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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1991, Zl. 510.019/02-I5/90, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und wasserpolizeilichen Auftrag, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1991 wurde das Ansuchen der Antragstellerin um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die (weitere) Einleitung der Abwässer aus ihrem Färbereibetrieb in die öffentliche Kanalisation der Stadtgemeinde G abgewiesen und ihr gleichzeitig gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen, die bestehende Abwassereinleitung in diese Kanalisation einzustellen.
Gegen diese Berufungsentscheidung erhob die Antragstellerin die zur Zl. 91/07/0119 protokollierte Beschwerde verbunden mit dem Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag begründete die Antragstellerin damit, daß die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides die zwangsweise Stillegung ihres Betriebes bedeuten würde und somit für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die belangte Behörde hat zum Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine ablehnende Stellungnahme abgegeben und begründend ausgeführt, durch die Einleitung der Abwässer der Antragstellerin werde bereits derzeit die kommunale Kläranlage überlastet und in ihrer Reinigungsleistung beeinträchtigt. Daraus resultiere eine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung des bereits vorbelasteten Vorfluters. Demgemäß stünden dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Wenn auch die Reinhaltung der Gewässer ein in hohem Maß schützenswertes öffentliches Interesse darstellt, bedarf es für die Einstufung als "zwingendes" öffentliches Interesse des Hinzutretens weiterer Umstände, wie etwa der erforderlichen Abwehr einer drohenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen (vgl. hg. Beschluß vom 3. November 1987, AW 87/07/0050). Daß solche Umstände vorliegen, kann weder dem angefochtenen Bescheid noch der Stellungnahme der belangten Behörde entnommen werden. Vielmehr ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, daß die Einleitung der gegenständlichen Abwässer in die öffentliche Kanalisation bereits seit 1983 - zunächst mit befristeter wasserrechtlicher Bewilligung und seit 1986 ohne eine solche - erfolgt. Andererseits hat die Antragstellerin glaubhaft dargetan, daß eine aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides letzten Endes resultierende Stillegung ihres Färbereibetriebes für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.
Bei Abwägung der im Spiele stehenden Interessen erscheint es sohin vertretbar, den derzeitigen Zustand hinsichtlich der Art der Beseitigung der Betriebsabwässer für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehen zu lassen, weshalb dem gestellten Antrag zu entsprechen war.
Schlagworte
Interessenabwägung Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991070037.A00Im RIS seit
12.11.2001