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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache des Adolf K in Wien, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 8. August 1991, Zl. MD-VfR-B XIV-5/91, betreffend eine Bausache, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bauoberbehörde für Wien einen erstinstanzlichen Bescheid auf Grund einer Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG zur Gänze aufgehoben. In einem solchen Fall ist eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid für den Beschwerdeführer auch dann nicht gegeben, wenn die für die Aufhebung angeführten Gründe nicht zutreffen sollten, wurde doch der erstinstanzliche Bescheid, der in seine Rechte eingriff, zur Gänze beseitigt. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050192.X00Im RIS seit
29.10.1991Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009