TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/21 90/12/0324

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Veröffentlicht am 21.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §105a;
AVG §37;
BKUVG §47;
GehG 1956 §13a impl;
GehG 1956 §13a;
PG 1965 §27 Abs5;
PG 1965 §27;
PG 1965 §38 Abs1;
PG 1965 §39 Abs1;
PG 1965 §40;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Josef S in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 8. November 1990, Zl. 26 5510/8-II/15/90, betreffend Anrechnung gemäß § 27 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 und Ersatz von Übergenüssen nach § 39 des Pensionsgesetzes 1965, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 18. Jänner 1926 geborene Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 2. Februar 1979 mit Wirksamkeit ab 1. März 1979 wegen bleibender Dienstunfähigkeit infolge eines am 17. November 1977 erlittenen Dienstunfalles in den zeitlichen Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid vom 21. April 1982 stellte das Bundesrechenamt fest, daß dem Beschwerdeführer zu seinem Ruhegenuß gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 und 6 in Verbindung mit § 26 Abs. 8 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) ab 1. April 1982 eine Hilflosenzulage der Stufe III in Höhe von monatlich brutto S 2.800,40 gebühre.

Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 1. Februar 1985 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 28. November 1984 gemäß den §§ 47, 101 und 107 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) ab 28. November 1984 eine Dauerrente im Ausmaß von 100 % der Vollrente einschließlich Zusatzrente für Schwerversehrte und Hilflosenzuschuß zuerkannt.

Mit Bescheid vom 10. April 1989 sprach das Bundesrechenamt aus, daß der dem Beschwerdeführer seitens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Bescheid vom 1. Februar 1985 ab 28. November 1984 mit näher genannten Beträgen gewährte Hilflosenzuschuß gemäß § 27 Abs. 5 PG 1965 auf die Hilflosenzulage der Stufe III vom 1. Dezember 1984 an angerechnet werde; es ergebe sich daher ab diesem Zeitpunkt kein zahlbarer Teil an Hilflosenzulage. Gemäß § 39 Abs. 3 PG 1965 werde festgestellt, daß der Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 PG 1965 verpflichtet sei, dem Bund einen Betrag von S 150.066,60 an zu Unrecht bezogener Hilflosenzulage für den Zeitraum vom 1. Jänner 1986 bis 31. Jänner 1989 zu ersetzen. Die Hereinbringung des Übergenusses erfolge gemäß § 39 Abs. 2 PG 1965 im Abzugsweg vom Ruhegenuß des Beschwerdeführers in monatlichen Raten zu S 4.000,--.

Begründend wurde nach Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch das dem Bescheid des Bundesrechenamtes vom 21. April 1982 angeschlossene Merkblatt auf seine nach § 38 Abs. 1 PG 1965 bestehenden Meldepflichten, darunter auch des anderweitigen Bezuges von Hilflosenzulagen oder gleichartigen Zulagen, wie z. B. Hilflosenzuschüssen, hingewiesen worden. Trotz der ihm auferlegten Meldepflichten habe er das Bundesrechenamt über seinen Anspruch auf Hilflosenzuschuß nicht informiert. Der Bezug von Hilflosenzuschüssen sei dem Bundesrechenamt erst durch einen am 27. Dezember 1988 eingelangten Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bekannt geworden. Dadurch sei unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen für die Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 31. Jänner 1989 der im Spruch genannte Übergenuß an Hilflosenzulagen entstanden. Der gute Glaube für den Empfang der zu Unrecht empfangenen Leistungen könne dem Beschwerdeführer nicht zugebilligt werden, weil er die ihm auferlegten Meldepflichten, auf die er nachweislich hingewiesen worden sei, nicht eingehalten habe. Zu seiner Angabe, es sei ihm von Seiten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die Auskunft erteilt worden, daß keine Anspruchskonkurrenz bestehe, habe diese Versicherungsanstalt mitgeteilt, daß derartige schriftliche Mitteilungen nicht ergangen seien.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer die Anrechenbarkeit des nach § 47 B-KUVG gewährten Hilflosenzuschusses auf die Hilflosenzulage nach § 27 PG 1965 und damit das Vorliegen eines Übergenusses im Sinne des § 39 Abs. 1 PG 1965. Sollte aber ein derartiger Übergenuß zu bejahen sein, so stehe dem ausgesprochenen Ersatz des Übergenusses der Umstand entgegen, daß der Beschwerdeführer die gewährten Leistungen gutgläubig verbraucht habe; eine Meldepflichtverletzung könne ihm dann deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil die Meldepflicht von der Lösung der schwierigen Frage der Anrechenbarkeit der Hilflosenzuschüsse auf die Hilflosenzulage abhängig gewesen sei. Allfällige Merkblätter des Bundesrechenamtes, an deren genauen Inhalt er sich zugestandenermaßen nicht mehr erinnern könne, seien unmaßgeblich, weil sie die Pflicht zur Kenntnis des Gesetzes nicht verdrängen, dieses aber auch nicht ändern könnten. Auch habe er nach erfolgreicher Antragstellung auf Hilflosenzuschuß eine Mitarbeiterin der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter über allfällige Meldepflichten befragt. Diese habe deren Existenz verneint. Daß er bei der Zentrale der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter angefragt oder eine schriftliche Mitteilung von dieser erhalten hätte, habe er niemals behauptet. Schließlich sei die Verjährung erst durch die Erlassung des bekämpften Bescheides und nicht schon durch das Schreiben des Bundesrechenamtes vom 17. Jänner 1989, mit dem ihm erstmals der fragliche Übergenuß mitgeteilt worden sei, unterbrochen worden, sodaß jedenfalls die auf die Monate Jänner bis einschließlich April 1986 entfallenden Beträge zu Unrecht zurückgefordert würden. In weiteren Schriftsätzen während des Berufungsverfahrens brachte er unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung vor, es sei infolge des schweren Unfalles am 17. November 1977 unter anderem zu einer zunehmenden Hirnleistungsschwäche mit Gedächtnisstörungen und mangelhafter Urteilsfähigkeit gekommen. Auf Grund dieser Umstände sei er nicht mehr in der Lage gewesen, die Rechtmäßigkeit der erfolgten Geldüberweisungen zu beurteilen, die ihm irgendwann per Merkblatt bekanntgegebene Meldepflicht jahrelang im Gedächtnis zu behalten und diesbezügliche Nachforschungen anzustellen. Was ihm bei dieser Lage des Urteilsvermögens noch zumutbar gewesen sei, habe er getan, nämlich eine Mitarbeiterin der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter über allenfalls mit der Beanspruchung eines Hilflosenzuschusses verbundene Meldepflichten zu befragen. Mit deren Information habe er sich zufrieden geben müssen, weil er nicht mehr in der Lage gewesen sei, auch anhand allfälliger Gesetzestexte derartige Fragen selbst zu klären.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit, als sie sich gegen die Verpflichtung zum Ersatz des Übergenusses richtete, teilweise statt und stellte in diesbezüglicher Abänderung des bekämpften Bescheides nach § 66 Abs. 4 AVG gemäß § 39 Abs. 3 PG 1965 fest, daß der Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 PG 1965 verpflichtet sei, den Übergenuß an Hilflosenzulage für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 31. Jänner 1989 in der Höhe von S 146.658,-- dem Bund zu ersetzen. Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt. Der in der Berufungsschrift enthaltene Antrag, von der Hereinbringung des Übergenusses Abstand zu nehmen, wurde als unzulässig zurückgewiesen.

In der Bescheidbegründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Ganges des Verwaltungsverfahrens ausgeführt, es habe der Umstand, daß dem Beschwerdeführer mit dem obgenannten Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter ab 28. November 1984 ein Hilflosenzuschuß zuerkannt worden sei, nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 5 PG 1965 zur Folge gehabt, daß dieser Hilflosenzuschuß vom 1. Dezember 1984 an auf die gewährte Hilflosenzulage der Stufe III anzurechnen gewesen sei. Würde man nämlich der Auslegung des Beschwerdeführers folgen, daß nur Hilflosenzulagen nach anderen gesetzlichen Vorschriften von der Anrechnung erfaßt würden, so verlöre der Satzteil "und gleichartige Zulagen" seinen Sinn. Unter gleichartigen Zulagen seien eben anders bezeichnete Zulagen zu verstehen, deren Anspruchsvoraussetzungen denen auf Hilflosenzulage entsprächen (z.B. Hilflosenzuschüsse). So sei bereits bei Inkrafttreten des PG 1965 am 1. Jänner 1966 außer Frage gestanden, daß ein Hilflosenzuschuß gemäß § 105a ASVG auf die Hilflosenzulage anzurechnen gewesen sei. Für die Annahme, daß von der Anrechnungsvorschrift des § 27 Abs. 5 PG 1965 nicht auch "gleichartige Zulagen" erfaßt würden, die - wie der Zuschuß nach § 47 B-KUVG - erst später geschaffen worden seien, gebe es keine juristische Begründung. Auch die Auffassung, daß § 27 Abs. 5 PG 1965 nur eine Anrechnung von anderen pensionsrechtlichen Hilflosenzulagen vorsehe, nicht aber auch von gleichartigen Leistungen einer Unfallversicherung, finde im Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung keine Deckung. In der Anrechnung von Hilflosenzuschüssen nach dem B-KUVG könne keine Ungleichbehandlung zwischen jenen Personen, die nach dem B-KUVG versichert seien, und jenen, die nach "gleichwertigen" landesgesetzlichen Regelungen versichert seien, erblickt werden. Allfällige nach landesgesetzlichen Regelungen gebührende Hilflosenzulagen oder Hilflosenzuschüsse seien nämlich unter den Begriff "Hilflosenzulagen nach anderen gesetzlichen Vorschriften" oder den Begriff "gleichartige Zulagen" zu subsumieren und daher selbstverständlich auch auf die Hilflosenzulagen nach dem PG 1965 anzurechnen. Unter den im § 27 Abs. 5 PG 1965 angesprochenen Fürsorgeleistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften gewährt würden und nicht anzurechnen seien, seien daher nur Leistungen zu verstehen, die im Rahmen der sogenannten "allgemeinen Fürsorge" (früher "Armenfürsorge", in neuerer Zeit "Sozialhilfe" genannt) unter ganz anderen Anspruchsvoraussetzungen gewährt würden. Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 1. Februar 1985 ab 28. November 1984 zuerkannte Hilflosenzuschuß sei somit ab 1. Dezember 1984 auf die Hilflosenzulage der Stufe III anzurechnen. Dadurch sei kein zahlbarer Teil an Hilflosenzulage übriggeblieben, sodaß vom 1. Dezember 1984 an die gesamte Hilflosenzulage ohne gültigen Titel empfangen worden sei.

Zur Frage des guten Glaubens sei einerseits zu bemerken, daß es für die Beurteilung der Ersatzpflicht nach § 39 Abs. 1 PG 1965 bedeutungslos sei, ob die zu Unrecht empfangene Leistung im guten Glauben verbraucht worden sei, andererseits sei festzuhalten, daß nach herrschender Auffassung guter Glaube beim Empfang eines unrechtmäßigen Bezuges schon dann nicht mehr anzunehmen sei, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur hätte Zweifel haben müssen. Der Inhalt des dem Beschwerdeführer zugleich mit dem Bescheid des Bundesrechenamtes vom 21. April 1985 übermittelten Merkblattes hätte beim Beschwerdeführer zumindest Zweifel an der Richtigkeit seiner Auslegung des § 27 Abs. 5 PG 1965 und damit auch an der Rechtmäßigkeit des Bezuges zumindest auf volle Hilflosenzulage nach dem 1. Dezember 1984 wecken müssen, zumal erfahrungsgemäß von juristisch nicht versierten Personen nicht angenommen werden könne, daß von vornherein zwischen Hilflosenzulagen und Hilflosenzuschüssen differenziert werde. Eine diesbezügliche Anfrage beim Bundesrechenamt, die dem Beschwerdeführer durchaus hätte zugemutet werden können, hätte ihn von der tatsächlich gegebenen Rechtslage informiert. Im Falle einer Meldung der eingetretenen Umstände wäre es zu einer Anrechnung gekommen und so das Entstehen des Übergenusses verhindert worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß im vorliegenden Fall eine Verletzung der Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 PG 1965 vorliege. Eine derartige Verletzung der Meldepflicht schließe aber die Gutgläubigkeit des Empfängers des Übergenusses aus. Selbst der Hinweis auf die durch den Unfall bedingte Hirnleistungsschwäche mit Gedächtnisstörungen und mangelhafter Urteilsfähigkeit müsse in diesem Zusammenhang ins Leere gehen. Es könne nämlich angenommen werden, daß der Beschwerdeführer zumindest bis Anfang 1989 trotz der zweifellos gegebenen Beeinträchtigungen in der Lage gewesen sei, seinen rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dies sei insbesondere aus dem Umstand zu schließen, daß er zu diesem Zeitpunkt noch fähig gewesen sei, seinem Vertreter gegenüber derart genaue Angaben über Vorgänge zu machen, die bis in das Jahr 1985 zurückgereicht hätten, sodaß dieser in der Lage gewesen sei, die Berufung zu verfassen. Am fehlenden guten Glauben beim Empfang der Übergenüsse könne auch die von ihm vorgebrachte angebliche Auskunft einer Mitarbeiterin der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nichts ändern.

Schließlich sei - dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1988, Zl. 88/12/0115, folgend - im vorliegenden Fall die Unterbrechung der Verjährung des Rückforderungsanspruches bereits durch die Übersendung des Bezugszettels vom 17. Jänner 1989 eingetreten, durch den der Beschwerdeführer über die Höhe des Übergenusses und der Raten, in denen der Übergenuß hereingebracht werden sollte, informiert worden sei. Diesen Bezugszettel habe der Beschwerdeführer nach seinem Schreiben vom 20. Jänner 1989 an diesem Tag erhalten. Der erstinstanzliche Bescheid vom 10. April 1989, der dem Beschwerdeführer am 17. April 1989 zugestellt worden sei, habe daher auf die Unterbrechung der Verjährung keinen Einfluß gehabt. Im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist und auf den Umstand, daß erst im Jänner 1989 der Ersatzanspruch geltend gemacht worden sei, sei allerdings auch der auf den Monat Jänner 1986 entfallende Teil des Übergenusses bereits verjährt, sodaß im Gegensatz zum erstinstanzlichen Bescheid der rückforderbare Übergenuß nur S 146.658,-- betragen habe.

Gegen diesen Bescheid (mit Ausnahme des zurückweisenden Ausspruches) richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 5 PG 1965 gebührt die Hilflosenzulage nach diesem Bundesgesetz nur einmal. Hilflosenzulagen nach anderen gesetzlichen Vorschriften und gleichartige Zulagen, wie Blindenzulagen, sind auf die für den gleichen Zeitraum gebührenden Hilflosenzulagen anzurechnen. Dies gilt nicht für Fürsorgeleistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden.

Der Beschwerdeführer bestreitet - wie schon in der Berufung - die Anrechenbarkeit der ihm gewährten Hilflosenzuschüsse nach § 47 B-KUVG auf die für die jeweils gleichen Zeiträume gebührenden Hilflosenzulagen nach § 27 PG 1965 und damit das Vorliegen von Übergenüssen im Sinne des § 39 Abs. 1 PG 1965 aus nachstehenden Gründen:

Im § 27 Abs. 5 PG 1965 würden den "Hilflosenzulagen" drei weitere Begriffe gegenübergestellt, nämlich "gleichartige Zulagen", "Blindenzulagen" und "Fürsorgeleistungen". Hingegen werde das Wort "Zuschuß" weder für sich allein noch in einer Zusammensetzung - wie etwa insbesondere "Hilflosenzuschuß" - verwendet. Dem komme Auffälligkeitswert zu. Hätte nämlich der Gesetzgeber eine Regelung angestrebt, wie sie der Interpretation der belangten Behörde entspreche, so wäre zu formulieren gewesen "... und gleichartige Zuwendungen (oder Leistungen), wie Blindenzulagen, ...". Es könne schwerlich angenommen werden, daß sich der Gesetzgeber des spezifischen Charakters des Zulagenbegriffes nicht bewußt gewesen sei oder daß ihm die allgemeineren Begriffe "Zuwendung" oder "Leistung" nicht eingefallen seien, um so weniger, als er letzteren im zusammengesetzten Begriff "Fürsorgeleistung" ohnehin verwendet habe. Hinzu komme, daß der Hilflosenzuschuß in bezug auf die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, daß er gleichzeitig mit einer Hilflosenzulage gebühre, das naheliegendste Beispiel sei, sodaß es auch Bedeutung habe, daß als Beispiel für andere gleichartige Zulagen nicht der Hilflosenzuschuß, sondern die Blindenzulage genannt werde. Zu beachten sei ferner das Wort "gleichartige" bezogen auf "Zulagen". Dies könne nur bedeuten, daß der Gesetzgeber als das entscheidende Kriterium nicht den tatsächlichen Anspruchsgrund (die Behinderung) habe statuieren wollen, weil er dies sonst zum Ausdruck gebracht hätte. "Gleichartig" heiße der Art nach gleich. Der Art nach bestünden aber zwischen der Hilflosenzulage und dem Hilflosenzuschuß nicht nur die allgemeinen Unterschiede zwischen "Zulage" und "Zuschuß" (die "Zulage" sei typischerweise die Erhöhung einer Grundleistung, die weitgehend ihr rechtliches Schicksal teile und vom selben Leistenden stamme; ein "Zuschuß" sei hingegen etwas selbständigeres und stamme häufig von einem Dritten), sondern auch die speziellen Unterschiede zwischen "Hilflosenzulage" und "Hilflosenzuschuß". Erstere stelle eine Erhöhung des dienstrechtlichen Entgeltes des Beamten im Ruhestand dar, während der Hilflosenzuschuß einer versicherungsrechtlichen Risikoabdeckung diene. Dementsprechend handle es sich auch um Gegenleistungen für ganz verschiedenartige Leistungen. Im Falle der Hilflosenzulage hätten sie in erbrachten Dienstleistungen und im Pensionsbeitrag bestanden, im Falle des Hilflosenzuschusses in den Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen gemäß dem B-KUVG. Vorausgesetzt werden könne, daß im einen wie im anderen Fall jeweils selbständig die Ausgewogenheit zwischen Leistung und Gegenleistung hergestellt sei - natürlich nicht im Einzelfall, sondern in genereller Hinsicht, sodaß auch aus Zweck und Sinn des Gesetzes kein Grund für eine gegenseitige An- bzw. Einrechnung gesehen werden könne. Es ergebe sich vielmehr im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Ruhensbestimmungen die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Kürzung des einen wohl erworbenen Anspruches wegen des Zustehens des anderen ebenso wohl erworbenen Anspruches.

Diese Einwände sind unbegründet.

Mit der durch das PG 1965 neu geschaffenen Hilflosenzulage übertrug der Gesetzgeber die schon bestehende sozialversicherungsrechtliche Einrichtung des Hilflosenzuschusses in das Pensionsrecht öffentlich-rechtlicher Bediensteter. Die Voraussetzungen dem Grunde nach (§ 27 Abs. 1 PG 1965) waren (und sind) dieselben, hinsichtlich der Höhe wurden (und werden) hingegen durch die Dreistufigkeit entsprechend dem Grad der Hilflosigkeit (§ 27 Abs. 2 und 3 PG 1965) andere Wege beschritten, die aber den mit dem Hilflosenzuschuß identen Zweck, eine zumindest teilweise Abgeltung des durch die Hilflosigkeit bedingten Mehraufwandes des Anspruchsberechtigten zu ermöglichen (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum PG 1965, 878 BlgNR X. GP, 27), nur noch klarer herausstellen. Diesem Zweck einer (zumindest teilweisen) Abgeltung des Mehraufwandes ist auch die Regelung des § 27 Abs. 5 PG 1965 verpflichtet. Sie soll verhindern, daß der Hilflose "gleichartige", d.h. demselben Zweck dienende, Leistungen nach anderen Gesetzen mehrmals erhält und dadurch - angesichts des Zweckes dieser pauschalierten Leistungen, nämlich eine zumindest teilweise Abgeltung des Mehraufwandes zu ermöglichen - sachlich unbegründet begünstigt wird.

Dieser Grundsatz lag auch dem Abs. 4 des § 105a ASVG der durch die 8. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 294/1960, neu geregelten Einrichtung des Hilflosenzuschusses zugrunde. Dadurch sollte eine ungekürzte Gewährung mehrerer Hilflosenzuschüsse aus mehreren Pensionsversicherungen oder einer Pensionsversicherung und einer Unfallversicherung (also auch dann, wenn - wie im Fall eines Hilflosenzuschusses aus der Unfallversicherung - dem Anspruch eine durch eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall kausale Hilflosigkeit zugrundelag) vermieden werden. Denn einer solchen Rechtslage (nämlich der ungekürzten Gewährung mehrerer Hilflosenzuschüsse) könne, wie es in den Erläuterungen zu dieser Novelle (334 BlgNR IX GP, 20) heißt, schon deshalb nicht das Wort geredet werden, weil der Hilflosenzuschuß wegen eines besonderen körperlichen Zustandes, der naturgemäß nur einmal bestehen könne, gewährt werde.

Vor dem Hintergrund des schon mehrfach genannten, identen Zweckes des Hilflosenzuschusses und der Hilflosenzulage sowie des Umstandes, daß die Hilflosenzulage nach dem Vorbild des Hilflosenzuschusses geschaffen wurde, kann - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - kein Zweifel daran bestehen, daß im Zeitpunkt der Schaffung des PG 1965 auch der Hilflosenzuschuß nach § 105a ASVG als "Hilflosenzulage nach anderen gesetzlichen Vorschriften" im Sinne des § 27 Abs. 5 PG 1965 zu werten war, und zwar auch dann, wenn der Zuschuß aus einer Unfallversicherung des Anspruchsberechtigten resultierte. Deshalb ist auch der durch das B-KUVG, ebenfalls im Anschluß an den Hilflosenzuschuß nach dem ASVG geschaffene Hilflosenzuschuß nach § 47 B-KUVG als Hilflosenzulage im Sinne des § 27 Abs. 5 PG 1965 zu qualifizieren.

Dieser Auslegung steht die Nichtverwendung des Wortes Hilflosenzuschuß in der zuletzt genannten Bestimmung nicht entgegen. Mit "Hilflosenzulagen nach anderen gesetzlichen Vorschriften" und "gleichartigen Zulagen" müssen vielmehr in Verbindung mit dem Abs. 1 des § 27 PG 1965 alle dem gleichen Zweck dienenden Zuwendungen verstanden werden. Daß dies der Gesetzgeber auch so gemeint hat, ergibt sich völlig eindeutig aus der 8. Novelle zum PG 1965, BGBl. Nr. 426/1985, mit der im letzten Satz des § 27 Abs. 5 PG 1985 die Wendung "wegen Blindheit oder praktischer Blindheit" deshalb gestrichen wurde, weil nach dieser Rechtslage "auf Grund der Bestimmung des § 27 Abs. 5 PG 1965 ... das Pflegegeld (die Pflegebeihilfe) derzeit auf die Hilflosenzulage anzurechnen" sei (Erläuterungen zur 8. PG-Novelle, 667 BlgNR XVI. GP, 12). Wäre die Interpretation des Beschwerdeführers richtig, so hätte es dessen nicht bedurft, weil es sich ja dann beim "Pflegegeld" bzw. der "Pflegebeihilfe" nach den Sozialhilfegesetzen um keine "Zulage" im Sinne des zweiten Satzes des § 27 Abs. 5 PG 1965 gehandelt hätte. Aus den eben zitierten Erläuterungen ergibt sich auch der Grund der Streichung der genannten Worte und damit die Ausklammerung entsprechender Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen, nämlich deren Subsidiarität. Mangels eines solchen Verhältnisses zwischen der Hilflosenzulage nach § 27 PG 1965 und dem Hilflosenzuschuß nach § 47 B-KUVG kann daher aus dem letzten Satz des § 27 Abs. 5 PG 1965 für die Anrechenbarkeit des eben genannten Hilflosenzuschusses auf die Hilflosenzulage nichts gewonnen werden.

Angesichts des Zweckes des § 27 Abs. 5 PG 1965 sind schließlich die an sich zutreffend aufgezeigten grundsätzlichen Unterschiede zwischen "Zulage" und "Zuschuß" ebensowenig relevant wie der Rechtsgrund der Leistungen.

Wegen der sachlichen Berechtigung des dem § 27 Abs. 5 PG 1965 zugrundeliegenden Grundsatzes der nur einmaligen Abgeltung des durch die Hilflosigkeit bedingten Mehraufwandes hegt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht die vom Beschwerdeführer vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der von der belangten Behörde durch die insofern erfolgte Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides übernommene Ausspruch über die Anrechenbarkeit des Hilflosenzuschusses nach § 47 B-KUVG auf die Hilflosenzulage nach § 27 PG 1965 im angeführten Zeitraum entspricht daher dem Gesetz.

Gemäß § 39 Abs. 1 PG 1965 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Gegen die Verneinung des gutgläubigen Empfanges der - zufolge der dem Gesetz entsprechenden Anrechnung - zu Unrecht empfangenen Leistungen an Hilflosenzulage wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, es sei evident, daß auch von einem objektiv gutgläubigen Empfang und Verbrauch ausgegangen werden müsse. Wäre nämlich sein Standpunkt (nämlich die Nichtanrechenbarkeit des Hilflosenzuschusses nach § 47 B-KUVG auf die Hilflosenzulage nach § 27 PG 1965) selbst im Ergebnis nicht richtig, so wäre er doch durch schwerwiegende Argumente untermauert. Es könne daher keineswegs behauptet werden, daß der Beschwerdeführer es objektiv hätte anders wissen müssen. Im Hinblick darauf sei eine Meldepflicht von vornherein nicht anzunehmen und könne ihm deren Verletzung auch nicht entgegengehalten werden.

Auch diese Einwände sind nicht berechtigt.

Gemäß § 38 Abs. 1 PG 1965 ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.

Nach der (zu anderen Meldepflichtnormen ergangenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 88/12/0052, mit weiteren Judikaturhinweisen) hat jede (schuldhafte) Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht zur Folge, daß sich der Leistungsempfänger nicht mehr darauf berufen kann, den auf die Verletzung der Meldepflicht ursächlich zurückzuführenden Übergenuß im guten Glauben empfangen zu haben. (Auf den gutgläubigen Verbrauch, den der Beschwerdeführer ebenfalls ins Treffen bringt, kommt es überhaupt nicht an.) Diese Rechtsprechung ist auch auf Meldepflichtverletzungen nach § 38 Abs. 1 PG 1965 anzuwenden. Denn der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des § 39 Abs. 1 PG 1965 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 14. November 1988, Zl. 88/12/0115, und vom 22. Mai 1989, Zl. 88/12/0067, nach denen die zu § 13a GG entwickelte Judikatur auch auf § 39 Abs. 1 PG 1965 anzuwenden ist) schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Daher muß seine Gutgläubigkeit beim Empfang eines Übergenusses an Hilflosenzulagen - vor dem Hintergrund des Zweckes der (eine spezielle Form der Mitwirkungspflicht darstellenden) Meldeverpflichtung nach § 38 Abs. 1 PG 1965, nämlich die Behörde (in Fällen, in denen der Meldepflichtige schon eine Hilflosenzulage bezieht) ehestmöglich in die Lage zu versetzen, Tatsachen, die für den Verlust oder die Minderung des Anspruches oder das Ruhen der Leistung von Bedeutung sind, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist - jedenfalls dann verneint werden, wenn der Meldepflichtige solche Tatsachen, deren Bedeutung für den Verlust oder die Minderung seines Anspruches er zumindest - wiederum objektiv beurteilt und nicht nach seinem subjektiven Wissen - erkennen mußte, nicht (nicht rechtzeitig) meldet und der Übergenuß darauf zurückzuführen ist. Derartige Zweifel hätte aber der Beschwerdeführer auch bei Annahme der behaupteten rechtsirrigen Auslegung des § 27 Abs. 5 PG 1965 angesichts des schon nach dem ersten Satz dieser Bestimmung erkennbaren Zweckes einer nur einmaligen Abgeltung des durch die Hilflosigkeit bedingten Mehraufwandes - objektiv beurteilt - haben, daher zumindest die Möglichkeit einer anderen Interpretation in Betracht ziehen und deshalb - dem genannten Sinn der Meldevorschrift des § 38 Abs. 1 PG 1965 entsprechend - der Dienstbehörde auf Grund einer Meldung der Zuerkennung eines Hilflosenzuschusses nach § 47 B-KUVG die Beurteilung dieser Frage ermöglichen müssen (vgl. in diesem Sinne das schon zitierte Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 88/12/0052).

Obwohl eine Meldepflichtverletzung nur die objektive und nicht die subjektive Erkennbarkeit des Eintritts eines Meldefalles im eben genannten Sinn voraussetzt, bedingt dies nicht die völlige Außerachtlassung der subjektiven Faktoren. Vielmehr muß der Meldepflichtige nach den obigen Ausführungen bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt - wieder objektiv beurteilt und nicht nach seinem subjektiven Wissen - die Bedeutung eingetretener Tatsachen für den Verlust oder die Minderung seines Anspruches bzw. die Möglichkeit einer anderen Interpretation von Normen erkennen können. Das aber setzt die Geschäftsfähigkeit des Meldepflichtigen voraus, die freilich nicht schon durch jede körperliche oder geistige Behinderung beseitigt wird (vgl. Erkenntnis vom 22. Mai 1989, Zl. 88/12/0067).

In diesem Zusammenhang wendet sich der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen die Behandlung seines Vorbringens über die durch den Unfall bedingte Hirnleistungsschwäche mit Gedächtnisstörung und mangelhafter Urteilsfähigkeit durch die belangte Behörde. Sie habe nämlich eine nähere Befassung mit diesen Argumenten des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, daß er offensichtlich noch Anfang 1989 in der Lage gewesen sei, seinem Vertreter umfassende Informationen für die Geltendmachung seines Standpunktes geben zu können, sodaß er auch in der psychischen Verfassung gewesen sein müsse, der Meldepflicht nachzukommen. Diese Annahme, zu der sie dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt habe, sei nicht schlüssig. Die Informationserteilung an den Vertreter habe mit Hilfe schriftlicher Unterlagen erfolgen können, in bezug auf die Meldepflicht sei jedoch eine entsprechende Erinnerung erforderlich gewesen. Wenn die belangte Behörde seinem Vorbringen nicht Glauben schenke, so hätte sie ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Dieses Gutachten hätte die Richtigkeit seines Vorbringens ergeben. Könne aber auf Grund des Gesundheitszustandes die Erfüllung einer Meldepflicht nicht von vornherein vorausgesetzt werden, so dürfe aus ihrer Unterlassung keine für den betreffenden Beamten nachteilige Folgerung abgeleitet werden.

Dem ist zunächst - unter Hinweis auf das schon zitierte Erkenntnis vom 22. Mai 1989, Zl. 88/12/0067 - entgegenzuhalten, daß nicht jede Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bzw. des "psychischen Zustandes" die in diesem Zusammenhang allein relevante Geschäftsunfähigkeit bewirkt. Daß der Beschwerdeführer aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Empfangnahme des Bescheides der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 1. Februar 1985 geschäftsunfähig gewesen wäre, hat er nicht behauptet. Er hat vielmehr in seinem selbst verfaßten ersten Einwand gegen das Schreiben des Bundesrechenamtes vom 7. Jänner 1989 am 20. Jänner 1989 vorgebracht, es sei ihm damals (nämlich als er den Hilflosenzuschuß von Seiten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bekommen habe) gesagt worden, "daß diese Auszahlung mit dem Bezug vom Bundesrechenamt nichts zu tun habe". (Später hat der Vertreter des Beschwerdeführers, wie schon in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde, diese behauptete Mitteilung dahin näher konkretisiert, daß der Beschwerdeführer nach erfolgreicher Antragstellung eine Mitarbeiterin der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter über allfällige Meldepflichten befragt und diese deren Existenz verneint habe.) Daraus ergibt sich aber ein Zweifaches: 1. daß der Beschwerdeführer trotz der bestehenden Behinderungen geschäftsfähig war, und 2. daß er sogar selbst zumindest die Möglichkeit einer Bedeutung des Bezuges von Hilflosenzuschuß für die Hilflosenzulage in Erwägung gezogen hat. Angesichts dessen ist es für die Meldepflichtverletzung im obgenannten Sinn ohne Bedeutung, ob dem Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 1. Februar 1985 "ein Urteil über die Rechtmäßigkeit von Geldüberweisungen ... zugemutet werden" konnte. (Diese Unzumutbarkeit steht im übrigen nach der von der belangten Behörde veranlaßten Ergänzung der vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bestätigung durch den Aussteller der Bestätigung gar nicht fest.) Aus diesen Gründen kommt auch der Verfahrensrüge im Ergebnis keine Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer wendet sich schließlich gegen die von der belangten Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1988, Zl. 88/12/0115, gestützte Auffassung, daß eine Unterbrechung der Verjährung des Rückforderungsanspruches bereits durch die Übersendung des Bezugszettels vom 17. Jänner 1989, durch den der Beschwerdeführer über die Höhe des Übergenusses und der Raten, in denen der Übergenuß hereingebracht werden sollte, informiert worden sei, eingetreten sei. Gemäß § 40 Abs. 3 PG 1965 seien die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden. Der für die Unterbrechung der Verjährung nach bürgerlichem Recht erforderlichen zivilrechtlichen Geltendmachung einer Forderung durch Klage könne, wenn man schon nicht die Bescheiderlassung selbst als erforderlich ansehe, weil sie eher bereits dem zivilgerichtlichen Urteil gleiche, höchstens die formelle Verfahrenseinleitung gleichgehalten werden. Eine solche werde jedoch durch die bloße Übersendung eines Bezugzettels nicht bewirkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hält seine im zitierten Erkenntnis vom 14. November 1988 ausgesprochene, im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Rechtsauffassung aufrecht. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung ist aber in dem dem Beschwerdeführer am 20. Jänner 1989 übermittelten Schreiben vom 7. Jänner 1989, in dem ihm, wie er selbst in dem zuletzt genannten Schreiben vom 20. Jänner 1989 ausführt, die Höhe des Übergenusses ab 1986 und der Raten, in denen der Übergenuß ab März 1989 hereingebracht werden sollte, mitgeteilt wurde, als Geltendmachung im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (und als "formelle Verfahrenseinleitung" im Sinne der Beschwerdeausführungen) zu werten.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, wobei allerdings - wegen Unterschreitung der zur Zeit der Beschwerdeverfassung bereits geltenden Ansätze nach der eben zitierten Verordnung - für den Schriftsatz- und Vorlageaufwand nur der tatsächlich verzeichnete Betrag zuerkannt werden konnte.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120324.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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