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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §16;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des G in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 5. Dezember 1990, Zl. B 88-3/90, betreffend Einkommensteuer 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Überschußermittlung aus Vermietung und Verpachtung unter anderem den Betrag von S 60.000,-- (Einlösung von zwei Schecks a S 30.000,-- am 5. Juni und 16. November 1987 durch eine Angestellte der K. GmbH & Co KG) aus dem Titel "Aufwendungen für Dachreparatur" als Werbungskosten geltend.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde diesen Betrag nicht als Werbungskosten. Sie führte im wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer behaupte in der Niederschrift vom 20. September 1989, daß es sich bei den namhaft gemachten angeblichen Empfängern des strittigen Betrages um Bekannte seiner Gattin aus der Tschechoslowakei gehandelt habe. Der Befund des vorgelegten Gutachtens, wonach die Dacheindeckung mit den zugehörigen Spenglerarbeiten im Jahr 1985 repariert und teilweise erneuert worden sei, stehe im Widerspruch mit der Aussage des Beschwerdeführers in der genannten Niederschrift, denn demnach sei kein Materialzukauf erfolgt. Überdies könne das Gutachten, wie schon aus dem angeführten Gutachtenszweck hervorgehe, lediglich als Beweismittel zur Feststellung des Lohnaufwandes der angeführten Reparaturarbeiten dienen, aber keinen Beweis darüber liefern, wer diese Arbeiten im Jahr 1985 tatsächlich durchgeführt habe und ob die namhaft gemachten Ausländer den strittigen Betrag tatsächlich erhalten hätten. Es widerspreche den Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben, daß die Bezahlung von Leistungen, die von ausländischen Arbeitskräften erbracht würden, nicht unmittelbar nach Abschluß der Arbeiten, sondern erst zwei Jahre später erfolgten. Keine Arbeitskraft (noch dazu aus dem Ostblock bei den im Jahr 1985 noch bestehenden Ausreiseschwierigkeiten) hätte sich auf ein derartiges Wagnis eingelassen. Abgesehen davon, daß keine Empfangsbestätigung über die angebliche Auszahlung des strittigen Betrages an die behaupteten Empfänger vorgelegt worden sei - da Ausländer ins Treffen geführt würden, habe der Beschwerdeführer eine erhöhte Mitwirkungspflicht und liege es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen -, habe der Beschwerdeführer auch keine genauen Angaben über den Zeitraum der Reparaturarbeiten machen können. Das Gutachten beschränke sich diesbezüglich auf die Angabe des Jahres 1985. Demnach sei es nicht als erwiesen anzunehmen, daß der strittige Betrag für den behaupteten Zweck an die namhaft gemachten Ausländer ausbezahlt worden sei.
Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem Recht auf Abzug des strittigen Betrages als Werbungskosten verletzt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe alle von ihm verlangten Aufklärungen und Nachweise geliefert und sei dennoch abschlägig beschieden worden. Sollte er hiebei die Bekanntgabe der angeblichen Empfänger der strittigen Zahlungen im Auge haben, so wäre ihm entgegenzuhalten, daß mit der Namhaftmachung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, der Abzug von Ausgaben noch nicht gesichert ist. Wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, daß die benannten Personen nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung den Abzug trotzdem versagen.
Solche Gründe liegen im Beschwerdefall vor: Nach den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers soll die Angestellte der K. GmbH & Co KG, die die Schecks eingelöst hat, das Geld anschließend an die angeblichen Empfänger weitergeleitet haben; Empfangsbestätigungen wurden nicht ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat zwar erklärt, er könne Empfangsbestätigungen nachreichen, er hat dies jedoch nie getan. Es existierten keine Stundenaufschreibungen. Ein Materialzukauf erfolgte trotz eines angeblichen Arbeitsaufwandes von S 60.000,-- nicht. Schon das Gesamtbild, das diese Umstände bieten, spricht für die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde. Es ist auch keineswegs aktenwidrig, wenn die belangte Behörde mit einer angeblichen Arbeitsdurchführung 1985 und einer angeblichen Zahlung 1987 argumentiert hat. Das vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Gutachten weist als "Stichtag-Zeitraum" 1985 aus. Daß es sich hiebei nicht um einen bloßen Schreibfehler handelt, ergibt sich daraus, daß der Sachverständige im Befund festhielt, "die Dacheindeckung mit den zugehörigen Spenglerarbeiten" (nach der Aussage des Beschwerdeführers sind freilich keinerlei Blechteile ausgetauscht worden) sei im Jahr 1985 repariert und teilweise erneuert worden. An anderer Stelle erklärt der Sachverständige, er habe die jetzigen ortsüblichen Lohnkosten mit dem Baukostenindex auf das Jahr 1985 valorisiert (rückgerechnet). Geht man aber entsprechend diesen eindeutigen Angaben von einer Arbeitsdurchführung 1985 aus, so ist es - wie die belangte Behörde zutreffend bemerkte - nicht einsichtig, warum "Ostblock-Pfuscher" nicht prompt 1985, sondern erst 1987 bezahlt worden sein sollten.
Der Beschwerdeführer rügt, es hätte ihm Gelegenheit geboten werden müssen, "das an sich völlig irrelevante Mißverständnis" des Sachverständigen hinsichtlich der Ausführungszeit der Arbeiten aufzuklären. Damit zeigt der Beschwerdeführer schon deshalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil er in seiner Beschwerde selbst ausführt, es sei nicht mehr eruierbar, warum der Sachverständige das Jahr 1985 angeführt habe. Somit wäre der Beschwerdeführer auch bei neuerlicher Einräumung von Parteiengehör nicht in der Lage gewesen, das angebliche Mißverständnis im von ihm selbst vorgelegten Gutachten aufzuklären. Ein von den Gutachtensangaben abweichendes Ausführungsjahr hat der Beschwerdeführer weder im gleichzeitig vorgelegten Schriftsatz noch sonst im Verwaltungsverfahren genannt.
Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer, die von der belangten Behörde in der bekämpften Berufungsentscheidung gegebene Begründung weiche von jener der Erstbehörde ab. Hiezu genügt es auf § 289 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen. Auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens konnte die Erstbehörde im übrigen gar nicht eingehen, weil dieses erst in Ergänzung des Antrages gemäß § 276 Abs. 1 BAO vorgelegt wurde.
Die - nahezu mutwillige - Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140032.X00Im RIS seit
22.10.1991