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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrPolG 1954 §3 idF 1987/575;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 18. Juni 1991, Zl. FRA 521/91, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall ist im wesentlichen gleichgelagert mit jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Z1. 91/19/0240, zugrunde liegt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. W i e n , am 28. Oktober 1991
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190241.X00Im RIS seit
17.01.2002