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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §13 Abs1 idF 1982/199;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Dr. Albert M in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Dezember 1990, Zl. MA 70-10/1398/90/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Strafsache nach dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Dezember 1990 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 11. Oktober 1990, mit welchem der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 schuldig erkannt und hiefür bestraft wurde, gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Berufung wurde telegraphisch eingebracht und wies daher den Namen des Beschwerdeführers nur maschinschriftlich, nicht aber seine Unterschrift auf. Diese Art der Einbringung eines Rechtsmittels entsprach zu diesem Zeitpunkt nicht nur dem § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG 1950 in der damals geltenden Fassung, wonach Rechtsmittel unter anderem telegraphisch einzubringen sind, sondern war eine solche Möglichkeit in Ansehung der Einbringung einer Berufung überdies im § 63 Abs. 5 erster Satz leg. cit. ausdrücklich vorgesehen. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 26. November 1990 den Beschwerdeführer mit dem Bemerken, daß die Berufung "mit keiner Unterschrift versehen war", "zur Behebung dieses Formgebrechens binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens aufgefordert, indem Sie eine schriftliche Erklärung an die h.o. Behörde senden, daß diese Berufung als unterschrieben zu gelten hat" und "diese Erklärung mit Ihrer Unterschrift zu versehen ist", und abschließend darauf hingewiesen, daß "nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Anbringen (Berufung) nicht mehr berücksichtigt wird". Dabei wurde auf § 13 Abs. 3 AVG 1950 Bezug genommen, welche Bestimmung die belangte Behörde auch als Rechtsgrundlage für die Zurückweisung der Berufung im angefochtenen Bescheid herangezogen hat.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950, in der Fassung vor der mit 1. Jänner 1991 in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. 357/1990, berechtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen wie auch das Fehlen einer Unterschrift an sich die belangte Behörde noch nicht zur Zurückweisung; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer, fernschriftlicher, mündlicher oder telefonischer Anbringen mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend betont, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. Oktober 1986, Zlen. 85/18/0396, 0397, die Auffassung vertreten, daß der Auftrag zur Beibringung der gesonderten Bestätigung einer telegraphischen oder fernschriftlichen Eingabe - nicht anders als der Auftrag zur Beseitigung von Formgebrechen - nicht in das Ermessen der Behörde gestellt ist und sie vielmehr einen derartigen Auftrag von Amts wegen zu veranlassen hat, es sei denn, daß der Einschreiter aus eigenem bereits die schriftliche Bestätigung seiner telegraphischen oder fernschriftlichen Eingabe vorgenommen hat. Der gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers kann daher nicht gefolgt werden.
Diesbezüglich ist eine Gesetzesänderung erst durch die schon erwähnte AVG-Novelle 1990 dadurch eingetreten, daß gemäß § 13 Abs. 4 AVG dann, wenn ein schriftliches Anbringen - worunter gemäß § 13 Abs. 1 AVG nunmehr auch telegraphische Eingaben zu verstehen sind - keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift aufweist, die Behörde, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen von der darin genannten Person stammt, eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift mit der Wirkung auftragen kann, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist nicht mehr behandelt wird. Diese Bestimmung war aber bei Erlassung des angefochtenen Bescheides (am 16. Jänner 1991) jedenfalls nicht anzuwenden, weil nach Art. IV Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 357/1990 am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe "seine Berufung bei der Behörde telefonisch bestätigt", so ist ihm - abgesehen davon, daß dieser Umstand nicht aktenkundig ist - entgegenzuhalten, daß er die Aufforderung erhielt, "eine schriftliche Erklärung" beizubringen, und dies der zitierten Regelung des § 13 Abs. 3 AVG 1950 entsprach.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020079.X00Im RIS seit
23.10.1991