TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/23 91/02/0076

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Veröffentlicht am 23.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/02/0102

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerden des Gerhard I in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung vom 30. April 1991, Zl. MA 70-10/315/91/Str (hg. Zl. 91/02/0076) und vom 10. Juni 1991, Zl. MA 70-10/655/91/Str (hg. Zl. 91/02/0102), betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils einer Übertretung nach § 8 Abs. 4 StVO 1960 für schuldig erkannt.

In seinen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die belangte Behörde hat Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Gerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und hierüber erwogen:

1. Zur Zl. 91/02/0076:

1.1. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, wieso in dem - von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sprachlich neu gefaßten - Spruch des Straferkenntnisses der Tatort nicht bezeichnet sein sollte, weshalb der Spruch "die Mindesterfordernisse nach den Bestimmungen des AVG nicht erfüllt". Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nicht dartut, daß er diesbezüglich in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt und der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, ist der Tatort mit "Wien 1, Philharmonikerstraße 1 nächst Operngasse" mit hinreichender Deutlichkeit umschrieben.

1.2. Es ist aktenwidrig, daß dem Beschwerdeführer erstmals im angefochtenen Bescheid zur Last gelegt worden sei, "mit allen 4 Rädern auf einem Gehsteig geparkt" zu haben. In der Anzeige vom 26. April 1990, deren Inhalt dem Beschwerdeführer am 25. September 1990 vorgehalten worden ist, heißt es nämlich, das Fahrzeug sei "zur Gänze auf dem Gehsteig abgestellt" gewesen. Dazu kommt, daß es kein Tatbestandselement einer Übertretung nach § 8 Abs. 4 StVO 1960 darstellt, in welchem Ausmaß die vorschriftswidrige Benützung des Gehsteiges erfolgt ist, insbesondere wieviele Räder sich auf dem Gehsteig befunden haben.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keine Bedenken gegen die Art und Weise, in der der Meldungsleger laut Niederschrift vom 16. November 1990 zeugenschaftlich einvernommen worden ist. Der Zeuge hat nach dem Inhalt dieser Niederschrift "nach Kenntnisnahme der Verantwortung des Beschuldigten" seine Wahrnehmungen betreffend das am Gehsteig abgestellte - und den Fußgängerverkehr behindernde - Kfz wiedergegeben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, es unschlüssig erscheinen zu lassen, dieser Zeugenaussage zu folgen und den darin geschilderten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat es zudem unterlassen, konkret darzutun, daß sich das in Rede stehende Fahrzeug zur Tatzeit anderswo als am Tatort befunden habe.

1.4. Der Beschwerdeführer hat auf die Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zur Bekanntgabe, wer das in Rede stehende Kraftfahrzeug am Tatort abgestellt habe, sodaß es dort zur Tatzeit gestanden sei, bekanntgegeben, daß er das Fahrzeug am 17. April 1990 gelenkt habe. Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie daraus auf die Täterschaft des Beschwerdeführers geschlossen hat. Die erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung, das Fahrzeug wohl am Tag der Tat, nicht aber zum Tatort gelenkt zu haben, konnte in unbedenklicher Weise als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Was eine Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 anlangt, wurde die betreffende Behauptung, die im Ergebnis darauf hinausläuft, daß die seinerzeitige Lenkerbekanntgabe unrichtig gewesen sei, erst nach Ablauf der Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG aufgestellt. Der Beschwerdeführer hat auch keine Angaben darüber gemacht, wer sonst die Tat begangen haben soll.

2. Zu Zl. 91/11/0102:

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch in diesem Beschwerdefall nicht zu erkennen, wieso in dem - ebenfalls von der belangten Behörde sprachlich neu gefaßten - Spruch des Straferkenntnisses der Tatort nicht ausreichend bezeichnet sein sollte. Auch die Tatortumschreibung "Wien 1, Philharmonikerstraße gegenüber ONr. 6 .... auf einem Gehsteig" ist eindeutig. Der Umstand, daß auf einem bestimmten Stadtplan eine OZl. "gegenüber 6" - selbstverständlich - nicht aufscheint, ändert nichts daran, daß es eine OZl. 6 gibt und damit der Tatort auf dem Gehsteig der Straßenseite mit ungeraden Ordnungszahlen, somit auf dem Gehsteig hinter dem Gebäude der Wiener Staatsoper, liegt. Unverständlich ist es auch, wenn der Beschwerdeführer das Vorhandensein eines Gehsteiges an dem dem Gerichtshof bekannten Tatort in Zweifel zieht.

2.2. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, in Ansehung des Tatbestandselementes "mit allen 4 Rädern" sei Verfolgungsverjährung eingetreten, genügt es, auf obigen Punkt 1.2. zu verweisen.

2.3. Der Beschwerdeführer rügt auch, daß seinem in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgestellten Begehren auf "nachweislichen Vorhalt des gesamten Akteninhaltes" nicht entsprochen worden ist. Damit macht er keinen zur Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel geltend. Dem Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit geboten, den gesamten Akteninhalt zur Kenntnis zu nehmen. Die belangte Behörde als Berufungsbehörde hat keine zusätzlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen.

3. Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, daß durch das auf dem Gehsteig abgestellte Fahrzeug jeweils der Fußgängerverkehr gehindert gewesen wäre. Schon aus diesem Grund erübrigt sich ein Eingehen auf die Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960.

Beide Beschwerden erweisen sich als unbegründet. Sie waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020076.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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