TE Vwgh Beschluss 1991/10/23 91/02/0119

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Veröffentlicht am 23.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr.Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, in der Beschwerdesache des Eyüp M in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Juli 1991, Zl. UVS-03/13/00047/91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Bestätigung eines Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 8.000,-- verhängt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzung für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Die verhängte Geldstrafe übersteigt nicht S 10.000,--. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hinge nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Rechtsfragen sind sowohl in Ansehung der Verfolgungsverjährung, der spruchmäßigen Umschreibung der Tat gemäß § 44a Z. 1 VStG als auch der Beweiskraft des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft mit einem Gerät nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 - das im vorliegenden Fall 0,65 bzw. 0,63 mg/l betragen hat - durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der der angefochtene Bescheid folgt, eindeutig geklärt.

Es konnte daher spruchgemäß entschieden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020119.X00

Im RIS seit

23.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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