TE Vfgh Beschluss 1989/2/28 B1007/87

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litb
ZPO §73 Abs2
VfGG §82 Abs1
ZPO §84
ZPO §85

Leitsatz

Wiederholte Unterlassung der Vorlage eines Vermögensbekenntnisses - zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsfähigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze sind nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen; sofortige Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages als unzulässig; Unterbrechung der Beschwerdefrist nur durch eine meritorische Erledigung des Verfahrenshilfeantrages

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Beschluß vom 26. Februar 1988 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des G D auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. August 1987, Z204.790/59-2.2/87, wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurück. Begründend wurde hiezu ausgeführt, daß es der Einschreiter u.a. verabsäumt hatte, ein Vermögensbekenntnis beizubringen. Dieser Beschluß wurde dem Einschreiter am 10. Mai 1988 durch Hinterlegung zugestellt.

II. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten Schreiben vom 21. Juni 1988 erhob G D Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Am 21. Dezember 1988 legte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid vor und gab dessen Zustelldatum mit 21. August 1987 an. Gleichzeitig stellte er neuerlich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Berufung auf eine "wirtschaftliche Notlage und finanzielle Bedrängnis", ohne dies jedoch durch Vorlage eines Vermögensbekenntnisses nachzuweisen.

III. Unter Bedachtnahme auf die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der ZPO (§35 VerfGG) wurde von einem neuerlichen Verbesserungsauftrag gemäß §§84, 85 ZPO abgesehen, da der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Verhinderung einer Verzögerung des Verfahrens offenkundig nicht nachkommt. Er hat es auch diesmal wieder unterlassen, ein Vermögensbekenntnis vorzulegen, obwohl er angesichts seiner zahlreichen Anträge an den Verfassungsgerichtshof von dem Erfordernis der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses wissen mußte. Der Beschwerdeführer wurde hiezu auch im vorliegenden Verfahren ausdrücklich unter Anschluß des entsprechenden Formblattes aufgefordert.

Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozeßführung sind zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsbedürftigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen (vgl. hiezu OGH v. 3.5.1966, EvBl. 1966/406). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher ohne neuerliche Gewährung einer Frist gemäß §85 Abs2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

IV. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrags zu laufen.

Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 10. September 1987 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung formeller Mängel - wie unter I. ausgeführt - zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VwGH 27.2.1986, Z86/08/0008-0010).

Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1007.1987

Dokumentnummer

JFT_10109772_87B01007_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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