Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Fehlendes Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides inhaltlicher, keiner Verbesserung zugänglicher Mangel; Zurückweisung der Beschwerde als zulässigSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1987 setzte das Finanzamt Klagenfurt in einer Abgabensache des Dr. S R Säumniszuschläge und Stundungszinsen in näher bestimmter Höhe fest. Die dagegen vom Abgabepflichtigen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 7. September 1988, Z101-2/88, als unbegründet abgewiesen.
1.2. Dagegen richtet sich die zu B1819/88 protokollierte, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte und auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Dr. S R an den Verfassungsgerichtshof, in der folgende Anträge gestellt wurden:
"1. Der Hohe Verfassungsgerichtshof in Wien wolle in Stattgebung meiner Beschwerde gemäß Art144 B-VG feststellen, daß durch den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 7. September 1988 mein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf den Gebrauch der slowenischen Sprache und mein Recht auf den Schriftverkehr mit der Behörde und der Zustellung durch die Behörde in slowenischer Sprache verletzt wurde;
2. der Hohe Verfassungsgerichtshof wolle dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten zuerkennen;
3. im Falle der Abweisung dieser Beschwerde-Anträge zugleich mit dem abweisenden Erkenntnis die gegenständliche Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, gemäß Art144 Absatz 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtreten, . . . "
Die Aufhebung des bekämpften Bescheides wurde nicht begehrt.
2.1. Nach §87 Abs1 VerfGG 1953 hat der Verfassungsgerichtshof in seinem über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ergehenden Erkenntnis auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattfand, und den angefochtenen Bescheid bejahendenfalls aufzuheben; Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nämlich die Eliminierung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand.
Wird demnach in einer (Bescheid-)Beschwerde ein Aufhebungsantrag nicht gestellt, dann mangelt es an einem bestimmten Begehren im Sinn des §15 Abs2 VerfGG 1953 (VfSlg. 10.766/1986, VfGH 28.11.1988 B1531/88; vgl. auch VfGH 12.12.1987 B430/87).
2.2. Da die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides nicht enthält (s. Punkt 1.2.) und das Fehlen dieses notwendigen Beschwerdeelements nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 9798/1983, 10.174/1984, 10.766/1986; VfGH 12.12.1987 B430/87, 28.11.1988 B1531/88) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher, keiner Verbesserung nach §18 VerfGG 1953 zugänglicher Mangel zu werten ist, mußte die Eingabe sogleich als unzulässig zurückgewiesen werden.
2.3. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine solche Maßnahme nur im Fall einer abweisenden oder ablehnenden Entscheidung in Betracht kommt.
2.4. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1819.1988Dokumentnummer
JFT_10109773_88B01819_00