TE Vfgh Beschluss 1989/2/28 B1935/88

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZustellG §7
ZustellG §17
VfGG §19 Abs3 Z2 litb
VfGG §33
VfGG §82 Abs1
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages; Zustellung durch Hinterlegung wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht rechtswirksam; der Beschwerdeführer war innerhalb der - ab dem Tag der Ausfolgung des Schriftstückes - zu berechnenden Frist an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung nicht gehindert; keine Versäumung einer Frist

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit dem am 19. Dezember 1988 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 26. August 1988 und verbindet damit die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen diese Entscheidung. Der Antragsteller bringt - sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefaßt - vor, daß der Bescheid hinterlegt worden sei, während er sich im Ausland aufgehalten habe. Nachdem er den Bescheid am 31. Oktober 1988 beim Postamt behoben habe, habe er sich am 12. Dezember 1988 (dem vermeintlich letzten Tag der von ihm ab der Behebung berechneten Beschwerdefrist) mit seinem Rechtsvertreter in Verbindung gesetzt. Sein Rechtsvertreter habe jedoch festgestellt, daß die für den Lauf der Beschwerdefrist maßgebliche Zustellung durch Hinterlegung bereits am 12. Oktober 1988 erfolgt sei.

II. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gerechtfertigt.

In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt eingenommen, daß (bereits) eine kurzfristige Abwesenheit von der Wohnung als der Abgabestelle iSd §17 ZustellG eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung hindert (zB VwGH 5.11.1984, Z84/10/0176 oder - aus jüngerer Zeit - VwGH 24.3.1988, Z87/09/0262). Der Verfassungsgerichtshof schließt sich dieser Auffassung an, die auch für eine Ortsabwesenheit infolge eines Auslandsaufenthaltes maßgebend ist. Da im vorliegenden Fall Zweifel an der Richtigkeit des durch eine "Eidesstättige Erklärung" des Einschreiters belegten Antragsvorbringens bezüglich seines Auslandsaufenthaltes nicht bestehen, folgt aus dem gegebenen Sachverhalt auf dem Boden der dargestellten Gesetzeslage sowie unter Bedachtnahme auf §7 ZustellG, daß eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung beim Postamt am 12. Oktober 1988 nicht zustande kam sowie daß dieser Zustellmangel erst am 31. Oktober 1988 durch die Ausfolgung des Schriftstücks an den Antragsteller geheilt wurde. Die somit ab diesem Tag zu berechnende sechswöchige Beschwerdefrist (§82 Abs1 VerfGG) war daher am 12. Dezember 1988, als der Antragsteller seinen Rechtsvertreter aufsuchte, noch offen und lief erst mit diesem Tag ab. Es hat somit die im Antrag geltend gemachte Versäumung einer Frist überhaupt nicht stattgefunden, sodaß diese Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sinngemäß heranzuziehenden §146 Abs1 ZPO (s. zB VfGH 26.9.1988 B1183/88) nicht vorliegt. Daß der vom Einschreiter befaßte Rechtsvertreter jedoch gehindert gewesen wäre, die Beschwerde noch am 12. Dezember 1988 einzubringen, wurde nicht behauptet.

Der Antrag ist sohin abzuweisen.

III. Die - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - verspätet erhobene Beschwerde ist zurückzuweisen.

IV. Diese Entscheidungen wurden gemäß §33 bzw. §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohbne weiteres Verfahren getroffen.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1935.1988

Dokumentnummer

JFT_10109772_88B01935_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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