TE Vfgh Beschluss 1989/2/28 B1496/88, B1497/88, B1498/88

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

Leitsatz

Keinerlei Rechtswirkungen der an nicht mehr existente Aktiengesellschaften gerichteten Bescheide; kein tauglicher Beschwerdegegenstand

Spruch

    Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den an die

Großversandhaus ... AG und den an die ... Kaufhaus AG ergangenen

Bescheid richtet, zurückgewiesen.

    Soweit sich die Beschwerde gegen den an die ... Warenhaus AG

ergangenen Bescheid richtet, wird ihre Behandlung abgelehnt.

Begründung

Begründung:

I.  Die von der ... Warenhaus AG eingebrachte Beschwerde richtet

sich gegen insgesamt drei Bescheide der Finanzlandesdirektion für

Steiermark vom 14. Juli 1988, mit denen jeweils die Berufung der

Großversandhaus ... AG, der ... Kaufhaus AG und der ... Warenhaus

AG gegen die Festsetzung von Erbschaftssteueräquivalenten für bestimmte Jahre abgewiesen wurde.

    Die Großversandhaus ... AG und die ... Kaufhaus AG wurden mit

Verschmelzungsverträgen vom 3. Februar 1988, im Handelsregister

eingetragen am 3. März 1988, mit der ... Warenhaus AG durch

Aufnahme verschmolzen, sodaß zum Zeitpunkt der Erlassung der

angefochtenen Erledigungen die Großversandhaus ... AG und die

... Kaufhaus AG nicht mehr existierten.

Die an diese beiden Aktiengesellschaften ergangenen, als Bescheide bezeichneten Schriftstücke gingen daher ins Leere, sie entfalten keinerlei Rechtswirkungen . Mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes ist die Beschwerde daher insoweit gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

II. Soweit sich die Beschwerde gegen den an die ... Warenhaus AG ergangenen Bescheid richtet, läßt das Beschwerdevorbringen die behauptete Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm im Hinblick auf die nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. VfSlg. 9299/1981 und die dort zitierte Vorjudikatur, entgegen dem vereinzelt gebliebenen Erkenntnis VfSlg. 8147/1977) eingetretene Bindungswirkung des Erkenntnisses VfSlg. 4619/1963 als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Erfolgsaussicht fehlt angesichts der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Erbschaftssteuer und des Erbschaftssteueräquivalentes (vor allem auch betreffend den Kreis der Abgabepflichtigen) auch hinsichtlich der behaupteten Gleichartigkeit dieser Abgaben.

Da die Angelegenheit auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, wird daher die Behandlung der Beschwerde gemäß Art144 Abs2 B-VG abgelehnt (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1496.1988

Dokumentnummer

JFT_10109772_88B01496_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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