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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §70 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des Ernst H in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5. August 1991, Zl. IIb2-K-2014/4-1991, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der an den Landeshauptmann von Tirol gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 69 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 17. April 1985, Zl. 84/11/0326, ausgesprochen, daß gegen einen Bescheid eines Landeshauptmannes, mit dem ein an diese Behörde gerichteter Wiederaufnahmsantrag abgewiesen wird, gemäß § 70 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 KFG 1967 die Berufung an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zulässig ist. In Ansehung eines solchen Bescheides steht einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof das Prozeßhindernis der Nichterschöpfung des Instanzenzuges entgegen. Daran vermag auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern; an § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG wird erinnert.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110129.X00Im RIS seit
19.03.2001