TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/28 91/19/0243

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Veröffentlicht am 28.10.1991
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65002 Jagd Wild Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §9;
JagdRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Gerhard H in S, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. Juli 1991, Zl. 10R-190/5/91, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit betreffend Jagdgebietsfeststellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer richtete folgendes Schreiben vom 5. Juni 1990 an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt:

"Da sich bei meinem Grundbesitz (in den Gemeinden K und S) seit 1980 im Ausmaß nichts verändert hat und auch die sonstigen Voraussetzungen gleich geblieben sind, ersuche ich um Feststellung meines Jagdgebietes wie bisher."

Mit Schreiben vom 20. Juli 1990 legte er - unter anderem - einen Grundbuchsauszug über die Liegenschaft EZ 4 KG XY vor, der - wie der Beschwerdeführer im erwähnten Schreiben mitteilte - die Parzellen betreffe, "die aus der Liegenschaft des AS das Jagdgebiet abrunden". Auf einem ebenfalls beigelegten Plan waren die Abrundungsflächen färbig gekennzeichnet.

Mit Bescheid vom 10. Jänner 1991 stellte die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt fest, daß bestimmte, dem Beschwerdeführer gehörende Grundstücke in den Gemeinden K und S für die Jagdperiode der Gemeindejagd, das sei vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 2000, das Eigenjagdgebiet "Z" bildeten. Die Befugnis zur Eigenjagd stehe dem Beschwerdeführer zu (Spruchpunkt I). Ferner wurden bestimmte Grundstücke gemäß § 10 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76, (JG) dem Eigenjagdgebiet angeschlossen (Spruchpunkt II) und ausgesprochen, daß das Gesamtausmaß des Eigenjagdgebietes 587,2261 ha betrage (Spruchpunkt III). Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). In der Begründung wurde - u.a. - ausgeführt, daß über das Abrundungsbegehren gesondert entschieden werde. Die Gesamtfläche des Eigenjagdgebietes werde sich sodann entsprechend der rechtskräftigen Entscheidung ändern.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer insofern Berufung, "als die mit Bescheid vom 27.6.1980, Zl. 1084/1/80-III unter Punkt III. angeschlossenen Abrundungsflächen diesmal im Spruch des Bescheides nicht aufscheinen; sowie im Punkt IV., wonach einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird". Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 1991 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Mit Eingabe vom 23. Mai 1991 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Ablichtung seines oben erwähnten Schreibens vom 5. Juni 1990 bei der belangten Behörde folgenden Antrag:

"Bis heute ist eine unter der Zahl 658/ /90-II laufende, mit Datum 1990 06 05 an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (Jagdreferat) gerichtete Eingabe ohne abschließende Erledigung geblieben.

Daher ersuche ich um Übergang der Entscheidungspflicht an die sachlich dafür in Betracht kommende Oberbehörde. Gleichzeitg ersuche ich, über diese Jagdsache ehestmöglich zu entscheiden."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde "das schriftliche Verlangen des Herrn Gerhard H vom 23.5.1991, die Zuständigkeit zur Entscheidung möge an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergehen," gemäß § 73 Abs. 2 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Schreibens des Beschwerdeführers vom 5. Juni 1990 geht klar hervor, daß der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben - lediglich - die Feststellung seines Eigenjagdgebietes im Sinne des § 9 JG begehrt hat. Die Abrundung des Jagdgebietes (§ 11 JG) beantragte er - erst - mit dem Schreiben vom 20. Juli 1990.

Gemäß § 9 Abs. 5 lit. a JG hat die Jagdgebietsfeststellung zum Inhalt, welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter).

Diese Feststellungen waren in bezug auf das vom Beschwerdeführer beanspruchte Eigenjagdgebiet mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 10. Jänner 1991 getroffen worden. Daraus folgt, daß hinsichtlich des im Schreiben vom 5. Juni 1990 gestellten Antrages des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Einbringens des Devolutionsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG vorlag. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung seines Devolutionsantrages wurde der Beschwerdeführer daher in keinem Recht verletzt.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190243.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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