TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/22 91/14/0148

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Peter B in G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 7. Juni 1991, Zl. 219/1-5/Ae-1991, betreffend Jahresausgleich für 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Vertragsbediensteter (Entlohnungsgruppe c) einer Gemeinde in Oberösterreich. Im Antrag auf Jahresausgleich für 1990 machte er als Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben für die Vorbereitung zur Beamten-Aufstiegsprüfung geltend, die er laut Externistenprüfungszeugnis eines Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums für Berufstätige im Mai desselben Jahres mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt hatte.

Das Finanzamt versagte die Anerkennung als Werbungskosten mit der Begründung, es handle sich bei der Vorbereitung auf diese Prüfung nicht um Berufsfortbildung. Sie diene nämlich nicht dazu, die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Berufsgebiet als Gemeindebeamter zu verbessern, weil die für die Beamten-Aufstiegsprüfung geforderten Kenntnisse denjenigen eines Schülers eines Realgymnasiums auf den Gebieten Deutsch, Geschichte, Geographie und Englisch entsprächen. Diese seien der vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten Tätigkeit kaum förderlich. Das Lernen dieses Stoffes diene zwar der allgemeinen Erweiterung des Wissenshorizontes, von einer unmittelbaren beruflichen Förderung könne aber nicht gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung mit der Begründung, Fortbildungskosten stellten Aufwendungen dar, die mit der Ausübung des bisherigen Berufes im Zusammenhang stünden. Sie dienten dazu, sich im bereits ausgeübten Beruf fortzubilden, um auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Für die Beurteilung der Berufsidentität sei nur das Berufsbild maßgebend, wie es sich auf Grund des vorgegebenen Leistungsprofiles darstelle. Bei öffentlich Bediensteten sei daher nicht nur auf die besonderen Ernennungserfordernisse bzw. Verwendungsgruppen, sondern auch auf die berufliche Verwendung in der Praxis abzustellen. Da es sich im Fall des Beschwerdeführers um eine Weiterbildung im bisher ausgeübten Beruf handle und die erworbenen Kenntnisse ohnehin nur im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verwertet werden könnten, könne wohl hier von einer beruflichen Weiterbildung ausgegangen werden. Klar zu unterscheiden sei hiebei zwischen der Matura, die alle Möglichkeiten im Bildungs- und Berufsleben eröffne, und der Beamten-Aufstiegsprüfung, die als Fortbildung nur einen eng begrenzten Aufstieg ermögliche, der auch nicht immer gegeben sein müsse und gegeben sei. Die Beamten-Aufstiegsprüfung könne eher mit einer Meisterprüfung verglichen werden, da sie in Verbindung mit der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe B der beste Weg sei, zu einer qualifizierten Stellung im Gemeindedienst zu gelangen. Die Beamten-Aufstiegsprüfung werde für den Gemeindedienst nur noch bis zum 31. Dezember 1993 anerkannt werden. Sie müsse bis zu diesem Datum erfolgreich abgeschlossen sein, um bei der Gemeinde anerkannt zu werden. In der Berufung wurde auf ein Schreiben des Finanzministers vom 8. August 1990 hingewiesen. In diesem heißt es abschließend:

"Die im Zusammenhang mit der Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung, wie etwa B-Matura oder Aufstiegskurse an der Verwaltungsakademie des Bundes, anfallenden Kosten werden jedoch in aller Regel vom Werbungskostenbegriff umfaßt."

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Absolvierung eines Vorbereitungskurses zur Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung habe dem Beschwerdeführer nicht dazu gedient, die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf seinem Berufsgebiet als Gemeindebediensteter zu verbessern. Das gehe bereits daraus hervor, daß die für die Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung geforderten Kenntnisse denjenigen eines Schülers eines Realgymnasiums in den Unterrichtsfächern Geographie, Biologie, Deutsch und Geschichte entsprechen und der bisher ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers kaum förderlich seien. Das Studium dieser Unterrichtsgegenstände diene somit der allgemeinen Erweiterung des Wissensstandes, wobei nicht auszuschließen sei, daß von einer mittelbaren Förderung des Berufes als Gemeindebediensteter gesprochen werden könne. Die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung sei Voraussetzung für den beruflichen Aufstieg von einem Bediensteten des mittleren Dienststandes oder des Fachdienstes zu einem solchen des gehobenen Fachdienstes. Durch den Besuch des Vorbereitungslehrganges habe der Beschwerdeführer die Grundausbildung nachgeholt, die ihn zum späteren Zeitpunkt in die Lage versetzen solle, seine Berufstätigkeit in jener qualifizierten Weise auszuüben, zu der die erfolgreiche Ablegung einer Aufstiegsprüfung (Verwendungsgruppe B) befähige. Durch die Ablegung dieser Prüfung gebe der Beschwerdeführer außerdem zu erkennen, daß er den Willen habe, eine höhere Ausbildungsstufe zu erlangen und damit eine berufliche Stellung zu erreichen, wie sie grundsätzlich nur Absolventen eines Gymnasiums mit Maturaabschluß vorbehalten seien. Nach dem Beamtendienstrechtsgesetz werde nämlich durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung nur das allgemeine Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe B, und zwar die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung ersetzt. Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig als Vertragsbediensteter einer Gemeinde beschäftigt und strebe den Dienstposten der Verwendungsgruppe B im Gemeindedienst an. Damit wäre dokumentiert, daß durch den Besuch des Kurses eine berufliche Besserstellung angestrebt werde, für die der Kursbesuch die Grundlage bilde. Aufwendungen zu einem derartigen beruflichen Aufstieg seien Kosten der Lebensführung und nicht Werbungskosten.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Anerkennung der erwähnten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erlangung der Beamten-Aufstiegsprüfung als Werbungskosten verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Damit hat sich dieser grundsätzliche Werbungskostenbegriff im Vergleich zur Rechtslage nach dem Einkommensteuergesetz 1972 in dem im Beschwerdefall interessierenden Zusammenhang nicht geändert. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der lediglich Berufsfortbildungskosten Werbungskosten darstellen, andere Bildungskosten (Ausbildungskosten) aber nicht der Einkunftssphäre zuzurechnen sind, ist daher auch für den zeitlichen Anwendungsbereich des Einkommensteuergesetzes 1988 relevant. Aus diesem Gesetz ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für die Abgrenzung zwischen Berufsfortbildung einerseits und Berufsausbildung andererseits. Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend auch bereits in seinem Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 90/14/0244, in einem Fall, der einen Jahresausgleich 1989 betraf, zur Frage, ob Aufwendungen zur Erreichung einer AHS-Matura Kosten der Berufsfortbildung oder der Berufsausbildung eines Landesbeamten sind, auf die bisherige Rechtsprechung hingewiesen. Nach dieser ist eine Ausbildung an einer höheren Schule auch dann als Ausbildung und nicht als Fortbildung anzusehen, wenn sie neben einem bereits ausgeübten Beruf im Rahmen des sogenannten "zweiten Bildungsweges" (in einer Abendschule bzw. in Abendkursen) erworben wird. Dies deshalb, weil das in solchen Schulen vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe darstellt und nicht der spezifischen fachlichen Weiterbildung (= Fortbildung) in einem bestimmten bereits ausgeübten Beruf dient. Der Umstand allein, daß der erfolgreiche Abschluß einer derartigen Schule für das berufliche Fortkommen vorteilhaft sein könne, vermöge an dieser Beurteilung schon deswegen nichts zu ändern, weil jede gediegene Ausbildung geeignet sei, die Chancen im (künftigen) Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaften einer Ausbildung zu verlieren. Auch ein Hochschulstudium eines B-Beamten, das betrieben werde, um die Voraussetzungen für die Überstellung in einen höheren beruflichen Werdegang zu erfüllen, der Hochschulreife voraussetze, könne nicht als Berufsfortbildung angesehen werden (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 1990, Zl. 90/14/0219). Entsprechendes gelte auch für den AHS-Besuch eines Beamten zum Zwecke der Überstellbarkeit in die Verwendungsgruppe B.

Die sogenannte Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt unter gewissen weiteren Voraussetzungen die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule als Ernennungsvoraussetzung für den gehobenen Dienst (Verwendungsgruppe B). Sie ist durch Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst BGBl. 1979/362 abzulegen. Sie umfaßt einen Ausschnitt von Gegenständen der AHS-Ausbildung. Für die Beamten-Aufstiegsprüfung kann daher nichts anderes gelten, als für die vollwertige AHS-Ausbildung, die zu den grundsätzlichen Ernennungsvoraussetzungen des gehobenen Dienstes zählt.

In seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/14/0227, ÖStZB 1990, 307, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Beamten-Aufstiegsprüfung als Ersatz der Reifeprüfung laut den Ernennungserfordernissen des gehobenen Dienstes zu befassen, sondern mit der Frage, ob Aufwendungen für einen Grundausbildungslehrgang für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W1 Werbungskosten eines Sicherheitswachebeamten in der Verwendungsgruppe W2 darstellen können. Daß die Vorbereitung auf einen solchen Grundausbildungslehrgang lediglich spezielles Fachwissen im Beruf eines Wachebeamten vermittelt, war in dieser Sache nicht zweifelhaft. Es ging daher nur mehr darum, ob Berufsidentität zwischen einem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 und einem solchen der Verwendungsgruppe W2 vorliege. Aus dieser Entscheidung ist daher für den vorliegenden Beschwerdefall nichts zu gewinnen. Hier geht es nämlich nicht um die Berufsidentität eines Gemeindebediensteten der Verwendungs/Entlohnungsgruppe C/c einerseits und der Verwendungsgruppe B andererseits, die nach den Unterscheidungskriterien des zuletzt zitierten Erkenntnisses vom 30. Jänner 1990 zu verneinen wäre, sondern darum, ob die Vorbereitung auf die Beamten-Aufstiegsprüfung als spezifische fachliche Weiterbildung/Fortbildung (vgl. das Erkenntnis vom 4. Februar 1987, Zl. 84/13/0244, ÖStZB 1987, 458) eines Gemeindebediensteten der Verwendungsgruppe C anzusehen ist. Daß diese Frage zu verneinen ist, wurde bereits oben dargelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zur Unterscheidung zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten allerdings auch bereits ausgeführt, daß diese Frage nur in bezug auf einen bestimmten Steuerpflichtigen beantwortet werden könne. Was für den einen Beruf erst Anstrebenden Berufsausbildung sei, könne für den bereits Berufstätigen Berufsfortbildung darstellen (vgl. das Erkenntnis vom 18. März 1986, Zl. 85/14/0156, ÖStZB 1987, 8). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Er hat nämlich im Verwaltungsverfahren nie behauptet, daß jenes Wissen, das er sich erst durch die Vorbereitung auf die Beamten-Aufstiegsprüfung erwarb, der Fortbildung in seinem zur Zeit (auf einem Posten der Entlohnungsgruppe c) tatsächlich ausgeübten Tätigkeit dienlich sei. Ein konkretisiertes, nachprüfbares Vorbringen in dieser Richtung wurde nie erstattet. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof diese Zurückhaltung ablegt und vorträgt, er sei als Computerfachmann in Verwendung, ihm obliege die Mängelbehebung bei der Software und das Schreiben von Programmen sowie die Wartung der Software, es handle sich dabei um annähernd das gleiche Aufgabengebiet, das von einem anderen Beamten, der in der Verwendungsgruppe B eingestuft sei, betreut werde, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung, die der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung nicht zugrundelegen durfte.

Mangels irgendwelcher konkretisierter Hinweise im Sachvortrag des Beschwerdeführers vor den Verwaltungsbehörden traf diese auch keine Pflicht zu amtswegigen Nachforschungen im Sinne eines unzulässigen Erkundungsbeweises. Die Verwaltungsbehörden durften davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer bisher der Einstufung der Planstelle gemäß c-wertig verwendet wurde. Der Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde ist daher ebenfalls nicht berechtigt.

Dem Beschwerdeführer kann aber auch nicht darin beigepflichtet werden, daß die Kenntnisse, die zur erfolgreichen Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung notwendig sind, nur im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verwertet werden könnten. Dies zeigt schon der Katalog der Prüfungsgegenstände, den die belangte Behörde, vom Beschwerdeführer unbestritten, festgestellt hat. Für die Verwertbarkeit dieser Kenntnisse ist es irrelevant, ob das Externistenprüfungszeugnis auch noch andere Berechtigungen verschafft, als den Ersatz der Reifeprüfung im Rahmen der Ernennungsvoraussetzungen im öffentlichen Dienst.

Da es nur darauf ankommt, ob im Einzelfall Berufsfortbildung vorliegt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Abschluß eines Gymnasiums überhaupt als Berufsausbildung bezeichnet werden kann.

Der oben wiedergegebene Satz aus dem Schreiben des Bundesministers für Finanzen stellt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsgrundlage dar und vermittelt auch dem Beschwerdeführer keine subjektiven Rechte. Das Schreiben trägt ein Datum, das erst lange nach der Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung durch den Beschwerdeführer liegt; es kann den Beschwerdeführer daher nicht zu Dispositionen im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Prüfungsvorbereitungen veranlaßt haben. Eine Verletzung von Treu und Glauben scheidet schon deshalb aus.

Dem angefochtenen Bescheid haftet daher keine Rechtswidrigkeit an, die den Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil der Inhalt der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstatteten Schriftsätze und der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen ließ, daß von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140148.X00

Im RIS seit

22.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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