TE Vfgh Beschluss 1989/2/27 B1695/88

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

Leitsatz

Beschlagnahme eines PKW in Durchführung eines richterlichen Befehls; Vorgangsweise dem Gericht zuzurechnen; vor dem VfGH anfechtbare Überschreitung der Ermächtigung nicht behauptet - Zurückweisung der Beschwerde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, sie sei dadurch, daß am 25. August 1988 der in ihrem Eigentum stehende Personenkraftwagen der Marke "Passat", Baujahr 1988, polizeiliches Kennzeichen O ..., durch Organe des Gendarmeriepostens Vorchdorf "beschlagnahmt und abgenommen" worden sei, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG iVm Art1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt worden.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde legte einen von ihr eingeholten Bericht des Gendarmeriepostens Vorchdorf samt Beilagen vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise deren Abweisung beantragt.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. a) Die bekämpfte Beschlagnahme erfolgte, wie aus dem von der belangten Behörde in Ablichtung vorgelegten Beschlagnahmebefehl des Kreisgerichtes Wels vom 12. August 1988, GZ 19 Ns 177/88, hervorgeht, in gerichtlichem Auftrag. Sie ist daher nicht der belangten Behörde, sondern dem den Auftrag erteilenden Gericht zuzurechnen (vgl. VfSlg. 8248/1978, 9316/1982, 10524/1985) und als Akt der Gerichtsbarkeit der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. zB VfSlg. 10290/1984).

b) Bei Vorliegen eines gerichtlichen Auftrages wäre eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen ihn vollziehende Amtshandlungen der Verwaltungsbehörde nur mit der Behauptung zulässig, daß die in Durchführung des richterlichen Befehls handelnden (Verwaltungs-)Organe ihre Ermächtigung überschritten hätten (vgl. etwa VfSlg. 5012/1965, 7203/1973, 9269/1981, 10979/1986). Die vorliegende Beschwerde enthält keine substantiierte Behauptung dieses Inhalts.

Im übrigen sind die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Beschlagnahme erfolgt, keine selbständig bekämpfbaren Maßnahmen (VfSlg. 10290/1984, 11098/1986, 11524/1987). Unterläuft bei Durchführung einer gerichtlichen Beschlagnahmeanordnung eine durch diese nicht gedeckte Gesetzwidrigkeit, so bleibt die Beschlagnahme gleichwohl der Akt eines Gerichtes und deshalb einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (s. VfSlg. 6829/1972, 10290/1984, 11098/1986).

Es wäre demnach auch ein allfälliger Formfehler, wie ihn die Beschwerdeführerin mit der behaupteten Nichtausfolgung des gerichtlichen Beschlagnahmebefehls und einer Beschlagnahmebestätigung geltend macht, nicht der Verwaltungsbehörde, sondern dem Gericht zuzurechnen (vgl. dazu etwa VfSlg. 3916/1961, 7203/1973, 9269/1981).

2. Da Gerichtsakte der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof nicht unterliegen, war die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Beschlagnahme, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1695.1988

Dokumentnummer

JFT_10109773_88B01695_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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