Beamte

des Aktiv- wie des Ruhestandes die insofern 'allgemeinen' Regelungen

des §47 Abs1 und 2 Pensionsordnung 1995 bzw. des §7 BO 1994 gelten,

die ... generell den Pensionsbeitrag in der Regel um 0,8 % erhöhen,

tritt nur für Beamte des Ruhestandes gemäß §47 Abs3 Pensionsordnung

1995 'zusätzlich zum Pensionsbeitrag nach Abs1 oder 2' eine weitere

Erhöhung des Pensionsbeitrags im Ausmaß von 0,5 % der

Bemessungsgrundlage ein. Die verfassungsrechtliche Frage geht hier

nach der sachlichen Rechtfertigung einer solchen zusätzlichen

Belastung nur für Beamte des Ruhestandes ... .

        * Zum Zweiten geht es um die ... 'Sonderregel' des §47 Abs5

Pensionsordnung 1995. Mit dieser Bestimmung hat die 13. Novelle zur

Pensionsordnung ... zusätzlich zu der allgemeinen Erhöhung des

Pensionsbeitrages und der besonderen Erhöhung des Pensionsbeitrages für Beamte des Ruhestandes gemäß §47 Abs3 Pensionsordnung 1995, für einen in §47 Abs5 Pensionsordnung 1995 näher bestimmten, relativ kleinen Kreis von Beamten des Ruhestandes einen zusätzlichen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von 5 bis 10 % einer ebenfalls in dieser Bestimmung näher definierten Bemessungsgrundlage eingeführt. ... Für Beamte des Ruhestandes, deren Ruhegenuss bemessen an der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG als die ASVG-Höchstpension übersteigend einzustufen ist, hat der Gesetzgeber in §47 Abs5 Pensionsordnung 1995 ein 'Sonderopfer' in der Form einer zusätzlichen besonderen Erhöhung ('weiterer Beitrag') des Pensionsbeitrages vorgesehen. Die verfassungsrechtliche Frage geht hier dahin, ob diese besondere zusätzliche Belastung eines kleinen Kreises von Beamten des Ruhestandes mit höherem Ruhegenuss im Vergleich zu allen sonstigen Beamten des Ruhestandes und den Beamten des Aktivstandes sachlich gerechtfertigt ist, wobei insbesondere auch die Frage zu beantworten ist, ob der gewählte Vergleichsmaßstab der ASVG-Pension im vorliegenden Zusammenhang eine sachliche Differenzierung zu begründen vermag ... .

2. Zusätzliche Erhöhung des Pensionsbeitrages für Beamte des Ruhestandes - §47 Abs3 Pensionsordnung 1995

a) Gemäß §47 Abs3 Pensionsordnung 1995 haben Beamte des Ruhestandes zusätzlich zum allgemeinen Pensionsbeitrag gemäß §47 Abs1 und 2 Pensionsordnung 1995, der mit der 13. Novelle zu dieser Pensionsordnung ebenfalls erhöht worden ist, einen mit dieser 13. Novelle erstmalig eingeführten zusätzlichen Pensionsbeitrag im Ausmaß von 0,5 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Der Gesetzgeber begründet diesen zusätzlichen Pensionsbeitrag für Beamte des Ruhestandes nicht ausdrücklich. Die Gesetzesmaterialien geben in diesem Punkt sowohl in ihren allgemeinen Überlegungen als auch im besonderen Teil bloß den Gesetzestext wieder.

Aus dem systematischen Kontext insbesondere des allgemeinen Teils der Erläuterungen zur 13. Novelle zur Pensionsordnung ... wird man auf folgendes Motiv des Gesetzgebers schließen können: Wenn die Erläuternden Bemerkungen die einzelnen Maßnahmen der Pensionsreform der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 darstellen und in der Folge auf die in §47 Pensionsordnung vorgesehenen Erhöhungen der Pensionsbeiträge zu sprechen kommen, wird zunächst dargetan, warum es gerechtfertigt ist, auch den Pensionsbeitrag der Beamten des Ruhestandes wie denjenigen für Beamte des Aktivstandes um 0,8 % zu erhöhen. Der Gesetzgeber geht hier von einem 'Ausgleichsgedanken' dahingehend aus, dass diese und vorhergehende Pensionsreformen für derzeit im Aktivstand befindliche Beamte teilweise deutliche Verschlechterungen ihres künftigen Ruhegenusses mit sich gebracht haben. Sie haben 'künftig mit einer gegenüber der heutigen Rechtslage niedrigeren Pension zu rechnen'. 'Ausgleichend' sieht daher die 13. Novelle in diesem Punkt vor, 'dass auch der Pensionsbeitrag für Beamte und Beamtinnen des Ruhestandes um 0,8 % erhöht wird'. ...

Man wird aber annehmen können, dass der Gesetzgeber diesen 'Ausgleichsgedanken' auch zur Rechtfertigung des zusätzlichen Pensionsbeitrages für Beamte des Ruhestandes herangezogen hat: Wenn Beamte des Aktivstandes künftig mit einer niedrigeren Pension zu rechnen haben, ihnen also von dem, womit sie bislang aufgrund der gesetzlich festgelegten Regelung sowohl des Aktivbezugs wie auch des Ruhegenusses rechnen konnten, etwas 'weggenommen' wird, dann soll auch den derzeit im Ruhestand stehenden Beamten etwas von ihrem Ruhegenuss 'weggenommen' werden. Und zwar, so wird man §47 Abs3 Pensionsordnung 1995 in den Augen des Gesetzgebers zu verstehen haben, nicht nur im selben Ausmaß wie auch der Beamten des Aktivstandes im Hinblick auf ihre Pensionsbeitragsleistung, sondern darüber hinaus noch mehr, um ihnen auch 'etwas wegzunehmen', was der Verschlechterung künftiger Ruhegenüsse für derzeitige Beamte des Aktivstandes durch Maßnahmen wie Erhöhung des Pensionsalters oder Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes entspricht.

Wenn also, so wird man das Argument zusammenfassen können, der künftige Ruhegenuss von derzeit aktiven Beamten teilweise offensichtlich deutlich verschlechtert und daher insoweit ihre bisherigen Planungen und ihr Vertrauen enttäuscht werden, dann soll aus Gründen der Fairness auch der aufrechte laufende Ruhebezug von Beamten im Ruhestand in einer Weise gekürzt werden, die über das hinausgeht, womit diese Beamten im Ruhestand aufgrund der bisherigen langjährigen gesetzlichen Entwicklung allenfalls rechnen mussten, nämlich mit einer Kürzung durch eine allgemeine, also alle Beamte treffenden Erhöhung des Pensionsbeitrages. Der 'zusätzliche Pensionsbeitrag' des §47 Abs3 Pensionsordnung 1995 stellt sich also insoweit nicht als das dar, was er der Bezeichnung nach ist, nämlich ein Beitrag, den alle Beamten zur Sicherung des Systems der Beamtenentlohnung insgesamt, also der dem 'lebenslangen' Beamtendienstrechtsverhältnis korrespondierenden auch im Ruhestand fortlaufenden Entgeltzahlung des Staates leisten. Er stellt sich vielmehr als eine 'ausgleichende Gerechtigkeit' durch eine darüber hinausgehende Kürzung des aufrechten Ruhegenusses dar, um auch Beamte des Ruhestandes in die durch die 13. Novelle zur Pensionsordnung (und vorhergehende Novellen) erfolgte Verschlechterung der Entgeltleistung der Stadt Wien für ihre Beamten in der Periode ihres Ruhestandes einzubeziehen.

b) Aufgrund der insoweit gefestigten Rechtsprechung des VfGH ist ... davon auszugehen, dass es sich für den Beschwerdeführer bei seinem laufenden Ruhegenuss um eine Rechtsposition handelt, auf deren Bestand er mit guten Gründen vertrauen konnte (vgl zu Pensionsansprüchen VfSlg 11.309/1987, 11.665/1988, 12.186/1989, 12.732/1991, 14.960/1997, 15.570/1999 ua und zuletzt wiederum VfGH 14.10.2005, G67/05). Die Regelung des §47 Abs3 Pensionsordnung 1995, die durch den zusätzlichen Pensionsbeitrag im Ausmaß von 0,5 % der Bemessungsgrundlage den Ruhegenuss des Beamten im Ruhestand entsprechend kürzt, greift im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VfGH auch in diese geschützte Vertrauensposition ein, versteht der VfGH doch grundsätzlich jede Art von Entzug oder Beschränkung derartiger Rechte als in diesem Sinne 'Eingriff', also etwa auch die Anhebung des Pensionsalters (zB VfSlg 12.568/1990, 13.795/1994, zuletzt etwa VfSlg 16.923/2003). Auch die Verpflichtung zur Zahlung von Pensionsbeiträgen für früher beitragsfreie Zeiten hat der VfGH in diesem Sinn als 'Eingriff' gesehen (VfSlg 12.732/1991, siehe auch VfSlg 16.381/2001).

Was nun die verfassungsrechtliche Zulässigkeit solcher Eingriffe anlangt, so ist - wiederum auf dem Boden der Rechtsprechung des VfGH - auf den ersten Blick jedenfalls einmal von Folgendem auszugehen: Der 13. Novelle zur Pensionsordnung liegt diese allgemeine Zielsetzung zugrunde, zum Finanzierungsbedarf für die Beamtenbezüge, insbesondere für die Bezüge der Beamten im Ruhestand beizutragen. Zu diesem Zweck sieht sie 'budgetentlastende' Einsparungen bei den Ruhegenüssen der Beamten vor. Betrachtet man die bisherige Rechtsprechung des VfGH zur Anforderung, dass derartige Eingriffe von einem öffentlichen Interesse getragen sein müssen, so ist zunächst davon auszugehen, dass der angestrebte 'Einsparungs- oder Budgetentlastungseffekt' als öffentliches Interesse zu qualifizieren sein wird, das grundsätzlich derartige Eingriffe - wenn sie sogleich noch näher zu erörternde weitere Voraussetzungen erfüllen - zu rechtfertigen vermag (siehe zur 'Lösung der langfristigen Finanzierungsprobleme des österreichischen Alterssicherungssystems' etwa VfSlg 16.923/2003 oder zur Entlastung des Bundeshaushalts im Rahmen der Budgetkonsolidierung VfSlg 11.665/1988, 14.846/1997, 15.936/2000 ua). Von Bedeutung ist hier, dass der VfGH bezüglich des einen solchen Grundrechtseingriff tragenden öffentlichen Interesses seine Nachprüfung aus funktionell rechtlichen Gesichtspunkten auf eine solche am Maßstab einer 'Vertretbarkeitskontrolle' beschränkt.

c) Allerdings ist auf Folgendes hinzuweisen: Dass sich öffentliche Haushalte nahezu immer in einer 'angespannten Lage' befinden, ist notorisch. Insoweit ist das Argument notwendiger 'Budgeteinsparungen' verbunden mit dem Hinweis auf die notwendige Sicherung zukünftiger einschlägiger Leistungen im Hinblick auf öffentlich Bedienstete jederzeit und nahezu in jedem Ausmaß einsetzbar, um gewünschte Veränderungen im Besoldungs- und Ruhegenusssystem der Beamten zu begründen. Konsequent zu Ende gedacht hat dieses Argument den Verlust jeglichen 'Vertrauensschutzes' zur Folge, weil in concreto Beamtinnen und Beamte nahezu jede Verschlechterung ihres Aktiv- bzw vor allem einmal auch ihres Ruhegenusses hinnehmen müssten. Sie werden dabei darauf verwiesen, dass sie ja alternative Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des Staates wählen können (oder wählen hätten können), wo ihnen gesetzlich eben auch nur eine geringere Pension organisiert ist, die im Übrigen ebenso oder allenfalls verstärkt Verschlechterungen aufgrund notwendiger Budgeteinsparungsmaßnahmen unterliegt. Dieses Argument übersieht freilich zweierlei:

Einmal die Tatsache, dass Beamte eben anders als Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes die Bedingungen ihres Beschäftigungsverhältnisses in der Regel nicht mit dem Arbeitgeber vereinbaren können und damit sämtliche Möglichkeiten, die außerhalb eines Beamtendienstverhältnisses über betriebliche Pensionssicherungssysteme bestehen, bei beamteten Beschäftigungsverhältnissen mit dem Staat von vorneherein nicht bestehen. Dem steht an sich im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die Sicherheit und Planbarkeit der 'Beschäftigungsbedingungen' einschließlich insbesondere der Entgeltleistungen gegenüber. Das 'Budgeteinsparungsargument' beseitigt nun aber genau diese Planbarkeit und Sicherheit, ohne freilich auf der anderen Seite entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten zu eröffnen. Das läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass Beamte in ihrem den Kern ihrer Persönlichkeitsrechte treffenden 'Beschäftigungsverhältnis', insbesondere im Hinblick auf den wesentlichen Bestandteil der Entgeltzahlung, politischen Verteilungsentscheidungen, wie staatliche Budgetmittel eingesetzt werden, nahezu schutzlos ausgeliefert sind. Im Verhältnis zu ihrem 'Arbeitgeber', der in der Regel auch die Gesetzgebung bestimmt, haben sie damit im Hinblick auf die Festlegung wesentlicher Bedingungen ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere die Höhe von Aktivbezug und Ruhegenuss, also die Entgeltleistung betreffend, die Stellung eines abhängigen 'Lohnempfängers' ohne jede arbeitsrechtliche Absicherung. Der Arbeitgeber kann weitestgehend einseitig nahezu jede Veränderung der Entgeltbedingungen bestimmen. Daher hat das deutsche Bundesverfassungsgericht auch ausgesprochen, dass grundsätzlich im Beamtenrecht das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung der Beamten darstellt (BVerfG 27.9.2005, 2 BvR 1387/02, Leitsatz 2). 'Die steigenden Ausgaben der Beamtenversorgung', so das Bundesverfassungsgericht (aa0, Rz 121 f), 'mit denen der Gesetzgeber die Absenkung des Versorgungsniveaus begründet hat ..., stellen keinen sachlichen Grund für die Verminderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des Versorgungssatzes dar. Im Beamtenrecht können finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung angesehen werden. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühung um die Verwirklichung des allgemeines Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl BVerfGE 44, 249 [264]; 99, 300 [320]). Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle' (BVerfG, aa0, Rz 122). Auch wenn sich das BVerfG wegen Art33 Abs5 GG auf eine etwas andere verfassungsrechtliche Ausgangslage stützen kann, ist der Grundgedanke wegen dem vom B-VG historisch übernommenen Begriffsbild des Berufsbeamten (vgl VfSlg 11.151/1986) und diesbezüglich eben den vertrauensschutzrechtlichen Wirkungen des Gleichheitssatzes auch für die österreichische Verfassungsrechtslage zutreffend. Auch hier müssen daher zu den finanziellen Erwägungen in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung der Beamten liegen und die Kürzung von Versorgungsbezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl auch dazu nochmals BVerfG 27.9.2005, 2 BvR 1387/02, Rz 122 unter Hinweis auf BVerfGE 76. 256 [311]).

Das 'Budgetentlastungsargument' übersieht damit auch einen zweiten Gesichtspunkt: Das Wesen der Beamtenpension wird, wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt wiederum in seinem Erkenntnis vom 14.10.2005, G67/05 festgehalten hat, 'vor allem davon bestimmt, dass es sich beim Beamtendienstverhältnis - im Sinne des historisch übernommenen Begriffsbildes des Berufsbeamten, das dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl VfSlg 11.151/1986) - um ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis handelt, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstellt. Diese unterscheidet sich somit - eben wesensmäßig - von jenen Leistungen, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden (vgl dazu auch die ständige Rechtsprechung des VfGH, der zufolge 'es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete' handelt (VfSlg 13.829/1994, 16.923/2003).

Ist das Beamtendienstverhältnis somit in wesentlichen Punkten verfassungsrechtlich präformiert, dann darf der einfache Gesetzgeber dieses 'auf Lebenszeit angelegte Rechtsverhältnis' nicht über beliebige Eingriffe oder Eingriffsmöglichkeiten in insbesondere 'die Beamtenpension' eines entscheidenden Charakteristikums dieses Rechtsverhältnisses, nämlich seiner 'lebenslangen' Dauer und der mit dieser Dauer verbundenen Sicherheit in der Lebensplanung (die ja nicht um ihrer selbst willen, sondern zur Sicherung der Voraussetzungen für eine entsprechende Amtsführung gewährleistet wird) berauben. Stellt man den Interessen der Beamten im Ruhestand ganz allgemein Zielsetzungen wie 'Budgetsanierung' oder 'Budgetentlastung' gegenüber, dann erscheint konsequent zu Ende gedacht nahezu jeder Eingriff vom öffentlichen Interesse getragen, weil 'die Rettung des Staatshaushalts' immer gewichtiger als Individualinteressen erscheint. Die verfassungsrechtliche, insbesondere grundrechtliche Absicherung des Beamtendienstverhältnisses einschließlich der Altersversorgung der Beamten setzt nun, wie das BVerfG auch darlegt, Grenzen. 'Budgetentlastung' allein begründet damit kein öffentliches Interesse, das gegen das Interesse des Beamten auf angemessene insbesondere auch Altersversorgung zur Abwägung zu bringen wäre. Die allgemeinen Aussagen des VfGH zur Rechtfertigung von Eingriffen insbesondere in Entgelt- und hier wiederum Ruhegenussansprüche von Beamten zur Sicherung 'der Budgetkonsolidierung' oder 'des Systems der Pensionsfinanzierung' dürfen daher nicht als 'Freibrief' für den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Beamtendienstrechtsverhältnisses insbesondere in entgeltmäßiger Hinsicht missverstanden werden. In dieser Hinsicht ist die 13. Novelle zur Pensionsordnung bezeichnend: Der Gesetzgeber macht sich überhaupt nicht die Mühe, die sachliche Notwendigkeit einzelner Regelungen wie hier des §47 Abs3 Pensionsordnung 1995 in der Fassung der 13. Novelle darzulegen (und sie damit im Einzelnen zu überlegen). Er begnügt sich mit dem pauschalen Hinweis auf 'budgetentlastende Reformschritte'.

d) Selbst wenn man aber einmal von der grundsätzlichen Rechtfertigung der durch §47 Abs3 Pensionsordnung 1995 eingeführten Belastung durch die gesetzgeberischen Ziele ausgeht, dann sind solche Eingriffe nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH jedenfalls dahingehend begrenzt, dass sie nicht 'in jedweder Art und Intensität' erfolgen dürfen. Konkret ist ein solcher grundsätzlich gerechtfertigter Eingriff dann überschießend bzw unverhältnismäßig, wenn er 'intensiv und plötzlich' erfolgt (siehe zuletzt VfSlg 15.936/2000, 16.292/2001, 16.764/2002 und 16.923/2003; die Rechtsprechung des VfGH und die beiden Kriterien sind analysiert und aufbereitet zuletzt insbesondere bei Kucsko-Stadlmayer, Der Schutz von auf öffentlich-rechtlicher Grundlage entstandenen 'Anwartschaften' vor gesetzlichen Eingriffen, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Vertrauensschutz im Abgabenrecht, 2004, 94 ff, insb 107 ff). Beide Kriterien - Intensität und Plötzlichkeit - müssen dabei kumulativ vorliegen, um die Unverhältnismäßigkeit eines solchen Eingriffes zu erweisen (siehe VfSlg 15.936/2000):

Ob ein Eingriff 'plötzlich' ist, hängt nach der Rechtsprechung davon ab, ob angemessene Zeit gegeben war, sich darauf wirtschaftlich einzustellen (siehe Kucsko-Stadlmayer, aa0, 109). Die vorliegende Regelung des §47 Abs3 Pensionsordnung 1995 wurde ohne jede Übergangsbestimmungen oder Einschleifregelungen sofort wirksam (es gibt hier auch nicht einmal eine vergleichbare degressive Übergangsregelung, wie sie §73c Abs4 Pensionsordnung 1995 für die allgemeine Erhöhung des Pensionsbeitrags gemäß §47 Abs1 Pensionsordnung 1995 vorsieht). Insoweit ist der Eingriff durch §47 Abs3 Pensionsordnung 1995 für den Beschwerdeführer jedenfalls 'plötzlich'.

Allerdings ist sofort zuzugestehen, dass derartige 'reine Entgeltkürzungen' (im vorliegenden Fall durch Kürzung des Ruhegenusses) - anders als Regelungen über das Pensionsantrittsalter oder Voraussetzungen für Sonderzahlungen oder dergleichen - bei realistischer Betrachtung durch keine Dispositionen des Betroffenen 'abgefedert' werden können. Ein Hinausschieben des Inkrafttretens der Erhöhung des Pensionsbeitrages und damit der Kürzung des Ruhegenusses verringert nur die Intensität der Kürzung insgesamt. Dass der Beamte zukünftig 'mit weniger' auskommen muss, lässt sich durch Vorsorgemaßnahmen nicht abwenden oder abmildern, wenn man davon ausgeht, dass der Ruhegenussbezug den Lebensunterhalt des Beamten ausmacht. Die 'Plötzlichkeit' des Eingriffs, also der Ruhegenusskürzung durch Einführung des 'zusätzlichen Pensionsbeitrags' gemäß §47 Abs3 Pensionsordnung 1995 kann daher für die verfassungsrechtliche Beurteilung dieser Maßnahme nur im Hinblick darauf eine Rolle spielen, dass sie Auswirkungen auf deren 'Intensität' hat.

Vergleicht man nun isoliert betrachtet die 'Intensität' der hier in Rede stehenden Kürzung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers durch den zusätzlichen Pensionsbeitrag gemäß §47 Abs3 Pensionsordnung 1995 mit Fallkonstellationen in der Rechtsprechung des VfGH, in denen dieser Eingriffe nicht als intensiv genug erachtet hat, dass sie den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verletzen können (vgl etwa VfSlg 14.888/1997, 16.381/2001 oder - wahrscheinlich unmittelbar einschlägig - die rund 10 %-ige Ruhegenusskürzung, die in VfSlg 14.846/1997 und 15.269/1998 in Rede stand), so mag sich der zusätzliche Pensionsbeitrag gemäß §47 Abs3 Pensionsordnung 1995 möglicherweise nicht als verfassungswidrig 'intensiver' Eingriff darstellen; das kann hier dahinstehen, weil es nicht darum geht, das unverhältnismäßige Ausmaß der Belastung durch §47 Abs3 Pensionsordnung 1995 darzutun, sondern die Tatsache, dass diese Belastung willkürlich einseitig erfolgt.

Es geht also im vorliegenden Zusammenhang nicht um ein seiner Struktur nach 'freiheitsrechtliches', sondern es geht um ein genuin gleichheitsrechtliches Argument: Wieso muss der Beamte im Ruhestand gemäß §47 Abs3 Pensionsordnung 1995 mehr an Erhöhung des Pensionsbeitrages und damit eine entsprechende Kürzung seines Ruhegenusses hinnehmen als Beamte des Aktivstandes? Die Antwort des Gesetzgebers lautet: Weil auch die künftigen Ruhegenüsse der derzeit aktiven Beamten 'mehr' durch andere Maßnahmen gekürzt werden und daher 'als Ausgleich' auch dem Beamten im Ruhestand eine weitergehende Kürzung seines Ruhegenusses auferlegt werden soll. Im Wesentlichen wird damit der Eingriff bei einer Personengruppe - den Beamten im Aktivstand - aus 'Fairnessgründen' dadurch versucht (auch) zu rechtfertigen, dass auch anderen, nämlich den Beamten im Ruhestand, etwas 'weggenommen' wird.

Dieses Argument rechtfertigte die Maßnahme dann, wenn durch die gleichmäßige 'Kürzung' beider Personengruppen - Beamte des Aktivwie Beamte des Ruhestandes - Belastungsgleichheit und damit Ausgewogenheit der 'Budgetkonsolidierungsmaßnahme' erreicht werden kann. Das wiederum hängt davon ab, ob die beiden einbezogenen Personengruppen im Hinblick auf diese Maßnahme tatsächlich vergleichbar sind und daher auch zu Recht gleich behandelt werden.

Genau dies ist aber nach der insoweit ebenfalls eindeutigen und ständigen Rechtsprechung des VfGH nicht der Fall: Da Pensionisten sich auf geänderte Lebensumstände überhaupt nicht mehr einstellen können, wiegen Eingriffe bei diesen 'besonders schwer' (VfSlg 11.665/1988, 14.090/1995, 14.867/1997, 16.292/2001, 16.689/2002 und 17.254/2004). Im Hinblick auf eine Kürzung des Ruhegenusses sind daher Beamte des Ruhestandes von den tatsächlichen Gegebenheiten her grundsätzlich anders zu sehen als Beamte des Aktivstandes. Beamte im Ruhestand, also 'Pensionisten' im übertragenen Sinn, trifft eine Kürzung ihres Ruhegenusses unmittelbar und in diesem Sinne auch 'plötzlich' und daher auch besonders intensiv, weil sie 'von heute auf morgen' einen Teil ihres laufenden Entgelts verlieren. Sie sind daher im Hinblick auf Kürzungen des Ruhegenusses mit Beamten des Aktivstandes im Tatsächlichen gerade nicht vergleichbar.

Wenn daher der Gesetzgeber 'zum Ausgleich' für die künftige Schmälerung des Ruhegenusses von Beamten des Aktivstandes einen 'zusätzlichen Pensionsbeitrag', also eine zusätzliche Kürzung des laufenden aktuellen Ruhegenusses bei Beamten im Ruhestand einführt, dann behandelt er tatsächlich Ungleiches gleich und verletzt insoweit den Gleichheitssatz. Diese Gleichheitswidrigkeit besteht unabhängig davon, ob sich isoliert betrachtet für den einzelnen Beamten im Ruhestand, konkret für den Beschwerdeführer, die damit erfolgte Kürzung seines Ruhegenusses als ein zu intensiver und damit unverhältnismäßiger Eingriff in seinen Ruhegenuss darstellt. Darauf kommt es nicht an, sondern nur auf die durch keine Umstände im Tatsächlichen begründbare und damit gleichheitswidrige Gleichbehandlung mit Beamten des Aktivstandes.

Darüber hinaus, darauf ist hier nur ergänzend hinzuweisen, übersieht das 'Ausgleichsargument', das der Gesetzgeber für seine Regelung ins Treffen führt, die Tatsache, dass die vom Gesetzgeber angestrebte 'Strukturveränderung' insbesondere auch eine Erhöhung des Aktivbezuges jüngerer Beamter und Beamtinnen mit sich bringt (insbesondere über höhere Einstiegsgehälter), womit bei einem Vergleich über die Lebensverdienstsumme ja gerade dieser Ausgleich im Hinblick auf höhere Endgehälter bzw Ruhensbezüge im derzeitigen System hergestellt werden soll. Da es sich beim Beamtendienstverhältnis um ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis handelt, in dem Aktivbezug und Ruhebezug des Beamten die vom Dienstherrn geschuldete Entgeltleistung gleichermaßen bestimmen, kommt es aber auf diese Betrachtung der Lebensvedienstsumme an. Das 'Ausgleichsargument' ist daher auch in sich nicht schlüssig, sondern die Regelung entpuppt sich der Sache nach als das, was sie sein soll: eine reine Budgeteinsparungsmaßnahme.

e) Zusammenfassend: §47 Abs3 Pensionsordnung 1995 erlegt Beamten des Ruhestandes einen 'zusätzlichen Pensionsbeitrag' und damit eine zusätzliche Kürzung ihres Ruhegenusses auf. Dies soll, wie aus den Gesetzesmaterialien erschließbar ist, damit gerechtfertigt werden, dass diese Maßnahme einen Ausgleich dafür herstellt, dass der künftige Ruhegenuss derzeitiger Beamter des Aktivstandes durch die vorliegende Pensionsreform der 13. Novelle zur Pensionsordnung wie schon durch vorhergehende Regelungen im Vergleich zu derzeitigen Beamten des Ruhestandes verschlechtert wird. Damit werden aber Beamte des Aktivstandes und Beamte des Ruhestandes im Hinblick auf die Kürzung ihres Ruhegenusses gleichbehandelt. Für sie liegen aber im Hinblick auf ihren Ruhegenussbezug wesentlich andere tatsächliche Verhältnisse vor. Der Gesetzgeber behandelt hier daher Ungleiches gleich und verletzt den Gleichheitssatz.

Eine andere Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung durch §47 Abs3 Pensionsordnung 1995 ist nicht zu sehen. Denn das allfällige Argument, zur 'Budgetentlastung' müsse eben noch ein weiterer Beitrag geleistet werden, kann wiederum nur bedeuten, dass ein solcher Beitrag gleichheitskonform, das heißt allgemein verteilt werden muss. Eine Entlastungsmaßnahme durch Anhebung des Pensionsbeitrages ausschließlich für Beamte des Ruhestandes scheidet aus den oben angeführten Gründen aus.

3. §47 Abs5 Pensionsordnung 1995 'Sonderopfer' für Beamte mit hoher Pension

a) §47 Abs5 Pensionsordnung 1995 sieht für Beamte im Ruhestand, die über einen - an einem noch sogleich darzulegenden Maßstab gemessen - hohen Ruhegenuss verfügen, einen 'weiteren Beitrag' in der Sache in der Form eines zusätzlichen Pensionsbeitrages vor. Die vom persönlichen Geltungsbereich des §47 Abs5 Pensionsordnung 1995 erfassten Beamten des Ruhestandes müssen daher neben dem allgemeinen Pensionsbeitrag (und dessen Erhöhung) gemäß §47 Abs1 und 2 Pensionsordnung 1995 und dem 'zusätzlichen Pensionsbeitrag' für Beamte im Ruhestand gemäß §47 Abs3 Pensionsordnung 1995 noch einen 'besonderen Pensionsbeitrag' entrichten, das heißt, ihr Ruhegenuss wird entsprechend zusätzlich gekürzt.

Was als 'hoher' Ruhegenuss gilt und damit in den Anwendungsbereich des §47 Abs5 Pensionsordnung 1995 fällt, definiert diese Bestimmung am Maßstab der ASVG-Pension. Übersteigt ... der Ruhegenuss die ASVG-Höchstpension, dann wird der beamtenrechtliche Ruhegenuss progressiv um 5 bis 10 % dieser Bemessungsgrundlage gekürzt. Beamten im Ruhestand mit einer im Sinne dieser Bestimmung des §47 Abs5 Pensionsordnung 1995 'hohen' Pension wird daher zur 'Budgetentlastung' ein Sonderopfer abverlangt. ...

Dieses Sonderopfer ist aus mehrfachen Gründen verfassungswidrig:

b) Zum einen treffen in Bezug auf §47 Abs5 Pensionsordnung 1995 jene oben ... angeführten Argumente ebenso zu, die erweisen, dass hier in unsachlicher Weise Ungleiches gleich behandelt wird. Denn dieses 'Sonderopfer' ist nur Beamten des Ruhestandes mit entsprechendem Ruhegenuss auferlegt; eine vergleichbare Maßnahme etwa für Beamte des Aktivstandes mit entsprechend hohem Aktivbezug ist nicht vorgesehen. Die Maßnahme stellt sich auch insoweit wieder als 'Ausgleich' dafür dar, dass derzeitige Beamte des Aktivstandes künftig vergleichbare Ruhegenussbezüge aufgrund der gesetzlichen 'Reformschritte' nicht werden erreichen können. Als Ausgleich dafür soll denjenigen, die derzeit im Ruhestand aber einen solchen Ruhegenuss 'noch erreicht haben', dieser entsprechend gekürzt werden. Das behandelt Beamte im Aktivstand und solche im Ruhestand gleich und ist im Hinblick auf die wesentlich anderen tatsächlichen Voraussetzungen gleichheitswidrig.

c) Das durch §47 Abs5 Pensionsordnung 1995 eingeführte Sonderopfer ('Solidarbeitrag') ist aber im Lichte der ständigen Rechtsprechung des VfGH auch deswegen gleichheits- und damit verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber hier aus Gründen der Budgetentlastung eine gesetzliche Sondermaßnahme setzt, die mit ihrer Belastung punktuell gezielt eine kleine Gruppe trifft (VfSlg 14.867/1997, 14.960/1997, 15.269/1998). Gerade im Zusammenhang mit derart allgemeinen Zielsetzungen wie dem der 'Budgetentlastung' kommt es darauf an, Einsparungsmaßnahmen breit zu streuen.

Nun hat der VfGH zwar durchaus ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei der entsprechenden Streuung von Maßnahmen nach sozialen Gesichtspunkten differenzieren, er daher insbesondere nicht tendenziell wirtschaftlich Schwächere stärker treffen darf (VfSlg 14.960/1997). Das bedeutet nun freilich gerade nicht, dass sozial nicht Schwache oder sozial Bessergestellte beliebig stärker getroffen werden dürften. In diesem Sinn hat der VfGH ausgeführt:

'Auch hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 15.936/2000 die Verfas

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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