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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;Norm
AVG §63 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des Sch in Kirchberg i.T., vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. November 1990, Zl. Ve-550-1721/2, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde K, 2. M in K), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. März 1990 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung zum Abbruch und zur Neuherstellung eines Gebäudes unmittelbar an der Grundgrenze zur Zweitmitbeteiligten bewilligt. Bei der der Erteilung dieser Baubewilligung vorangegangenen mündlichen Verhandlung wurde folgendes protokolliert:
"Für das Bauvorhaben ist eine Neuplanung vorzulegen, wobei die derzeitige Bauhöhe unverändert bleibt. Nach Vorliegen der Planung wird (der Zweitmitbeteiligten) neuerlich Planeinsicht gewährt."
Danach wurde - der Begründung des Baubewilligungsbescheides zufolge - folgende "Parteienvereinbarung" zwischen dem Beschwerdeführer und der zweitmitbeteiligten Partei geschlossen:
"Der Bauwerber stimmt einer eventuell späteren Bauführung
der Nachbarn ... oder deren Rechtsnachfolgern zu, sofern diese
einen Anbau an das gegenständliche Gebäude in gleicher Höhe und dem gleichen Verwendungszweck errichten wollen. (Die zweitmitbeteiligte Partei) stimmt einer Zufahrt mit Mischwagen über ihr Grundstück während der Bauzeit zu, ein Wenden ist jedoch nicht gestattet. Dadurch entstandende Schäden sind vom Bauwerber zu ersetzen."
Bereits am 9. Mai 1990 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Aufstockung des mit Bescheid vom 23. März 1990 bewilligten Gebäudes. Dagegen erhob die zweitmitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 1990 Einwendungen und sprach sich gegen das Bauvorhaben aus, "da einem Wohnhaus an der Grenze nie zugestimmt wurde und die Zustimmung zum jetzigen Bau nur erteilt wurde, wenn die Höhe des Gebäudes unverändert bleibt. Durch die jetzige Planung wird das Gebäude jedoch wieder 2 m erhöht."
Mit Bescheid vom 20. Juni 1990 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die beantragte Baubewilligung und wies die Einwendungen der zweitmitbeteiligten Partei als unbegründet ab, da sich - der Begründung des Bescheides zufolge - "die Bauhöhe an der Grundstücksgrenze gegenüber der bereits genehmigten Planung nicht verändert hat. Die bewohnbaren Teile des Dachgeschosses befinden sich außerhalb des 4 m Mindestabstandes".
Gegen diesen Bescheid erhob die zweitmitbeteiligte Partei Berufung, die mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. Juli 1990 als unbegründet abgewiesen wurde. Dem Baubescheid vom 23. März 1990 sei eine Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der zweitmitbeteiligten Partei zugrunde gelegen, bei welcher die Bauhöhe einvernehmlich festgelegt worden sei. Nunmehr solle auf das Gebäude ein Dachgeschoß aufgebaut werden, wobei die der zweitmitbeteiligten Partei zugewandte Wandhöhe jedoch unverändert bleibe, da das Satteldach hinter dieser bereits bestehenden Wand aufgesetzt werde und die Abstandsbestimmungen daher unberührt blieben. Die bewohnbaren Teile des Dachgeschoßes befänden sich außerhalb des 4 m Mindestabstandes.
Gegen diesen Bescheid erhob die zweitmitbeteiligte Partei (einen als Vorstellung gewerteten) "Einspruch". Mit Bescheid vom 8. November 1990 hat die belangte Behörde der Vorstellung Folge gegeben, den Berufungsbescheid behoben und dazu begründend ausgeführt, daß die Vorschrift des § 7 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung über den Mindestabstand nicht der Parteiendisposition unterläge und daher schon die (rechtskräftige) Baubewilligung vom 23. März 1990 nicht hätte erteilt werden dürfen. Das nunmehrige Vorhaben stelle einen Zubau im Sinne des § 3 Abs. 6 TBO dar, der nur bei Einhaltung des Mindestabstandes zulässig sei. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 12 TBO seien nicht gegeben, da ein Umbau nicht vorliege. Das Bauvorhaben sei daher unzulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A, uva).
Gemäß § 30 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung (TBO) in der hier bereits anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 33/1989 sind Nachbarn Eigentümer von Grundstücken, die zu dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, daß durch die bauliche Anlage oder deren Benützung hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Interessen mit Rückwirkungen auf ihr Grundstück oder die darauf errichtete bauliche Anlage zu rechnen ist. Dem Grundeigentümer ist der Bauberechtigte gleichgestellt.
Gemäß § 30 Abs. 4 TBO hat die Behörde über eine Einwendung abzusprechen, die - von einem Nachbarn erhoben - die Verletzung eines Rechtes behauptet, das in einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes begründet ist, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dient (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendung). Subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen können insbesondere auf Vorschriften über die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken, insbesondere auf die §§ 12 bis 16b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, die Bauweise, die Bauhöhe, die Mindestabstände von baulichen Anlagen, die Beschaffenheit des Bauplatzes und den Brandschutz gestützt werden.
Die Beschwerdeausführungen gehen im Beschwerdefall zunächst dahin, daß die von der zweitmitbeteiligten Partei erhobene Vorstellung den Erfordernissen des § 112 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4 (TGO) nicht entsprochen hätte und die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin daher hätte zurückweisen müssen.
Gemäß § 112 Abs. 2 TGO ist die Vorstellung schriftlich oder telegrafisch binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung nach dieser, beim Gemeindeamt (Stadtamt) einzubringen. Die Vorstellung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Antrag zu enthalten.
Da Satz 2 dieser Rechtsvorschrift mit § 63 Abs. 3 AVG in den maßgeblichen Teilen wortgleich ist, gilt auch hier, daß damit keinesfalls ein dem Geist eines rechtsschutzorientierten Verwaltungsverfahrens fremder, übertriebener Formalismus in das Gesetz eingeführt werden sollte; es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn dem Vorstellungsschriftsatz entnommen werden kann, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 1981, Slg. 10343/A, vom 11. September 1985, Slg. Nr. 11864/A, vom 30. September 1986, Zl. 85/05/0005, uva). Auch das Erfordernis der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Vorstellung richtet, darf nicht überspannt werden, solange nach den Umständen des Einzelfalles der angefochtene Bescheid so identifizierbar ist, daß kein vernünftiger Grund zu weiteren Zweifeln besteht und somit jede Verwechslung ausgeschlossen ist (vgl. das Erkenntnis vom 16. März 1978, Slg. Nr. 9506/A).
Im Beschwerdefall hat die (im Verfahren unvertretene) zweitmitbeteiligte Partei den in ihrer Vorstellung bekämpften Bescheid wie folgt bezeichnet:
"Ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid der Gemeinde ... Betr. 131/9/27/90 Aufbau von Herrn Sch."
In der Begründung dieses "Einspruches" führte die zweitmitbeteiligte Partei aus, daß der "erste Baubescheid" aus den von ihr dargelegten Gründen "ungültig" und es unverständlich sei, ihre "Einwände als unbegründet abzuweisen". Damit hat die Beschwerdeführerin klargestellt, daß sich ihr "Einspruch" gegen den Bescheid wendet, mit dem ihre Einwendungen gegen den "ersten Baubescheid" als unbegründet abgewiesen wurden und damit (im Zusammenhang mit der zeitlichen Abfolge der Einbringung des Schriftsatzes nach Zustellung des Berufungsbescheides) zweifelsfrei den Berufungsbescheid bezeichnet, sodaß eine Verwechslungsmöglichkeit nicht gegeben ist. Dem steht nicht entgegen, daß sich die Vorstellung gegen den Bescheid der "Gemeinde" richtet, weil damit nicht etwa der Bürgermeister als bescheiderlassende Behörde bezeichnet wurde (wie der Beschwerdeführer meint), sondern die Gebietskörperschaft schlechthin, der sich die zweitmitbeteiligte Partei gegenübersah. Für den Fall der Bezeichnung "Amt der Landesregierung" als belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof augesprochen, daß - ohne weiters, d.h. ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages - jene der beiden in Betracht kommenden Behörden (Landeshauptmann bzw. Landesregierung) als belangte Behörde anzusehen sei, von der aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, daß sie den Bescheid erlassen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11625/A, u.a.).
Dies gilt sinngemäß auch, wenn in einer Vorstellung als bescheiderlassende Behörde die betreffende Gebietskörperschaft genannt wird, und zwar hier in dem Sinne, daß die Bezeichnung "Gemeinde" kein Hindernis dafür ist, den Bescheid des GEMEINDEVORSTANDES als bekämpft anzusehen. Aufgrund der somit hinreichenden Bezeichnung der Berufungsbehörde fällt auch nicht entscheidend ins Gewicht, daß die zweitmitbeteiligte Partei das in der Geschäftszahl des Berufungsbescheides am Ende befindliche "B" (und nur dadurch unterscheidet sich die Geschäftszahl des Berufungsbescheides von jener des erstinstanzlichen Bescheides) bei der Bezeichnung der Geschäftszahl nicht berücksichtigt hat.
Entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen läßt die Wendung "ich hoffe, daß nun der Aufbau nicht bewilligt wird" auch zweifelsfrei das von der zweitmitbeteiligten Partei mit ihrer Vorstellung angestrebte Ziel erkennen. Ob dieses Ziel - verfahrenstechnisch - durch eine meritorische oder (bloß) kassatorische Entscheidung der Behörde erreicht werden kann, ist eine Sache der Anwendung des betreffenden Verfahrensrechtes durch die angerufene Behörde. Subtile Kenntnisse dieser Art können jedoch weder von der unvertretenen Partei erwartet werden, noch lassen sich den hier anzuwendenden Verfahrensvorschriften bestimmte Formeln entnehmen, derer sich die Partei bei sonstiger Unzulässigkeit ihres Rechtsschutzanliegens etwa zu bedienen hätte. Das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages auf AUFHEBUNG des Berufungsbescheides führt daher nicht zur Unzulässigkeit der Vorstellung.
Die Beschwerdeauffassung, wonach die Vorstellung der Beschwerdeführerin unzulässigerweise gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichtet gewesen sei und im übrigen den Formvorschriften des § 112 Abs. 2 TGO nicht entspräche, vermag der Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu teilen.
Der angefochtene Bescheid ist aber auch sonst nicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet:
Gemäß § 7 Abs. 1 TBO beträgt der Mindestabstand gegenüber anderen Grundstücken jedenfalls 4 m. Dies gilt nicht für die im § 7 normierten Ausnahmen, deren Vorliegen hier aber nicht behauptet wird. Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mehr, daß die beabsichtigte Aufstockung eine Vergrößerung des Gebäudes in lotrechter Richung, somit einen Aufbau gemäß § 3 Abs. 6 TBO, nicht aber einen Umbau gemäß § 3 Abs. 7 TBO darstellt. Die für Umbauten geltende Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 12 TBO ist daher im Beschwerdefall gleichfalls nicht anzuwenden.
Der Beschwerdeführer behauptet jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 11 TBO; diese Bestimmung lautet:
"Bauliche Anlagen dürfen an der Grundstücksgrenze zusammengebaut werden, wenn die Eigentümer der betreffenden Bauplätze diese Art der Bebauung beantragen. An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung bereits an der Grundstücksgrenze stehende bauliche Anlage darf ohne einen solchen gemeinsamen Antrag eine bauliche Anlage bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand bzw. des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden. Dient die bestehende bauliche Anlage nur dem Schutz von Sachen, so darf nur eine bauliche Anlage angebaut werden, die ebenfalls nur dem Schutz der Sachen dient. Das Zusammenbauen oder das Anbauen ist nicht zulässig, wenn dadurch das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird."
Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß der Beschwerdeführer gemeinsam mit der zweitmitbeteiligten Partei "sinngemäß" (wie die Beschwerde meint) einen Antrag im Sinne des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle gestellt hätte. Das in der Beschwerde erwähnte "Einverständnis" der zweitmitbeteiligten Partei zur ursprünglich mit Bescheid vom 23. März 1990 bewilligten Bauführung an der Grundstücksgrenze (womit der Beschwerdeführer offenbar die in den Baubewilligungsbescheid aufgenommene Parteienvereinbarung meint) enthält lediglich das (offenbar für das Unterbleiben von Einwendungen der Zweitmitbeteiligten als Gegenleistung vereinbarte) Versprechen des Beschwerdeführers, einer eventuell späteren Bauführung der zweitmitbeteiligten Partei an der Grundgrenze durch Anbau an das Gebäude des Beschwerdeführers "in gleicher Höhe und mit dem gleichen Verwendungszweck" zustimmen zu wollen (ein Recht, daß sich kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im übrigen bereits aus § 7 Abs. 11 zweiter Satz TBO auch "ohne einen solchen gemeinsamen Antrag" ergibt) und eine Zustimmung der zweitmitbeteiligten Partei zur Benützung ihres Grundstückes als Zufahrt für Mischwagen. Der im § 7 Abs. 11 TBO ausdrücklich geforderte GEMEINSAME ANTRAG der Eigentümer der in Betracht kommenden Bauplätze AN DIE BAUBEHÖRDE wird durch ein solches Übereinkommen privatrechtlicher Art jedoch nicht ersetzt. Nach der Aktenlage wurde ein solcher gemeinsamer Antrag jedoch nicht gestellt.
In Ermangelung eines übereinstimmenden Antrages im Sinne des § 7 Abs. 11 TBO und mangels Vorliegens eines anderen Ausnahmegrundes sind daher Zubauten im Mindestabstand nach § 7 Abs. 1 TBO nicht zulässig, und zwar unabhängig davon, ob eine Zustimmung des Nachbarn dafür vorliegt oder nicht, da die Einhaltung der Mindestabstände - vom hier nicht vorliegenden Fall des § 7 Abs. 11 erster Satz TBO abgesehen - grundsätzlich nicht der Parteiendisposition unterliegt.
Ob sich in dem vom Beschwerdeführer beabsichtigten Aufbau Räume befinden, die dem Aufenthalt von Personen oder nur der Aufbewahrung von Sachen dienen bzw. ob die geplanten Räume für den Aufenthalt von Personen außerhalb des Mindestabstandes von 4 m liegen, ist rechtlich unerheblich, weil diese Umstände nur im Falle des § 7 Abs. 6 TBO, d.h. bei Gebäuden bis zu einer Höhe der der Grundstücksgrenze zugekehrten Wand von 2,80 m, von Bedeutung sind bzw. beim Zusammenbauen mit solchen Gebäuden (§ 7 Abs. 6 lit. a iVm Abs. 9 Satz 2 TBO). Ein solches Gebäude liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Auch ändert es nichts an der Unzulässigkeit der Bauführung im Mindestabstand, wenn die Wandhöhe dadurch nicht verändert wird, da es nicht um die Frage geht, ob durch eine Veränderung der Wandhöhe der einzuhaltende Mindestabstand vergrößert und sich erst dadurch die Unzulässigkeit der Bauführung ergeben würde.
Entgegen der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers haben Nachbarn gemäß § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 TBO "schlechthin einen Rechtsanspruch" auf die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Mindestabstände, soweit es sich um jene zu ihrer Grundgrenze handelt.
Da die belangte Behörde diese Rechtslage zutreffend erkannt hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit dem hinter den Pauschalsätzen der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 zurückbleibenden Kostenersatzbegehren der belangten Behörde.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060220.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010