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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §355;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/08/0017Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Puck, Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde 1.) des Dr. PN, Rechtsanwalt in W, 2.) des Dr. LN, Rechtsanwalt in W, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Juli 1985, Zl. 3/07-590/17-1985, sowie vom 3. Juli 1985, Zl. 3/07-589/37-1985, betreffend Beitragspflicht in der Sozialversicherung der Bauern (mitbeteiligte Partei:
Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1031 Wien, Ghegastraße 1),
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird insofern, als sie sich gegen den zweitgenannten Bescheid richtet, zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird insofern, als sie sich gegen den erstgenannten Bescheid richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 22.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1.1. In einem nach § 66 Abs. 2 AVG neuerlich durchgeführten Einspruchsverfahren erging der den ERSTBESCHWERDEFÜHRER betreffende Bescheid des Landeshauptmannes
von Salzburg vom 3. Juli 1985, Zl. 3/07-590/17-1985, mit folgendem Spruch:
"1. Gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 BPVG und gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 wird die Feststellung der Versicherungspflicht des Einspruchswerbers" (es folgen Name und Adresse des Erstbeschwerdeführers) "bestätigt.
2. Ebenso wird die Feststellung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung für den genannten Einspruchswerber gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 3 b und Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Bauernsozialversicherungsgesetzes bestätigt.
3. Hingegen wird der angefochtene Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend Kranken- und Pensionsversicherung des Einspruchswerbers insoferne abgeändert, als für die Beitragspflicht nachstehende Versicherungsklassen bzw. Beitragsgrundlagen festgestellt werden:
a)
Krankenversicherung:
6/75 bis 12/75 Versicherungsklasse 17
1/76 bis 12/77 Versicherungsklasse 17
1/78 bis 12/78 Versicherungsklasse 18
1/79 bis 12/79 S 16.100,--
1/80 bis 12/80 S 16.800,--
1/81 bis 12/81 S 17.850,--
1/82 bis 12/82 S 21.000,--
1/83 bis 12/83 S 21.700,--
1/84 bis 12/84 S 23.100,--
1/85 laufend S 23.800,--
b) Pensionsversicherung:
1/74 bis 12/77 Versicherungsklasse 20
1/78 bis 12/78 S 19.600,--
1/79 bis 12/79 S 19.969,--
1/80 bis 12/80 S 21.087,--
1/81 bis 12/81 S 22.162,--
1/82 bis 12/82 S 23.315,--
1/83 bis 12/83 S 22.820,--
1/84 bis 12/84 S 23.733,--
1/85 laufend S 24.161,--
4. Weiters sind gemäß § 72 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG in der 1974 geltenden Fassung für die im Land Salzburg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Gründe für die Zeit vom 1.1.1974 bis 31.12.1974 Beiträge in der Versicherungsklasse 19 zu entrichten."
Der Landeshauptmann ist hiebei im wesentlichen davon ausgegangen, daß derjenige, der eigenjagdgroße Gründe besitze und darauf die Jagd ausübe, eigenjagdberechtigt sei und nicht als Jagdpächter hinsichtlich seiner eigenen Gründe gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 BSVG angesehen werden könne. Dem Einwand des Erstbeschwerdeführers, daß seine Eigengründe die flächenmäßig weit größeren Pachtgründe lediglich abrundeten, werde entgegengehalten, daß dies für die Feststellung der Versicherungspflicht ohne Belang sei und im übrigen den Tatsachen nicht entspreche.
Im übrigen habe der Erstbeschwerdeführer in einem weiteren Verwaltungsverfahren, dessen Gegenstand die Vorschreibung von Unfallversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Pächter der Jagdgebiete Gr Jagd und Agrargemeinschaft F gebildet habe, darauf hingewiesen, daß er Eigentümer von in den Katastralgemeinden H, S, K, G und E gelegenen Liegenschaften sei und daß es sich hiebei um Eigenjagden handle, ferner daß er und sein Bruder, der Zweitbeschwerdeführer, zu diesen Eigenjagden je zur Hälfte die beiden Jagden (Gr und Agrargemeinschaft F) dazugepachtet hätten. Mit diesem Vorbringen habe der Erstbeschwerdeführer selbst dargelegt, daß es sich im wesentlichen um einen Eigenbetrieb handle, der durch Zupachtungen vergrößert worden sei. Er widerspreche sich daher, wenn er im Einspruchsverfahren lediglich von einem Pachtbetrieb spreche. Abgesehen davon habe der Miteigentümer (der Zweitbeschwerdeführer), dessen Versicherungspflicht gleichfalls Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sei, in den Verhandlungen vom 15. Oktober 1979 und 14. August 1980 eingeräumt, daß ein einheitlicher Jagdbetrieb vorliege und daß die Heugewinnung durch angestellte Arbeiter auf eigenen Wiesen bewerkstelligt werde. Da nach dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auf allen gegenständlichen Grundstücken im Gr die Jagd ausgeübt werde oder diese der Jagdausübung dienten und es sich dabei um Eigengründe handle, welche regelmäßig auch Eigenjagdgröße erreichten bzw. im Zusammenhang mit Pachtgründen bejagt werden könnten, stehe außer Zweifel, daß auf diesen Gründen die Jagd ausgeübt werde.
Im übrigen sei die Versicherungspflicht nach dem seinerzeitigen B-KVG bzw. in der Krankenversicherung ausdrücklich außer Streit gestellt worden; da aber die Pensionsversicherung auf den gleichen Sachverhalt und die gleichlautenden Bestimmungen zurückzuführen sei, müsse dieses Anerkenntnis auch hinsichtlich des Vorliegens der Pensionsversicherungspflicht als gültig betrachtet werden. Dies gelte auch für den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 6. Juni 1977, betreffend die Unfallversicherungspflicht.
Bei der Feststellung der Beitragsgrundlagen sei die Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Recht vom § 23 Abs. 3 lit. a BSVG ausgegangen. Die bekämpften Bescheide der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 6. Juni 1977 seien daher als rechtlich zutreffend und in den Tatsachenfeststellungen unbedenklich zu bestätigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer Berufung.
1.1.2. Mit Bescheid vom 20. Februar 1987 hob der Bundesminister für soziale Verwaltung auf Grund dieser Berufung gegen die Punkte 1 und 2 des Bescheides des Landeshauptmannes vom 3. Juli 1985, betreffend die Feststellung der Pensions- und Unfallsversicherungspflicht nach dem B-BVG, BSVG und ASVG, in diesem Teile (neuerlich) gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Salzburg. Weiters wies der Bundesminister die Berufung, insoweit sie sich gegen die in den Punkten 3 und 4 des Bescheides des Landeshauptmannes festgestellte Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bzw. die Einreihung in Versicherungsklassen und Beitragsgrundlagen richtete, gemäß § 182 BSVG in Verbindung mit § 415 ASVG als unzulässig zurück.
Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Bundesminister bereits mit Bescheid vom 21. Oktober 1983 ausgesprochen, daß die Einspruchsbehörde ungeachtet der Tatsache, daß der Erstbeschwerdeführer seinen Einspruch "hinsichtlich der Krankenversicherung rückwirkend ab 1. Mai 1975 für den Weingarten in Wien" zurückgezogen hatte, im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen gehabt hätte, da hier die nach wie vor in Abrede gestellte land-(forst)wirtschaftliche Betriebsführung des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich seiner im Land Salzburg gelegenen Liegenschaften letztlich auf die noch festzustellende Höhe der von ihm in der Kranken- und Pensionsversicherung zu leistenden Versicherungsbeiträge Bedeutung haben können. Im übrigen habe auch der Annahme der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsführung durch den Erstbeschwerdeführer auf Grund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden Tatsachen noch nicht gefolgt werden können. Dies aus der Erwägung, daß der Sachverhaltskomplex der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsführung durch den Erstbeschwerdeführer nach wie vor nicht vollständig ermittelt worden sei. So werde vom Erstbeschwerdeführer mit Recht bemängelt, daß die Einspruchsbehörde die im kassatorischen Bescheid des Bundesministers vom 24. Oktober 1983 geforderten Einvernahmen seiner Person und der in Betracht kommenden "Pächter" bzw. sonstigen Nutzungsberechtigten bezüglich der von ihm behaupteten Verpachtung der in seinem Miteigentum stehenden Salzburger Grundstücke bzw. der näheren Bezeichnung (Ausmaß und Einheitswert) jener Liegenschaftsteile, die einerseits von ihm selbst als Eigenjagd genutzt würden und zur Wildheugewinnung bzw. Holzgewinnung andererseits dienten, nicht durchgeführt habe. Angesichts dieser aufgezeigten Feststellungsmängel im Zusammenhalt mit dem Berufungsvorbringen erscheine es dem Bundesminister unerläßlich, daß im Zuge der erforderlichen Ermittlungsergänzung auch geklärt werde, welche Teile (Zeitraum, Ausmaß und Einheitswert) des Eigenjagdgebietes des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Jagdausübung an die Jagdgesellschaft H verpachtet worden seien, und daß ferner konkrete Feststellungen bezüglich Art und Ausmaß der vom Erstbeschwerdeführer auf den Salzburger Gründen seit 1. Jänner 1974 jeweils durchgeführten forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen (Holzschlägerungen und -verwertung für den Gesamtjagdbetrieb, Holzverkauf und Aufforstungen) sowie bezüglich Art und Ausmaß der vom Erstbeschwerdeführer gesetzten "Bewirtschaftungsmaßnahmen innerhalb der ihm zustehenden Fischereiberechtigung" getroffen würden.
Zur Klärung dieser für die Entscheidung unumgänglich notwendigen Fragen und um in Anbetracht der wünschenswerten Verfahrenskonzentration allenfalls noch auftretende Widersprüche klären zu können, sei eine mündliche Verhandlung unerläßlich, zu welcher die Parteien des Verfahrens, die in Betracht kommenden Pächter und allenfalls noch vom Erstbeschwerdeführer namhaft zu machende Zeugen zu laden wären. Es sei daher der diese Fragen betreffende Teil des Bescheides des Landeshauptmannes aufzuheben gewesen.
Der Bundesminister sei hingegen zur meritorischen Entscheidung in der Frage der hier auch in Streit stehenden Beitragspflicht des Erstbeschwerdeführers bzw. der Einreihung in Versicherungsklassen und Beitragsgrundlagen sachlich nicht zuständig (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1980, Zl. 1205/76). Diesbezüglich habe die Berufung zurückgewiesen werden müssen.
Dieser Bescheid gehört nach der Aktenlage dem Rechtsbestand an.
1.2.1. In einem weiteren nach § 66 Abs. 2 AVG neuerlich durchgeführten Einspruchsverfahren erging der den ZWEITBESCHWERDEFÜHRER betreffende Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Juli 1985, Zl. 3/07-589/37-1985, mit folgendem Spruch:
"1. Gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 BKVG bzw. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 BPVG und gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 wird die Feststellung der Versicherungspflicht des Einspruchswerbers" (es folgen Name und Adresse des Zweitbeschwerdeführers) "bestätigt.
2. Ebenso wird die Feststellung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung für den genannten Einspruchswerber gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 3 b und Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Bauernsozialversicherungsgesetzes bestätigt.
3. Hingegen wird der angefochtene Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend Kranken- und Pensionsversicherung des Einspruchswerbers insoferne abgeändert, als für die Beitragspflicht nachstehende Versicherungsklassen bzw. Beitragsgrundlagen festgestellt werden:
a)
Krankenversicherung:
1/74 bis 12/74 Versicherungsklasse 17
1/75 bis 12/75 Versicherungsklasse 17
1/76 bis 12/77 Versicherungsklasse 18
1/78 bis 12/78 Versicherungsklasse 18
1/89 bis 12/79 S 16.100,--
1/80 bis 12/80 S 16.800,--
1/81 bis 12/81 S 17.850,--
1/82 bis 12/82 S 21.000,--
1/83 bis 12/83 S 21.700,--
1/84 bis 31.12.84 S 23.100,--
1/85 bis laufend S 23.800,--
b) Pensionsversicherung:
1/74 bis 12/77 Versicherungsklasse 20
1/78 bis 12/78 S 19.600,--
1/79 bis 12/79 S 19.753,--
1/80 bis 12/80 S 20.859,--
1/81 bis 12/81 S 21.922,--
1/82 bis 12/82 S 23.062,--
1/83 bis 12/83 S 22.475,--
1/84 bis 31.3.1984 S 23.374,--
1/84 bis 12/84 S 23.468,--
1/85 bis laufend S 23.952,--
4. Weiters sind gemäß § 72 Abs.2 und Abs. 3 ASVG bzw. nach § 30 Abs. 1 und 2 BSVG für die im Land Salzburg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Gründe bzw. nach den geltenden Bestimmungen Beiträge auf Grund der nachstehenden Versicherungsklassen bzw. Beitragsgrundlagen zu entrichten:
1/74 bis 12/74 Versicherungsklasse 19
1/75 bis 12/77 Versicherungsklasse 20
1/78 bis 12/78 S 19.600,--
1/79 bis 12/79 S 21.700,--
1/80 bis 12/80 S 22.750,--
1/81 bis 12/81 S 23.800,--
1/82 bis 12/82 S 25.200,--
1/83 bis 12/83 S 26.600,--
1/84 bis 12/84 S 27.673,--
1/85 bis laufend S 28.587,--."
Der Landeshauptmann von Salzburg ist nach der Begründung dieses Bescheides hiebei im wesentlichen von der Erwägung ausgegangen, daß Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 des Landarbeitsgesetzes unter anderem der Weinbau, die Jagd und die Fischerei seien. Da nach dem unbestrittenen Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers auf allen gegenständlichen Grundstücken im Gr die Jagd ausgeübt werde oder diese der Jagdausübung dienten und es sich dabei um Eigengründe handle, welche regelmäßig auch Eigenjagdgröße erreichten bzw. im Zusammenhang mit Pachtgründen bejagt werden könnten, stehe außer Zweifel, daß auf diesen Gründen die Jagd ausgeübt werde. Auch habe der Miteigentümer der Salzburger Liegenschaften, nämlich der Erstbeschwerdeführer, dessen Versicherungspflicht gleichfalls Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sei, zum Ausdruck gebracht, daß der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in Großarl ausschließlich der Jagd diene. Die Wiesen dienten der Heugewinnung für Wildfutter, das Holz diene der Errichtung, Erneuerung und Erhaltung von Wildfütterungen. Soweit Holz verkauft werde, diene der Verkaufserlös ausschließlich diesen Zwecken. Die Wildfütterungen befänden sich ausschließlich in Pachtjagdgebieten. Angesichts dieser Sachlage könnten weitere Erhebungen darüber, inwieweit die Grasnutzung verpachtet worden sei, entfallen, dies auch deshalb, weil "die diesbezüglichen Angaben des Einspruchswerbers äußerst dürftig seien und eher einer bittweisen Überlassung allenfalls gegen einen bescheidenen Anerkennungspreis nahekommen bzw. überhaupt damit begründet würden, daß es sich um Schadensgutmachung handle". Da der Zweitbeschwerdeführer die Jagd kraft eigenen Rechtes ausübe und nebenher einen Weinbaubetrieb führe, falle die Tatsache, daß er außerdem noch Gründe für Zwecke der Jagd zugepachtet habe und diese als Jäger bewirtschafte, nicht ins Gewicht. Ein Ausnahmegrund nach § 5 Abs. 1 Z. 1 BSVG liege somit nicht vor, da die vom Zweitbeschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit der Jagdpacht nicht seine einzige landwirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Da der Einheitswert dieses Betriebes den für die Begründung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern festgesetzten Betrag übersteige, sei die Kranken- und Pensionsversicherungspflicht und ebenso die Unfallversicherungspflicht des Zweitbeschwerdeführers zu bejahen.
Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes erhob der Zweitbeschwerdeführer Berufung.
1.2.2. Mit Bescheid vom 17. Februar 1987 hob der Bundesminister für soziale Verwaltung den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg bezüglich seiner Punkte 1 und 2 gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann. Insoweit sich die Berufung gegen die in den Punkten 3 und 4 des Bescheides des Landeshauptmannes festgestellte Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bzw. die Einreihung in Versicherungsklassen und Beitragsgrundlagen richte, werde sie gemäß § 182 BSVG in Verbindung mit § 415 ASVG als unzulässig zurückgewiesen.
Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Sachverhaltskomplex der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsführung durch den Zweitbeschwerdeführer durch die Einspruchsbehörde nach wie vor nicht vollständig ermittelt worden. So werde vom Zweitbeschwerdeführer mit Recht bemängelt, daß der Landeshauptmann die im Bescheid des Bundesministers vom 24. Oktober 1983 geforderten Einvernahmen des Zweitbeschwerdeführers und der in Betracht kommenden "Pächter" bzw. sonstigen Nutzungsberechtigten bezüglich der vom Zweitbeschwerdeführer behaupteten Verpachtung der in seinem Miteigentum stehenden Salzburger Grundstücke bzw. der näheren Bezeichnung (Ausmaß und Einheitswert) jener Liegenschaftsteile, die einerseits von ihm selbst als Eigenjagd genutzt würden und zur Wildheugewinnung bzw. Holzgewinnung andererseits dienten, nicht durchgeführt habe. Es sei unerläßlich, daß im Zuge der erforderlichen Ermittlungsergänzung auch geklärt werde, welche Teile (Zeitraum, Ausmaß und Einheitswert) des Eigenjagdgebietes des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich der Jagdausübung an die Jagdgesellschaft H verpachtet worden seien, und daß ferner konkrete Feststellungen bezüglich Art und Ausmaß der vom Zweitbeschwerdeführer auf den Salzburger Gründen seit 1. Jänner 1974 jeweils durchgeführten forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen (Holzschlägerungen und -verwertung für den Gesamtjagdbetrieb, Holzverkauf und Aufforstungen) sowie bezüglich Art und Ausmaß der vom Zweitbeschwerdeführer gesetzten Bewirtschaftungsmaßnahmen innerhalb der ihm zustehenden Fischereiberechtigung getroffen würden.
Zur Klärung dieser notwendigen Fragen und, um in Anbetracht der wünschenswerten Verfahrenskonzentration allenfalls noch auftretende Widersprüche klären zu können, sei eine mündliche Verhandlung unerläßlich, zu welcher die Parteien des Verfahrens, die in Betracht kommenden Pächter und allenfalls vom Zweitbeschwerdeführer namhaft gemachte Zeugen zu laden wären.
Der Bundesminister sei hingegen zur meritorischen Entscheidung in der Frage der hier auch in Streit stehenden Beitragspflicht des Zweitbeschwerdeführers bzw. der Einreihung in Versicherungsklassen und Beitragsgrundlagen sachlich nicht zuständig (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1980, Zl. 1205/76). Diesbezüglich habe die Berufung zurückgewiesen werden müssen.
Dieser Bescheid gehört nach der Aktenlage dem Rechtsbestand an.
1.3. Gegen die beiden Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Juli 1985 erhoben die beiden Beschwerdeführer eine gemeinsame Beschwerde zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 18. März 1987, B 593, 594/85, ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
1.4. In ihrer Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof führen die Beschwerdeführer aus, es werde lediglich die Beitragspflicht, also die Festsetzung des Umfanges der Bemessungsgrundlagen und die daraus errechnete Höhe der Beiträge bekämpft, wie dies in den Punkten 3 und 4 der angefochtenen Bescheide für die Krankenversicherung, die Pensionsversicherung und die Unfallversicherung festgesetzt werde.
Der Beschwerdepunkt wird sodann im einzelnen wie folgt umschrieben:
"1. Das Recht des Erstbeschwerdeführers betreffend die Krankenversicherungbeitragspflicht (Punkt 3.a) des Bescheides) auf Einordnung für die Zeit von 6/75 bis 12/78 in den gemäß § 17 B-KVG zu errechnenden Beitragsklassen unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 3 Z. 7 B-KVG und auf Errechnung der Versicherungsbeiträge für die Zeit ab 1/79 gemäß § 23 BSVG unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 1 BSVG, woraus sich ergibt, daß das im Land Salzburg gelegene Grundvermögen nicht in die Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherung miteinzubeziehen ist,
2. Das Recht des Erstbeschwerdeführers betreffend die Pensionsversicherungsbeitragspflicht (Punkt 3.b) des Bescheides) auf Einordnung in Beitragsklassen bzw. Errechnung der Versicherungsbeiträge unter Anwendung der Ausnahmebestimmungen des § 3 Z. 5 B-PVG bzw. § 5 Abs. 1 Z. 1 BSVG, woraus sich ergibt, daß keine Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung besteht und daher keine Beitragspflicht festgestellt werden kann,
3. Das Recht des Erstbeschwerdeführers betreffend die Unfallversicherungsbeitragspflicht (Punkt 4.) des Bescheides) auf Einordnung in Beitragsklassen unter Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 1 BSVG,
4. Das Recht des Zweitbeschwerdeführers betreffend die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeitragspflicht (Punkt 3.a) und b) des Bescheides) auf Einordnung in Beitragsklassen bzw. Errechnung der Versicherungsbeiträge unter Anwendung der Ausnahmebestimmungen des § 5 Abs. 1 Z. 1 BSVG und ihrer Vorgängerbestimmungen, woraus sich ergibt, daß für den Zweitbeschwerdeführer keinerlei Versicherungspflicht in der Bauernsozialversicherung besteht und daher keine Beitragspflicht festgestellt werden kann,
5. Die Einordnung in Versicherungsklassen und die Errechnung der Beiträge wurde in den bekämpften Bescheiden nicht ausgeführt, wodurch es unmöglich ist, die in den Bescheiden aufscheindenden Ziffern nachzuvollziehen.
Die Beschwerdeführer erachten sich deshalb zusätzlich in ihrem Recht auf schlüssig errechenbare Begründung von Bescheiden, aus welcher der Spruch abgeleitet werden kann, wie dies §§ 58 ff AVG vorsehen, verletzt."
Die Mängel in der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise führten, so heißt es in der Beschwerdebegründung weiter, in beiden Bescheiden dazu, daß weder die Versicherungs- noch die Beitragspflicht festgestellt werden könnten. Auf die ausführliche Zusammenfassung dieses Standpunktes in den Bescheiden des Bundesministers vom 20. und 17. Februar 1987, auf den jeweiligen Seiten 14 bis 16 bzw. 11 und 12 werde ausdrücklich hingewiesen. Die Beschwerdeführer machen sich diese Gründe, die zur Aufhebung der Bescheide hinsichtlich der Versicherungspflicht führten, unter dem Gesichtspunkt der Beitragspflicht, zu eigen.
Gerügt wird ferner, daß die Bescheide keine Begründung dafür enthielten, wie die Behörde die in den Punkten 3 und 4 der Bescheide angeführten Versicherungsklassen bzw. Beiträge errechnet habe.
1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern je eine Gegenschrift, auf die die Beschwerdeführer neuerlich replizierten.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die von beiden Beschwerdeführern gemeinsam erhobene Beschwerde enthält einen gemeinsam gestellten, beide angefochtenen Bescheide betreffenden Aufhebungsantrag. Ungeachtet der wiedergegebenen Formulierung der Beschwerdepunkte erweist es sich daher als geboten, die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers (Zl. 88/08/0016), soweit sie sich gegen den nur den Zweitbeschwerdeführer als Partei betreffenden zweitangefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes vom 3. Juli 1985, Zl. 3/07-589/37-1985, wendet, und die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (Zl. 88/08/0017), soweit sie sich gegen den nur den Erstbeschwerdeführer als Partei betreffenden erstangefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes vom 3. Juli 1985, Zl. 3/07-590/17-1985, richtet, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Die Beschlußfassung im Fünfersenat gründet sich auf § 12 Abs. 3 VwGG.
2.2.1. Die Frage der Versicherungspflicht bildet eine Vorfrage für die Feststellung der Beitragspflicht (vgl. die hg. Erkenntnisse verstärkter Senate vom 13. November 1978, Slg. N.F. Nr. 9689/A = ZfVB 1979/4/1376 und 1566, und vom 12. Mai 1980, Slg. N.F. Nr. 10121/A = ZfVB 1981/2/544).
Insofern die vorliegende Beschwerde die Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens im Vorfragebereich der Versicherungspflicht beider Beschwerdeführer geltend macht - wobei dieses Beschwerdevorbringen sich naturgemäß im wesentlichen mit den jeweiligen Berufungsausführungen vor dem Bundesminister deckt, ja sogar ausdrücklich auf die Aufhebungsbegründung der beiden kassatorischen, auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Bescheide des Bundesministers vom 20. bzw. 17. Februar 1987 verweist -, hatte der Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, daß für seine Entscheidung auch im vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage maßgebend zu sein hat, die im Zeitpunkt der Erlassung der (vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Beitragsache) angefochtenen Bescheide des Landeshauptmannes bestanden hat. Er hatte daher ungeachtet der mittlerweile im Jahr 1987 im Umfang der Versicherungspflichtsache ausgesprochen, auf § 66 Abs. 2 AVG gegründeten Behebung dieser Bescheide durch den Bundesminister auch seiner Entscheidung jene spezifische Bindungswirkung zugrundezulegen, die nach der Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332) bei dem hier vorliegenden gleichzeitigen Abspruch über Versicherungs- und Beitragspflicht in den Bescheiden des Landeshauptmannes der Entscheidung über die Versicherungspflicht für die Frage der Beitragspflicht beigemessen wird.
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich daher unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdevorbringens gegen die ihnen zugrundeliegende Bejahung der Versicherungspflicht nicht als rechtswidrig.
Der Verwaltungsgerichtshof bemerkt in diesem Zusammenhang noch, daß eine allfällige spätere rechtskräftige Verneinung der Versicherungspflicht einen Wiederaufnahmetatbestand im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. c AVG in der Beitragspflichtsache bildet.
2.2.2. Darüberhinaus wenden sich die Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung mit ihren Verfahrensrügen erkennbar auch gegen die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung in der Frage der Einreihung in die Versicherungsklassen bzw. der Festsetzung der Beitragshöhe selbst. Feststellungsmängel, die eine abschließende Beurteilung der Versicherungspflichtfrage hindern, sind umsomehr von entscheidender Bedeutung für die Frage der Ermittlung der Beitragsgrundlagen. Der Bildung der Versicherungswerte ist dabei nämlich gemäß § 23 Abs. 3 lit. a BSVG dann, wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe, nach § 23 Abs. 3 lit. c BSVG ist bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert zugrunde zu legen. Gleichartige Regelungen enthielten die angewendeten früheren Rechtsvorschriften. Im Hinblick auf diese Rechtslage erweist sich der als erwiesen angenommene Sachverhalt - auch wenn man von der Versicherungspflicht ausgehen muß - aus den im einzelnen wiedergegebenen Gründen in den beiden Bescheiden des Bundesministers, die selbständig auch auf die Beitragsbemessungsfrage (und hier umsomehr) zutreffen, als ergänzungsbedürftig.
2.3.1. Die Beschwerdeführer rügen ferner, die Festsetzung der Beitragspflicht im angefochtenen Bescheid für den Erstbeschwerdeführer sei lediglich unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen, nämlich § 23 Abs. 3 lit. a BSVG bzw. § 17 Abs. 4 B-KVG und § 12 Abs. 3 B-PVG, erfolgt. Im Bescheid betreffend den Zweitbeschwerdeführer finde sich dieser Hinweis nicht. Im Punkt 1 beider Bescheide als beiliegend angekündigte Listen seien nicht mitgesandt worden. Der alleinige Hinweis auf die bezughabenden Gesetzesstellen enthalte noch keine ausreichende Begründung für die Errechnung der Versicherungsklassen bzw. Beiträge. Schon deshalb seien die Bescheide mangelhaft. Aus Kopien von Listen, die mit Schreiben der Behörde vom 10. Juni 1985 übermittelt worden seien, sei nichts zu erkennen; diese Listen seien auch nicht Bestandteil der Bescheide. Offensichtlich werde in diesen Listen nicht zwischen Bewirtschaftung auf eigene Rechnung und Gefahr und Bewirtschaftung anderer Art unterschieden. Dadurch werde jedoch "die Grenze zwischen Bestehen und nicht Bestehen einer Versicherungspflicht gezogen".
2.3.2. Dieser Beschwerdevorwurf wird zu Unrecht erhoben. Nach der Rechtsprechung ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat. Im Beschwerdefall hat nun die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer die Stellungnahme der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 30. Mai 1985 samt Beilagen, die die detaillierte Berechnung der Einheitswerte (Seiten 89 bis 99 des Aktes der Einspruchsbehörde) zur Äußerung übermittelt (Seite 100). Der Erstbeschwerdeführer hat hiezu keine Äußerung erstattet. Gleiches gilt für den Zweitbeschwerdeführer (Seite 250 in Verbindung mit den Seiten 240 ff des Verwaltungsaktes). Die belangte Behörde durfte daher der Feststellung der Versicherungsklassen und der Beitragsgrundlagen, wie sie im Spruch der angefochtenen Bescheide angeführt sind, die den Beschwerdeführern zur Stellungnahme übermittelten Berechnungsgrundlagen zugrunde legen (vgl. das ebenfalls Berechnungsmethode und Berechnungsgrundlagen von Sozialversicherungsbeiträgen betreffende hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0209, 0216).
Im übrigen haben die Beschwerdeführer, die ohne weitere Begrüdnung die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Feststellungen der Beitragspflicht behaupten, auch in der Beschwerde keine konkreten Einwände gegen bestimmte Feststellungsergebnisse im einzelnen vorgebracht. Auf dem Boden der Aktenlage, die die Gewährung des Parteiengehörs in der Frage der Berechnung der Beitragsgrundlagen ausweist, erweist sich die diesbezügliche Verfahrensrüge auch deswegen als unzutreffend, weil es nicht ausreicht, sich in der Beschwerde allgemein auf Begründungs- und Verfahrensmängel zu berufen, ohne im einzelnen darzutun und zu konkretisieren, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensfehler hätte gelangen können.
2.4. Aus den Erwägungen unter Punkt 2.2.2. folgt, daß die angefochtenen Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sind.
Die angefochtenen Bescheide waren infolge dessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
2.5. Der Verwaltungsgerichtshof konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG absehen.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 2, 50 und 52 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren an Schriftsatzaufwand für eine Replik auf die Gegenschriften war abzuweisen, da mit dem Schriftsatzaufwandpauschale der gesamte Schriftsatzaufwand des Verfahrens abgegolten ist. Ersatz der Stempelgebühren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit (§ 44 BSVG und die entsprechenden früheren Bestimmungen) nicht zuzusprechen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988080016.X00Im RIS seit
11.07.2001