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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §69 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des H in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 28. Mai 1990, Zl. Ib-277-31/90, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S. 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 13. Juli 1988 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung entzogen. Mit Eingabe vom 31. Jänner 1990 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des durch den genannten Bescheid abgeschlossenen Entziehungsverfahrens. Der Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 28. Mai 1990 gemäß § 69 AVG 1950 abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 6. Mai 1991, B 954/90, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme steht nach § 70 Abs. 3 erster Satz AVG dem Antragsteller das Recht auf Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde zu. Gemäß § 123 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 ist, wenn der Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet, in zweiter Instanz der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Vorarlberg gemäß § 69 Abs. 4 AVG über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit seinem (Berufungs-)Bescheid vom 13. Juli 1988 abgeschlossenen Verfahrens betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers in erster Instanz entschieden. Daher stand dem Beschwerdeführer - ungeachtet der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid, wozu auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG hingewiesen wird - das Recht zu, gegen den angefochtenen Bescheid Berufung an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erheben, weshalb der vorliegenden Beschwerde das Hindernis der mangelnden Erschöpfung des Instanzenzuges entgegensteht (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 1985, Zl. 84/11/0326, und vom 30. April 1991, Zl. 90/11/0208).
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110057.X00Im RIS seit
19.03.2001