TE Vfgh Beschluss 1989/2/28 B154/89

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1
ZPO §538 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages; Unrichtigkeit einer Entscheidung kein gesetzlicher Anfechtungsgrund

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Eingabe vom 24. Jänner 1989 begehren die Einschreiter die Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 26.9.1988 beendeten Verfahrens B1415/87. Der Antrag wird im wesentlichen damit begründet, der Verfassungsgerichtshof hätte die Behandlung der Beschwerde nicht ablehnen dürfen, sondern feststellen müssen, daß die Antragsteller durch die angefochtene Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden seien.

II. Der Wiederaufnahmsantrag ist nicht zulässig.

Wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Beschluß VfSlg. 8983/1980 ausgesprochen und in seiner weiteren Judikatur (VfSlg. 11313/1987) bekräftigt hat, ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VerfGG) im Hinblick auf §35 Abs1 VerfGG auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO über das Vorprüfungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Ihr zufolge ist eine (Wiederaufnahms-)Klage insbesondere dann zurückzuweisen, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist.

Dies trifft für den vorliegenden Wiederaufnahmsantrag entsprechend zu. Der von den Einschreitern geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund, nämlich die Unrichtigkeit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, läßt sich keinem der in §530 Abs1 ZPO umschriebenen Wiederaufnahmsgründe zuordnen.

Der nicht zulässige Wiederaufnahmsantrag war sohin ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B154.1989

Dokumentnummer

JFT_10109772_89B00154_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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