TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/22 91/11/0127

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §56;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Peter C in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. August 1991, Zl. I/7-St-C-9110, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. August 1991 wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 entzogen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

In der Beschwerde wird lediglich geltend gemacht, daß der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 1991, mit dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen, rechtswidrig ergangen sei. Der Beschwerdeführer wurde aber bereits in Erledigung eines ähnlichen, ihn betreffenden Beschwerdefalles mit Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 89/11/0064, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach eine allfällige Rechtswidrigkeit des vorangegangenen Aufforderungsbescheides in diesem Verfahrensstadium unbeachtlich ist. Der Beschwerdeführer übersieht neuerlich, daß die belangte Behörde bei Erlassung des Entziehungsbescheides an den in Rechtskraft erwachsenen Aufforderungsbescheid gebunden war. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufforderungsbescheides ist Gegenstand des zur Zl. 91/11/0079 anhängigen Beschwerdeverfahrens.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110127.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten