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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Keinerlei Rechtswirkungen der an nicht mehr existente Aktiengesellschaften gerichteten Bescheide; kein tauglicher BeschwerdegegenstandSpruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den an die
Großversandhaus ... AG und den an die ... Kaufhaus AG ergangenen
Bescheid richtet, zurückgewiesen.
Soweit sich die Beschwerde gegen den an die ... Warenhaus AG
ergangenen Bescheid richtet, wird ihre Behandlung abgelehnt.
Begründung
Begründung:
I. Die von der ... Warenhaus AG eingebrachte Beschwerde richtet
sich gegen insgesamt drei Bescheide der Finanzlandesdirektion für
Steiermark vom 14. Juli 1988, mit denen jeweils die Berufung der
Großversandhaus ... AG, der ... Kaufhaus AG und der ... Warenhaus
AG gegen die Festsetzung von Erbschaftssteueräquivalenten für bestimmte Jahre abgewiesen wurde.
Die Großversandhaus ... AG und die ... Kaufhaus AG wurden mit
Verschmelzungsverträgen vom 3. Februar 1988, im Handelsregister
eingetragen am 3. März 1988, mit der ... Warenhaus AG durch
Aufnahme verschmolzen, sodaß zum Zeitpunkt der Erlassung der
angefochtenen Erledigungen die Großversandhaus ... AG und die
... Kaufhaus AG nicht mehr existierten.
Die an diese beiden Aktiengesellschaften ergangenen, als Bescheide bezeichneten Schriftstücke gingen daher ins Leere, sie entfalten keinerlei Rechtswirkungen . Mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes ist die Beschwerde daher insoweit gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
II. Soweit sich die Beschwerde gegen den an die ... Warenhaus AG ergangenen Bescheid richtet, läßt das Beschwerdevorbringen die behauptete Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm im Hinblick auf die nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. VfSlg. 9299/1981 und die dort zitierte Vorjudikatur, entgegen dem vereinzelt gebliebenen Erkenntnis VfSlg. 8147/1977) eingetretene Bindungswirkung des Erkenntnisses VfSlg. 4619/1963 als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Erfolgsaussicht fehlt angesichts der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Erbschaftssteuer und des Erbschaftssteueräquivalentes (vor allem auch betreffend den Kreis der Abgabepflichtigen) auch hinsichtlich der behaupteten Gleichartigkeit dieser Abgaben.
Da die Angelegenheit auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, wird daher die Behandlung der Beschwerde gemäß Art144 Abs2 B-VG abgelehnt (§19 Abs3 Z1 VerfGG).
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1496.1988Dokumentnummer
JFT_10109772_88B01496_00