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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Keine aufschiebende Wirkung von IndividualanträgenSpruch
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. In seiner beim Gerichtshof am 28. Juni 1988 eingelangten, auf Art139 B-VG gestützten Eingabe beantragte der Einschreiter die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 12. August 1981 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Kammern im Liesingtal und Traboch, BGBl. 399/1981, in dem von der Verordnung vom 6. August 1985, BGBl. 354/1985, nicht abgeänderten Teil, und zwar von Autobahnkilometer 155,300 bis Autobahnkilometer 164,400. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1988 begehrte der Einschreiter, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Das VerfGG sieht die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nach Art139 B-VG nicht vor (VfSlg. 7915/1976, 8717/1979, VfGH 11. 10. 1988, V178, 179/88).
3. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung, aufschiebende, VfGH / Individualantrag, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:V118.1988Dokumentnummer
JFT_10109772_88V00118_00