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L65002 Jagd Wild Kärnten;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde
1. der K in I, 2. des Dr. H in V und 3. des Dipl.Ing. M in L, alle vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. August 1991, Zl. 10R-555/5/91, betreffend Genehmigung eines Jagdpachtvertrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem allein in Beschwerde gezogenen Punkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde dem Jagdpachtvertrag betreffend die Eigenjagd "AB" vom 2. Mai 1990, in der Fassung der Vertragsergänzung vom 2. Juni 1991, gemäß § 73 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76, (JG) die Genehmigung versagt. Nach der Begründung sei die Zuständigkeit zur Entscheidung über den bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan eingebrachten Antrag vom 8. Mai 1990 auf Genehmigung des Jagdpachtvertrages über die angeführte Eigenjagd aufgrund des schriftlichen Verlangens der Erstbeschwerdeführerin vom 5. Juni 1991 gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf die belangte Behörde übergegangen. Das gegenständliche Eigenjagdgebiet sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 17. Dezember 1990 mit einem Gesamtausmaß von 141,0024 ha, bestehend aus den Grundstücken der Liegenschaften EZ 13 und 57 je KG X, anerkannt worden. Gemäß dem Jagdpachtvertrag vom 2. Mai 1990 würden jedoch lediglich Grundflächen im Ausmaß von 134,8424 ha verpachtet bzw. werde im Pachtvertrag angeführt, daß das Jagdgebiet aus den Grundstücken der Liegenschaft EZ 13 abzüglich der Parzelle 545/2 (richtig wohl: 445/2) und der Baufläche sowie der EZ 57 abzüglich der Baufläche je KG X bestehe. Da somit nicht das gesamte laut rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 17. Dezember 1990 festgestellte Jagdgebiet verpachtet werde und das Jagdausübungsrecht im Sinne des § 16 Abs. 1 JG nur in seiner Gesamtheit Gegenstand eines Pachtvertrages sein könne, sei dem vorgelegten Jagdpachtvertrag vom 2. Mai 1990 in der Fassung vom 2. Juni 1991 die Genehmigung zu versagen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe nach Ansicht der Beschwerdeführer außer acht gelassen, daß die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan mit Bescheid vom 24. März 1988 ausgesprochen habe, daß in der Jagdrechtsangelegenheit der Erstbeschwerdeführerin entschieden werde, daß die Grundstücke der Liegenschaften EZ 13 (abzüglich der Parzellen Nr. 445/2 und der Baufläche im Ausmaß von 131,6720 ha) und EZ 57 (abzüglich der Baufläche im Ausmaß von 3,1704 ha) je KG X im Gesamtausmaß von 134,8424 ha als Eigenjagdgebiet "A" anerkannt würden. Als rechtlich zu rügenden Mangel weise der angefochtene Bescheid, der sich auf den am 2. Mai 1990 abgeschlossenen Jagdpachtvertrag beziehe, insoweit einen Feststellungsmangel auf, als er in der Begründung nicht von jenen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorherrschenden Tatsachen, die mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt worden seien, ausgehe, sondern als Entscheidungsgrundlage den erst später erlassenen neuen, zum zehnjährigen Hauptfeststellungszeitpunkt gefaßten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 17. Dezember 1990 zugrunde lege. Der Jagdpachtvertrag vom 2. Mai 1990 habe aber nur "in Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses herrschenden Zustandes in Berücksichtigung der rechtskräftigen Feststellung der Größe der Eigenjagd mit 134,8424 ha" abgeschlossen werden können. Die Ergänzung des Jagdpachtvertrages vom 2. Juni 1991 habe lediglich bewirkt, "daß zwischen sämtlichen vertragsschließenden Parteien W aus seiner vertraglichen Verpflichtungserfüllung ex tunc, das hieß rückwirkend zum 2.5.1990, durch Vertragsaufhebung bezüglich seiner Person aus seinen Vertragsverpflichtungen entlassen wurde und die verbleibenden Vertragsteile in die Rechte und Pflichten des rückwirkend ausgeschiedenen Vertragspartners eintraten."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 JG darf das Jagdausübungsrecht nur in seiner Gesamtheit Gegenstand eines Pachtvertrages sein.
Es ist daher unzulässig, etwa nur einen Teil eines Jagdgebietes zu verpachten (vgl. Anderluh-Havranek, Kärntner Jagdrecht2 32).
§ 16 Abs. 3 JG sieht vor, daß Jagdpachtverträge zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürfen. Sie sind vom Pächter binnen acht Tagen nach ihrem Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verpachtung entspricht und der Pächter die erforderliche Eignung (§ 18) hat. Die Versagung der Genehmigung hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge.
Nach herrschender Auffassung hat die Behörde der Erlassung eines Bescheides grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zugrunde zu legen, es sei denn, daß das Gesetz etwas anderes vorschreibt oder daß darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war (vgl. die bei Ringhofer,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 495 ff angeführte Rechtsprechung).
Diesem Grundsatz zufolge ist mangels Vorliegens eines der obgenannten Ausnahmefälle auch für die Entscheidung über die Genehmigung eines Jagdpachtvertrages gemäß § 16 Abs. 3 JG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend. Auf dem Boden dieser Rechtslage handelte die belangte Behörde aber nicht rechtswidrig, wenn sie dem nicht das gesamte im Zeitpunkt der Bescheiderlassung festgestellte Jagdgebiet umfassenden Jagdpachtvertrag im Grunde des § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 JG die Genehmigung versagte. Dem Einwand der Beschwerdeführer, der Jagdpachtvertrag habe am 2. Mai 1990 nur unter Berücksichtigung der damals festgestellten Größe des Jagdgebietes abgeschlossen werden können, ist zu erwidern, daß der späteren Änderung der Jagdgebietsfeststellung durch eine entsprechende Änderung des Jagdpachtvertrages Rechnung zu tragen gewesen wäre.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190291.X00Im RIS seit
28.10.1991