TE Vwgh Beschluss 1991/10/29 91/05/0191

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Veröffentlicht am 29.10.1991
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Index

L82000 Bauordnung;
L82002 Bauordnung Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO Krnt 1969 §35 Abs1;
BauRallg;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache des Peter W in E, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Schiefling/See wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer als Nachbar in Stattgebung seiner Säumnisbeschwerde, der belangten Behörde aufzutragen, über ein Ansuchen eines Bauwerbers um Erteilung einer Benützungsbewilligung zu entscheiden und ihm eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Da der Nachbar im Rahmen des Verfahrens um Erteilung einer Benützungsbewilligung nach § 35 der Kärntner Bauordnung keine Parteistellung besitzt (vgl. zu diesem Problem die Ausführungen bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Auflage, S. 240, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), besitzt er auch keinen Rechtsanspruch, daß über ein Ansuchen eines Bauwerbers um Erteilung der Benützungsbewilligung entschieden wird. Durch eine, seinem Vorbringen nach bisher noch nicht erfolgte Erledigung eines Ansuchens um Erteilung einer Benützungsbewilligung wurde er daher entgegen seinem Vorbringen nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war demgemäß mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Bemerkt wird noch, daß sich der Beschwerdeführer nach dem Vorbringen in der Sachverhaltsdarstellung dadurch in seinen Rechten verletzt erachtet, daß die Baubehörde bisher nicht dafür Sorge getragen hat, daß Vorschreibungen eines Baubewilligungsbescheides auch tatsächlich entsprochen wird. Die Interessen eines Nachbarn an der Erfüllung von Vorschreibungen des Baubewilligungsbescheides stehen aber in keinem hier maßgebenden rechtlichen Zusammenhang mit der Durchführung eines Benützungsbewilligungsverfahrens.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050191.X00

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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