TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/29 91/11/0077

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Veröffentlicht am 29.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1990 §24 Abs8;
ZustG §17 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 5. Juni 1991, Zl. 710.276/4-2.4/91, betreffend Zurückweisung des Antrages auf neuerliche Stellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 5. Juni 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers "vom 16. April 1991 auf Durchführung einer neuerlichen Stellung" gemäß § 24 Abs. 8 des Wehrgesetzes 1990 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 8 des Wehrgesetzes 1990 sind Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, auf ihren begründeten Antrag, wenn sich Anhaltspunkte für eine Änderung ihrer Eignung ergeben, neuerlich einer Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung nach Zustellung des Einberufungsbefehles ist bis zur Entlassung aus dem Präsenzdienst nicht zulässig.

Zufolge § 17 Abs. 3 vierter Satz Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen nicht mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, daß der Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Stellung erst am 16. April 1991 eingebracht wurde. Strittig ist allein, ob - wie die belangte Behörde angenommen hat - dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl des Militärkommandos Wien betreffend seine Einberufung zum Grundwehrdienst beginnend mit 1. Juli 1991 bereits am 13. April 1991 rechtswirksam zugestellt worden ist. Die belangte Behörde ging hiebei unter Bezugnahme auf die Angaben auf dem Rückschein davon aus, daß der Einberufungsbefehl am 4. April 1991 beim Zustellpostamt hinterlegt worden sei, die Abholfrist mit diesem Tag begonnen habe und der Beschwerdeführer sowohl vom bevorstehenden zweiten Zustellversuch als auch von der Hinterlegung der Sendung gehörig verständigt worden sei. Auf Grund des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers nahm die belangte Behörde weiters an, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 29. März 1991 bis 12. April 1991 ortsabwesend gewesen und er habe sich erst ab 12. April 1991 wieder an der Abgabestelle (Wohnung) aufgehalten. Daher sei gemäß § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes die Zustellung mit 13. April 1991 wirksam geworden. Der Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Stellung sei jedoch erst am 16. April 1991 eingebracht worden, er sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Das Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer habe keine Verständigung vom Zustellvorgang vorgefunden, sei im Hinblick auf § 17 Abs. 4 des Zustellgesetzes rechtlich unerheblich.

Der Beschwerdeführer meint, die Tatsachen, daß er am 12. April 1991 von einer Geschäftsreise zurückgekehrt und am 16. April 1991 den Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Stellung eingebracht habe, ließen keineswegs die Annahme zu, er sei am 12. April 1991 an seine Abgabestelle in W, zurückgekehrt. Die Begründung sei insoweit unzureichend und mangelhaft. Der Beschwerdeführer vermißt weiters Feststellungen darüber, ob er in der Zeit ab 13. April 1991 die hinterlegte Sendung hätte abholen können. Diese Möglichkeit habe in Wirklichkeit deshalb nicht bestanden, weil er nach der Rückkehr an die Abgabestelle keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe. Die belangte Behörde sei bei ihrem Hinweis auf § 17 Abs. 4 des Zustellgesetzes von der unrichtigen Ansicht ausgegangen, die Rückkehr an die Abgabestelle allein genüge schon für die Annahme, die Zustellung des Einberufungsbefehls an den Beschwerdeführer sei mit 13. April 1991 als bewirkt anzusehen.

Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Was den behaupteten Begründungsmangel anlangt, hat der Beschwerdeführer nicht konkret ausgeführt, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei dessen Vermeidung in Ansehung der hier maßgebenden Annahme, der Beschwerdeführer sei am 12. April 1991 an die Abgabestelle zurückgekehrt, gekommen wäre. Mangels eines diesbezüglichen konkreten Vorbringens ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß der belangten Behörde insoweit ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG unterlaufen ist.

Der Beschwerdeführer läßt in der Beschwerde die Annahme der belangten Behörde über seine ordnungsgemäße Verständigung im Zuge des Zustellvorganges unbekämpft. Er hat die behauptete Unwirksamkeit der Zustellung durchgehend nur mit der subjektiven Unmöglichkeit der Abholung der hinterlegten Sendung infolge mangelnder Kenntnis vom Zustellvorgang begründet. Der Beschwerdeführer ist auch, was die in dieser Begründung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht anlangt, nicht im Recht. Ihr steht nämlich § 17 Abs. 4 des Zustellgesetzes entgegen. Aus dieser Regelung ergibt sich unmißverständlich, daß eine auf die Beschädigung oder Entfernung der dort genannten Verständigungen zurückzuführende Unkenntnis vom Zustellvorgang und damit die so bewirkte subjektive Unmöglichkeit der Behebung der hinterlegten Sendung für die Rechtswirksamkeit der Zustellung rechtlich ohne Belang ist. Im Hinblick auf die besagte ausdrückliche Regelung vermag der Verwaltungsgerichtshof die gegenteilige Rechtsansicht des Beschwerdeführers, die auch in der Entscheidung MietSlg. 38.816 zum Ausdruck komme, nicht zu teilen. Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage bildet schließlich das vom Beschwerdeführer gerügte Fehlen von Feststellungen darüber, ob ihm nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle die Behebung der hinterlegten Sendung überhaupt möglich war, keinen wesentlichen Verfahrensmangel.

Die Beschwerde erweist sich als nicht berechtigt und ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110077.X00

Im RIS seit

29.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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