Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §79a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des X, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 9. Juli 1991, Zl. Senat-F-91-004, betreffend Kostenersatz in Angelegenheit Festnahme und Schubhaft nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 1991 wurde die am 21. Juni 1991 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt erfolgte Festnahme und die daran anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 5a des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 21/1991, in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG für rechtswidrig erklärt. Ferner wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 74 Abs. 1 AVG abgewiesen, dies mit der Begründung, daß im Verfahren nach § 5a des Fremdenpolizeigesetzes infolge Fehlens einer Sonderregelung die allgemeine Kostenbestimmung des § 74 AVG gelte, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten habe.
Gegen diesen Bescheid, und zwar nur insoweit, als er die Abweisung des Kostenersatz-Antrages zum Gegenstand hat, richtet sich die vorliegende Beschwerde. Über diese wurde wie folgt erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162) hat der unabhängige Verwaltungssenat in einem Fall wie dem vorliegenden (Verfahren nach § 5a des Fremdenpolizeigesetzes) die Kostenersatzbestimmung des § 79a AVG anzuwenden. Die Überlegungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid wie auch in ihrer Gegenschrift und den "Ergänzenden Ausführungen" zur Gegenschrift bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsanschauung abzugehen. Ergänzend sei noch auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/19/0258, verwiesen.
Die Abweisung des Kostenbegehrens des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde beruht demnach auf einer Verkennung der Rechtslage, was dazu führt, daß der in Beschwerde gezogene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190244.X00Im RIS seit
28.10.1991