TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/22 91/11/0087

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;
43/02 Leistungsrecht;

Norm

WehrG 1990 §1 Abs1;
WehrG 1990 §1 Abs2;
WehrG 1990 §1 Abs4;
WehrG 1990 §1 Abs5;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §41 Abs1;
WehrRÄG 1988;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Mag. Franz G in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 20. Dezember 1990, Zl. 546.069/40-2.6/90, betreffend Versetzung in den Reservestand, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 20. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 41 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG) "mit Wirksamkeit vom 12. Juli 1990 vom Milizstand in den Reservestand versetzt".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 10. Juni 1991, B 116/91, abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides sind am 1. Juli 1988 mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 342, Bestimmungen in Kraft getreten, wonach das Bundesheer nach den Grundsätzen des Milizsystems einzurichten ist (siehe nunmehr § 1 Abs. 1 WG). Vor diesem Zeitpunkt galt unter anderem § 1 Abs. 6 Wehrgesetz 1978, wonach die Reserve alle Wehrpflichtigen umfaßt, die nicht dem Präsenzstand angehören (Wehrpflichtige der Reserve). Seither gehören - nunmehr gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz WG - die Wehrpflichtigen für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand, dem Milizstand oder dem Reservestand an, wobei die Friedensorganisation (siehe dazu § 1 Abs. 1 WG) nur Wehrpflichtige im Präsenzstand, die Einsatzorganisation (siehe auch dazu § 1 Abs. 1 WG) Wehrpflichtige im Präsenzstand und im Milizstand umfaßt. Gemäß § 1 Abs. 3 erster Satz WG gehören dem Präsenzstand alle Personen an, die Wehrdienst leisten (Wehrpflichtige des Präsenzstandes). Hingegen gehören gemäß § 1 Abs. 4 WG dem Milizstand Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten sind (Wehrpflichtige des Milizstandes), sowie gemäß § 1 Abs. 5 WG dem Reservestand Wehrpflichtige an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes). Nach Art. VI Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988 sind Wehrpflichtige der Reserve, die mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppen- oder von Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben, sowie andere Wehrpflichtige der Reserve, die zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein (§ 36 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978) besitzen, mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Wehrpflichtige des Milizstandes; dies ergibt sich nunmehr aus Art. 8 der Anlage 2 zum WG. Nach § 41 Abs. 1 erster Satz WG (früher § 41 a Abs. 1 Wehrgesetz 1978 i.d.F. des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988) sind Wehrpflichtige des Milizstandes mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in den Reservestand zu versetzen.

Der im Jahre 1957 geborene Beschwerdeführer übersieht offenbar, daß er als österreichischer Staatsbürger männlichen Geschlechtes auf Grund seines Lebensalters weiterhin der allgemeinen Wehrpflicht unterliegt (§ 16 erster Satz WG), woran auch der Umstand, daß er mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 5. Juni 1989 für "untauglich" erklärt wurde, nichts zu ändern vermag. Der letztgenannte Umstand wirkt sich zwar dahingehend aus, daß der Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 WG in das Bundesheer nicht einberufen werden darf, wodurch aber seine Wehrpflicht nicht erloschen ist und er damit einem der im § 1 Abs. 2 zweiter Satz WG aufgezählten Wehrstände angehört. Gerade aus § 41 Abs. 1 erster Satz WG geht hervor, daß solche Wehrpflichtige, denen die Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation fehlt, in den Reservestand zu versetzen sind. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß bei Erlassung des angefochtenen Bescheides (ebenso wie bereits bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 12. Juli 1990) die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten worden wären. Damit, daß der Beschwerdeführer neuerlich (wie schon in anderen von ihm an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden) die Auffassung vertritt, "seinen Präsenzdienst vollständig abgeleistet" zu haben, und er sich auch gegen die Rechtmäßigkeit des (rechtskräftigen und sohin bindenden) Stellungsbeschlusses vom 5. Juni 1989 wendet, ist auf Grund der eindeutigen Rechtslage für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1985, Zl. 85/02/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110087.X00

Im RIS seit

22.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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