TE Vwgh Beschluss 1991/10/21 91/12/0225

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Veröffentlicht am 21.10.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
54/02 Außenhandelsgesetz;

Norm

AußHG 1984 §7 Abs4;
AußHG 1984 §9 Abs3;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der N-Gesellschaft m.b.H. in F, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in D, gegen den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag auf Ausfuhr von Abfällen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde nach Art. 132 B-VG macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am 6. Mai 1991 bei der belangten Behörde um Bewilligung des Exportes von 90 Tonnen bestimmter Abfälle angesucht, wobei die Voraussetzungen des § 35 des Abfallwirtschaftsgesetzes vorgelegen seien. Die belangte Behörde habe in der vierwöchigen Frist des § 35 Abs. 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes nicht entschieden. Diese einfachgesetzliche Spezialbestimmung habe der generellen Bestimmung des § 27 VwGG derogiert.

Die Bestimmung des § 35 Abs. 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, hat folgenden Wortlaut:

"Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über einen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist dem Landeshauptmann, in dessen Land sich der zu verbringende Abfall bzw. das Altöl befindet, jedem Durchfuhrstaat und dem Einfuhrstaat mitzuteilen."

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach durch diese Bestimmung der einfachgesetzlichen Norm des § 27 VwGG derogiert worden sei, nicht anzuschließen. Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen SECHS MONATEN in der Sache entschieden hat. Die Frist zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde ergibt sich ausschließlich aus der zuletzt zitierten Bestimmung. In Verwaltungsvorschriften enthaltene kürzere Entscheidungsfristen sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Hinsicht unbeachtlich (Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1976, Zlen. 2194 bis 2196/75, vom 4. Oktober 1976, Zl. 2134/76, vom 23. Februar 1984, Zl. 83/08/0324, und vom 30. September 1987, Zl. 87/01/0228; ebenso Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1978, VfSlg. 8311). Das Gesetz hätte daher, um der Bestimmung des § 27 VwGG zu derogieren, die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf der kürzeren Frist ausdrücklich normieren müssen.

Die vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG erhobene Säumnisbeschwerde mußte schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120225.X00

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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