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72/13 Studienförderung;Norm
StudFG 1983 §2 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Johann M in S, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 21. April 1989, Zl. 56.042/26-17/89, betreffend Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der ein kombinationspflichtiges Lehramtsstudium, und zwar der "kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung" und der Studienrichtung "Germanistik" betreibt, und der vom März 1985 bis zum Juni 1987 als Mandatar der Hochschülerschaft an der Universität Salzburg im Fakultätskollegium der Theologischen Fakultät tätig war, beantragte am 19. Mai 1988 Studienbeihilfe. Zum Zeitpunkt dieses seines Antrages auf Studienbeihilfe befand er sich im
9. Semester der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für den zweiten Studienabschnitt der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung und im 14. Semester der Studienrichtung Germanistik. Als Nachweis des günstigen Studienerfolges legte er Zeugnisse über 18 Stunden an Lehrveranstaltungen und Prüfungen der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung vor. Aus seiner zweiten Studienrichtung konnte er keinen Studienerfolg nachweisen.
Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Außenstelle Salzburg, vom 23. Juni 1988 wurde dieser Antrag mangels Vorliegens eines günstigen Studienerfolges abgewiesen.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 2. März 1989 abgewiesen.
Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nicht statt. Zur Begründung wird nach Wiedergabe der Rechtslage und des bereits dargestellten Sachverhaltes bzw. Verfahrensablaufes im wesentlichen weiter ausgeführt:
Wie bereits in den Bescheiden der Studienbeihilfenbehörde und des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Universität Salzburg vom Beschwerdeführer unbestritten ausgeführt worden sei, sei die Tätigkeit als Studentenvertreter ein Rechtfertigungsgrund für die Überschreitung der Anspruchsdauer, nicht aber für das Fehlen des günstigen Studienerfolges zur Erlangung von Studienbeihilfe. Auf Grund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mandatar der Hochschülerschaft an der Universität Salzburg verlängere sich seine Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe bis einschließlich zum Sommersemester 1988. Zu prüfen sei daher in rechtlicher Hinsicht lediglich gewesen, ob beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung ein günstiger Studienerfolg vorgelegen sei.
Als Maßstab für diese Prüfung seien dabei die Verordnung des Fakultätskollegiums der Katholisch-Theologischen Fakultät über den Nachweis eines günstigen Studienerfolges zur Erlangung einer Studienbeihilfe und die Verordnung des Professorenkollegiums der philosophischen Fakultät der Universität Salzburg über den Nachweis eines günstigen Studienerfolges heranzuziehen gewesen. Hiebei sehe die auf das Studium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung anzuwendende Verordnung den Nachweis eines günstigen Studienerfolges über 28 Semesterwochenstunden nach dem
4. Semester des zweiten Studienabschnittes als Erfolgsnachweis vor. Allenfalls seien dafür auch Prüfungsstunden aus der zweiten Studienrichtung einzurechnen.
Der Nachweis des günstigen Studienerfolges des Beschwerdeführers habe aber lediglich Prüfungen über 18 Semesterwochenstunden der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung umfaßt; aus der zu kombinierenden Studienrichtung, nämlich der "Deutschen Philologie, Lehramt" habe der Beschwerdeführer keinen Erfolgsnachweis erbringen können, damit habe er die vorgeschriebenen 28 Stunden nicht erreicht.
Die Begründung des Beschwerdeführers in seiner Berufung, daß er den günstigen Erfolg seines Studiums bereits ausreichend alleine durch Prüfungen in der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung nachgewiesen hätte, sei unzutreffend. Auch wenn man davon ausgehe, daß der gesamte Studiennachweis der zweiten Studienrichtung, im Falle des Beschwerdeführers der "Deutschen Philologie, Lehramt", durch Zeugnisse der ersten Studienrichtung ersetzt werden könne, seien vom Beschwerdeführer nicht die erforderlichen Voraussetzungen erbracht worden. Der volle Umfang des vorgeschriebenen Studienerfolges betrage
28 Semesterwochenstunden, während der Beschwerdeführer nur 18 Semesterwochenstunden aus der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung habe nachweisen können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer sowohl Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof und begehrte kostenpflichtige Aufhebung.
Die belangte Behörde erstattete im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Gegenschrift, beantragte kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und legte die Akten des Verfahrens vor, die aber vorerst an den Verfassungsgerichtshof abgetreten wurden.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte am 8. März 1991 die Behandlung der Beschwerde ab.
Im Anschluß daran wurden die Akten des Verwaltungsverfahrens auf Verlangen wieder dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Studienförderungsgesetz 1983 (StudFG), BGBl. Nr. 436, in der Fassung BGBl. Nr. 659/1987, anzuwenden. § 2 Abs. 1 lit. b StudFG legt als Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe fest, daß ein günstiger Studienerfolg nachzuweisen ist. Nach § 2 Abs. 3 StudFG darf die vorgesehene Studienzeit jedes Studienabschnittes ohne wichtigen Grund um nicht mehr als ein Semester überschritten werden. § 8 Abs. 1 lit. d StudFG sieht vor, daß der günstige Studienerfolg nach vier Semestern ab Beginn der Anspruchsdauer für den zweiten oder dritten Studienabschnitt durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einem der Studienzeit entsprechendem Ausmaß nachzuweisen ist. Auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 2 StudFG hat das Fakultätskollegium der Katholisch-Theologischen Fakultät in der Verordnung vom 27. Dezember 1984 in § 4 Abs. 1 lit. c festgelegt, daß der Studienerfolg nach dem 4. Semester des zweiten Studienabschnittes der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung durch Prüfungen über 28 Semesterwochenstunden nachzuweisen ist. Gemäß § 4 Abs. 2 dieser Verordnung können auch Zeugnisse aus der zu kombinierenden Studienrichtung und aus der pädagogischen Ausbildung vorgelegt werden.
Der Studiennachweis für das Lehramtsstudium der Germanistik ist gemäß § 36 Abs. 2 StudFG in einer auf Grund dieser Verordnungsermächtigung beschlossenen Verordnung des Professorenkollegiums der philosophischen Fakultät der Universität Salzburg vom 24. Juni 1971 geregelt. § 3 Abs. 2 lit. b dieser Verordnung legt fest, daß im 10. und den folgenden Semestern eine Dissertationsbestätigung oder Teilprüfungen der Lehramtsprüfung einschließlich der approbierten Hausarbeiten im Ausmaß von insgesamt
15 Semesterwochenstunden nachzuweisen sind.
In § 2 Abs. 5 StudFG ist festgelegt, daß bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien (Studienrichtungen) Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium (eine Studienrichtung) besteht. Die Wahl des Studiums (Studienrichtungen), für das Studienbeihilfe bezogen werden soll, steht dem Studierenden frei.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten auf gesetzmäßige Zuerkennung der Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1983 (insbesondere §§ 1, 28 und 36) und dem Hochschülerschaftsgesetz 1973 (insbesondere § 13 Abs. 4), samt bezugnahmenden Verweisungen auf das Allgemeine Hochschulstudiengesetz 1966, sowie seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung der Verfahrensvorschriften im Sinne des AVG verletzt.
Im Beschwerdefall ist der einleitend bereits wiedergegebene Sachverhalt sowohl in den Akten des Verwaltungsverfahrens belegt als auch im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben. Weiters ist auf Grund der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens sowie der diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer bereits mit seinem positiv beschiedenen Antrag vom 21. März 1986 den für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung vorgesehenen Nachweis des günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 2 Abs. 1 lit. b bzw. 8 Abs. 1 lit. d StudFG zu dem in der zuletzt genannten Bestimmung vorgesehenen Zeitpunkt nach den Bestimmungen der nach § 8 Abs. 2 StudFG erlassenen Verordnung des Fakultätskollegiums der katholisch-theologischen Fakultät vom 27. Dezember 1984 erbracht hat.
Diese Verordnung hatte das Nähere zum Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne zu bestimmen und ist von der belangten Behörde nach § 8 Abs. 2 letzter Satz StudFG genehmigt worden.
Wie dem vorher auszugsweise wiedergegebenen Text dieser Verordnung vom 27. Dezember 1984 zu entnehmen ist, geht diese im Sinne der Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 2 StudFG auf die Problematik des Nachweises des günstigen Studienerfolges bei dem in Frage stehenden kombinierten Studium insoferne ein, als der Nachweis nicht nur durch Prüfungen in der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung, sondern auch durch Zeugnisse aus der zu kombinierenden zweiten Studienrichtung erbracht werden kann.
Einen solchen Nachweis, in dem der Beschwerdeführer im übrigen auch Erfolgsnachweise in Teilen seiner zweiten (zu kombinierenden) Studienrichtung vorlegte, hatte der Beschwerdeführer - wie bereits oben ausgeführt - aber schon 1986 erbracht; dieser Erfolgsnachweis ist von der Studienbeihilfenbehörde mit der Zuerkennung der Studienbeihilfe an den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4. Juli 1986 auch anerkannt worden.
Ausgehend von der verordnungsmäßigen Regelung des Nachweises des günstigen Studienerfolges für das kombinierte religionspädagogische Studium, die auf die zweite zu kombinierende Studienrichtung Bedacht nimmt, und unter Berücksichtigung dessen, daß die Behörde den Nachweis des günstigen Studienerfolges nach § 8 Abs. 1 lit. d StudFG durch bescheidmäßige Zuerkennung der Studienbeihilfe auf Grund des am 21. März 1986 vorgelegten Erfolgsnachweises als erbracht angesehen hat, sowie unter Beachtung der Regelung des § 2 Abs. 5 StudFG sieht der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Auffassung der belangten Behörde keine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Vorlage eines weiteren Nachweises des günstigen Studienerfolges in seiner zweiten zu kombinierenden Studienrichtung. Dieser Überlegung - soweit sie auf § 2 Abs. 5 StudFG abstellt - stehen auch die Intentionen des Gesetzgebers bei der Neufassung dieser Bestimmung (Einfügung des Begriffes "Studienrichtung") mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 361/1985 nicht entgegen (vgl. 635 der Beilagen, XVI. GP). Vielmehr wurde mit der im Beschwerdefall noch nicht anzuwendenden Novelle, BGBl. Nr. 379/1988, die Regelung über den Nachweis des günstigen Studienerfolges im § 8 Abs. 1 StudFG neu gefaßt und hiezu in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 580 der Beilagen, XVII. GP, ausgeführt, daß bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen künftig die getrennte Festlegung von Studiennachweisen für jede Studienrichtung erforderlich sein werde. Daraus folgt, daß vor dieser Regelung bei kombinationspflichtigen Studien eine getrennte Festlegung von Studiennachweisen für jede Studienrichtung nicht erforderlich war.
Darüberhinaus belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid aber auch dadurch mit Rechtswidrigkeit, daß sie - ohne sich mit der Frage des Zeitpunktes der Nachweispflicht auseinanderzusetzen - nach der einleitend wiedergegebenen Begründung offensichtlich davon ausgehend, daß beide genannten Verordnungen, nämlich die Verordnung des katholisch-theologischen Fakultätskollegiums vom 27. Dezember 1984 und die Verordnung des Professorenkollegiums der philosophischen Fakultät der Universität Salzburg vom 24. Juni 1971, in diesem Verwaltungsverfahren anzuwenden gewesen seien, den Anspruch des Beschwerdeführers auch deshalb verneint, weil sie den Nachweis des günstigen Studienerfolges für das kombinierte religionspädagogische Studium, den der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde selbst in ihrer Gegenschrift einräumt - bereits seinerzeit erbracht hatte, mit der Begründung nicht als gegeben erachtet, daß er nur 18 Semesterwochenstunden habe nachweisen können.
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989120165.X00Im RIS seit
21.10.1991