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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/07/0046Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Andreas L in E, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Dezember 1987, Zl. 710.210/03-OAS/87, betreffend Zusammenlegungsplan N und Ausschluß der aufschiebenden Wirkung (mitbeteiligte Parteien: G in E, und R in E), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren N erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz im fortgesetzten Verfahren gemäß § 23 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984 (TFLG), durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 10. bis 24. Juni 1985 den den ursprünglich bereits 1974 erlassenen nunmehr ergänzenden Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 20. Mai 1985), wobei gleichzeitig Berufungen gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Den unter anderem vom Beschwerdeführer dagegen (auch gegen den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung) erhobenen Berufungen gab der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) mit Erkenntnis vom 23. Jänner 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG (§ 1 AgrVG 1950) in Verbindung mit den §§ 20 und 26 TFLG unter anderem dahin Folge, daß im einzelnen bezeichnete, auch den Beschwerdeführer betreffende Reallasten der Errichtung und Erhaltung eines ortsüblichen einfachen Viehtriebzaunes auf bestimmten Grundstücken entlang deren Grenzen zu den öffentlichen Wegen hin zugunsten verschiedener Liegenschaften begründet wurden; zugleich wurde abermals gemäß der bereits angeführten Gesetzesstelle einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die gegen das Erkenntnis des LAS gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wies der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1987 gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG, soweit damit die Bewertung bekämpft wurde, im Zusammenhalt mit § 7 Abs. 3 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 476/1974 (AgrBehG), zurück, im übrigen im Zusammenhalt mit den §§ 20 und 26 TFLG ab.
Begründend wurde zunächst auf § 7 Abs. 3 AgrBehG verwiesen, wonach die Bewertung von Grundstücken oder Rechten in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden könne; die Berufung des Beschwerdeführers, soweit mit ihr die Richtigkeit der Bewertung im Zusammenlegungsverfahren in Frage gestellt werde, sei deshalb unzulässig.
Zur Begründung des abweislichen Teiles der Entscheidung bezog sich der Oberste Agrarsenat zunächst auf § 7 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG (betreffend die Abgrenzung seiner Zuständigkeit im Zusammenlegungsverfahren), § 20 Abs. 1, 8 und 9 TFLG (betreffend den Abfindungsanspruch und die Gesetzmäßigkeit der Abfindung) und führte sodann weiter aus:
Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer mit acht Besitzkomplexen im Ausmaß von insgesamt 7,6266 ha mit einem Vergleichswert von 389,66 Wertpunkten in das Verfahren einbezogen worden. Wie schon aus der planlichen Darstellung des Altbesitzes ersichtlich, habe dieser zum Teil ungünstig geformte und verstreut gelegene Kleinflächen umfaßt.
Unter Berücksichtigung des Anteiles an den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen habe der Beschwerdeführer Anspruch gehabt, mit Grundstücken im Wert von 387,22 Wertpunkten abgefunden zu werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des LAS habe der Beschwerdeführer einen einzigen, vergleichsweise günstig geformten Abfindungskomplex im Ausmaß von 7,9692 ha und einem Vergleichswert von 388,32 Wertpunkten erhalten.
Diese Gegenüberstellung zeige zunächst deutlich, daß die Abfindung des Beschwerdeführers, was seinen Anspruch auf wertgleiche Abfindung bzw. auf gleiches Fläche:Wert-Verhältnis anlange, den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Bei einer zulässigen Wertabweichung von +/- 19,36 Punkten erreiche die tatsächliche Abweichung mit + 1,10 Punkten nur 6 % der gesetzlich zulässigen Differenz. Auch die Abweichung im Fläche:Wert-Verhältnis betrage mit + 9,4980 m2/Punkten nur 24 Prozent der zulässigen Differenz von +/- 39,1449 m2/Punkten.
Aus dieser Gegenüberstellung ergebe sich zunächst schon einmal nach den rechnerischen Kriterien des § 20 TFLG die Gesetzmäßigkeit der Abfindung; die zulässigen Grenzen seien auch nicht annähernd erreicht worden. Im übrigen sei schon auf Grund der flächenmäßigen Überdeckung der Abfindung mit dem Altbesitz zu rund zwei Drittel und im Hinblick auf die überragende Arrondierung dem Erfordernis des zumindest gleichen Betriebserfolges entsprochen. Die nunmehr sehr kompakte Form des Abfindungsgrundstückes werde aus dem Vergleich der Grenzlängen im Altbestand und im Neustand offenkundig. Während die Grenzlängen im alten Besitzstand etwa 3 km ausgemacht hätten, würden sie im neuen Besitzstand knapp 1,5 km betragen. Die Abnahme der Grenzlängen auf die Hälfte gelte auch bei gesonderter Betrachtung allein der landwirtschaftlichen Nutzfläche (also ohne Forstflächen) und sei bei einer ortsüblichen sogenannten Mahd mit Weide überaus vorteilhaft. Dazu komme die Verringerung der mittleren Entfernung der Abfindungsgrundstücke vom Wirtschaftshof von durchschnittlich 210 m auf nunmehr 180 m; auch dieser Umstand wirke sich auf die Abfindung positiv aus.
Wie bereits oben ausgeführt worden sei, könne der Oberste Agrarsenat die Bewertung der Grundstücke nicht mehr prüfen, sondern habe vom rechtskräftigen Ergebnis des Bewertungsplanes auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser Werte zeige sich, daß dem Beschwerdeführer in den besten Bonitätsklassen I bis III 10 Ar, in den Klassen IV bis VI 3 Ar, in den Klassen VII bis IX 4 Ar und in den Klassen XIII bis XV 69 Ar zusätzlich zugeteilt worden seien; demgegenüber habe der Beschwerdeführer in den Bonitätsklassen X bis XII 50 Ar abzutreten gehabt. Die wesentliche Verschiebung sei also zwischen den beiden letzteren, benachbarten Klassengruppen erfolgt. Eine Änderung in diesem Umfang sei schon an sich nicht auffällig, jedenfalls aber angesichts der hervorragenden Besitzkonzentration durchaus vertretbar. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang auch eine Vernässung auf ihm neu zugeteilten Flächen bemängelt. Diese sei - wie die örtliche Erhebung ergeben habe - keinesfalls schwerwiegend; darüber hinaus seien Vernässungen auch auf den abgetretenen Altflächen des Beschwerdeführers 210 und 139 festgestellt worden.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Viehtriebsrechte und Zaunlasten anlange, sei folgendes festzuhalten:
Wie der Oberste Agrarsenat bereits in seinen Vorentscheidungen und auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. September 1979, Zl. 1565/77, ausgesprochen haben, seien die Agrarbehörden verpflichtet, entsprechende Bestimmungen über abschließende Festlegungen für den Viehtrieb und die damit im Zusammenhang stehenden Zaunerhaltungslasten in den Zusammenlegungsplan aufzunehmen. Wie vom Obersten Agrarsenat in seiner bisherigen Rechtsprechung dargelegt, stelle die Zaunerhaltungspflicht eine Reallast dar, die ihren Ursprung in einem sinnvollen Zusammenhang zwischen der Lage der Wege, der Weidegründe und der zu schützenden Kulturflächen habe. Die Behörde müsse daher diese Lasten, wenn sie durch die Zusammenlegung entbehrlich geworden seien, aufheben, in allen übrigen Fällen aber so auf die Abfindungsgrundstücke übertragen, daß der sinnvolle Zusammenhang gewahrt bleibe.
Es sei unbestritten, daß die Liegenschaft des Beschwerdeführers wie auch die übrigen im Bereich des Weilers Nußham liegenden bäuerlichen Liegenschaften auf Grünlandwirtschaft ausgerichtet seien. Die Weideausübung stelle daher einen wesentlichen Faktor in der Wirtschaftsführung dar. Der LAS habe in seinem Erkenntnis dargelegt, daß die vorhandenen öffentlichen Wege, die letztlich - zumindest was den Weg 951 anlange - als gemeinsame Anlage im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens angelegt bzw. verbreitert und ausgebaut worden seien, auch für den Viehtrieb zur Verfügung stehen müßten. Der Oberste Agrarsenat sehe keinen Anlaß, sich insofern nicht diesen Ausführungen anzuschließen. Der LAS habe sich vor allem auch, gestützt auf ein ausführliches Gutachten seines landwirtschaftlichen Sachverständigen, eingehend mit der Frage des Verkehrsaufkommens und den damit im Zusammenhang stehenden Fragen des Viehtriebes auseinandergesetzt. Der Oberste Agrarsenat habe keinen Anlaß gehabt, von diesen durchaus schlüssigen sachverständigen Äußerungen des LAS abzugehen, denen keine auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende Äußerungen entgegengesetzt worden seien. Der Oberste Agrarsenat sei vielmehr im Einklang mit dem Erkenntnis des LAS der Auffassung, daß eine Verringerung der Zäunungspflicht des Beschwerdeführers von vor dem Verfahren 350 lfm auf nunmehr 150 lfm eine beträchtliche Verbesserung gegenüber dem alten Besitzstand bedeute. Daß die Zaunerhaltungspflicht eine Reallast darstelle, hätten sowohl der Oberste Agrarsenat als auch der Verwaltungsgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen klargestellt; daß eine Reallast sinnvollerweise zu verbüchern sei, ergebe sich schon aus dem Grundsatz, daß aus dem Grundbuch zweckmäßigerweise alle auf den entsprechenden Grundstücken haftenden Rechte und Lasten ersichtlich sein sollten. Es sei nicht erkennbar, warum eine an sich vorhandene Last nicht auch im Grundbuch aufscheinen sollte.
Der Beschwerdeführer habe auch bemängelt, daß durch eine beim Wirtschaftshof bestehende Engstelle die Erschließung seiner Grundstücke nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Dem sei entgegenzuhalten, daß der Weg 951, berechnet aus den Koordinaten der Grenzpunkte, eine Breite von 4,51 m aufweise und für die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinreichend sei.
Der Beschwerdeführer führe weiterhin aus, daß ihm im Bereich des Abfindungsgrundstückes 944 ein zur Errichtung einer neuen Hofstelle notwendiges Grundstück entzogen worden sei.
Wie der LAS schlüssig ausgeführt habe, reichten die Bodenverhältnisse im Bereich der beiden Hofstellen des Beschwerdeführers für eine wirtschaftlich zweckmäßige Situierung einer allfälligen neuen Hofstelle bei weitem aus. Auch der Oberste Agrarsenat teile die Auffassung, daß eine sinnvolle bauliche Weiterentwicklung der Hofstelle des Beschwerdeführers auf den zugeteilten Grundstücken Bp. 110 und 111 sowie Gp. 946/1 und 946/2 durchaus möglich sei; eine Zuweisung einer Fläche nordwestlich des Weges 985 (wohl: 958) sei aus diesem Grunde nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer habe schließlich eingewendet, daß das ihm zugeteilte Grundstück 126 (alt) in der Natur Wald sei. Es sei jedoch in diesem Zusammenhang festgestellt worden, daß dieses Grundstück ursprünglich eine landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt habe, die mittlerweile infolge Naturverjüngung und Aufforstungsmaßnahmen seitens des Beschwerdeführers zu einer Waldfläche geworden sei. Die - übrigens wunschgemäß erfolgte - Neuzuteilung des Altgrundstückes 126 im Ausmaß von 3.986 m2 mit einem Vergleichswert von 3,99 Wertpunkten, was lediglich 1 Prozent des Abfindungsanspruches des Beschwerdeführers ausmache, sei nicht geeignet, die Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung in Frage zu stellen.
Was schließlich die Anträge des Beschwerdeführers auf Einbeziehung von Grundstücken außerhalb des Zusammenlegungsgebietes anlange, sei darauf hinzuweisen, daß der Oberste Agrarsenat - abgesehen von einem entsprechenden Parteienübereinkommen - im Hinblick auf den stufenförmigen Aufbau des Zusammenlegungsverfahrens keine Möglichkeit habe, eine derartige Veränderung vorzunehmen.
Das Berufungserkenntnis des Obersten Agrarsenates wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf gesetzmäßige Abfindung sowie Zuerkennung eines Schadenersatzes in näher bezeichneter Höhe wegen ungerechtfertigten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Berufungen verletzt erachtet.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der
sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde enthält keine Ausführungen zum zurückweisenden Teil des angefochtenen Erkenntnisses; es erübrigt sich daher eine darauf bezügliche Erörterung.
Soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, bekämpft dieser zunächst die den Viehtrieb sowie die Begründung von Reallasten betreffenden, von der belangten Behörde bestätigten Regelungen des LAS-Erkenntnisses. Insofern sich dabei die belangte Behörde auf das Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen des LAS bezieht, auf welches dieser sich gestützt hatte, behauptet der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 6 MRK mit der Begründung, es sei mit dem Fairneßgebot nicht vereinbar, wenn über Auftrag des Berichterstatters ein - in diesem Fall das agrartechnische - Senatsmitglied des LAS ein Gutachten erstelle und sodann an der Entscheidung mitwirke. Weder begegnet jedoch die Teilnahme sachverständiger Mitglieder, die im Verfahren eine fachliche Äußerung abgegeben haben, an dem zur Entscheidung berufenen Senat Bedenken (siehe dazu aus letzter Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1990, Zl. 89/07/0191, S. 36) - die gegenteilige Annahme liefe auf eine nicht bestehende Verpflichtung bestimmter Senatsmitglieder zur Unterdrückung jenes vorläufigen sachkundigen Urteils, das diese sich im Ermittlungsverfahren fallbezogen gebildet haben (und auf dessen Erörterung nach § 10 Abs. 2 AgrVG 1950 die Parteien vorbereitet werden können) oder auf ein dem Gesetz widersprechendes Verbot mittelbarer Beweisaufnahmen hinaus - noch liegt im Beschwerdefall ein Sachverhalt vor, der jenem, welcher dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1986, Slg. 11131, zugrunde lag, gliche: es wurde nämlich nicht wie dort ein bei der Unterbehörde tätiger Amtssachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens betraut, welcher in der Folge an der Berufungsentscheidung teilgenommen hätte, sondern es nahm das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene (§ 5 Abs. 2 Z. 4 AgrBehG; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 B-VG) Senatsmitglied "vom agrartechnischen Standpunkt Stellung", so daß gerade jener Fall vorlag, von dem sich das Erkentnnis VfSlg. 11131 abgegrenzt hatte. Es sei auch darauf hingewiesen, daß der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde einer anderen Verfahrenspartei gegen das nun vom Beschwerdeführer angefochtene Erkenntnis mit Beschluß vom 25. September 1989, B 706/88, abgelehnt und dabei die behauptete Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als so wenig wahrscheinlich angesehen hat, daß eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verneint wurde.
Der Beschwerdeführer bemängelt ferner, daß LAS und belangte Behörde dem Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes des LAS gefolgt seien, obwohl vorher drei andere Gutachter (im wesentlichen übereinstimmende) gegenteilige Anschauungen vertreten hätten. Auf die erste diesbezügliche Äußerung (von Ing. Franz N. vom 29. März 1985) ist jedoch besagtes agrartechnisches Gutachten ausführlich eingegangen und hat seine gegenteilige, auch auf ergänzend erhobene Sachverhaltsmomente gestützte Beurteilung schlüssig begründet; die in der Beschwerde zweitangeführte fachliche Äußerung (des Ing. Felix R. vom 21. Oktober 1982) ist in der Folge aus näher angegebenen Gründen nicht mehr aufrechterhalten worden (Schreiben vom 29. April 1983), wobei das Beschwerdevorbringen, die Auffassungsänderung wäre "zweifelsfrei durch Druck" zustande gekommen, keine Begründung für diese Behauptung enthält. Die dritte in der Beschwerde angeführte fachliche Meinungsäußerung (des Ing. Michael H. vom 24. Juli 1984) wurde von einer anderen Verfahrenspartei erst nach Abgabe der agrartechnischen Stellungnahme vom 27. November 1985 vorgelegt; die wesentlichen Punkte in der Äußerung des Ing. Michael H. (Zaungestaltung, Kosten) wurden der Sache nach in der agrartechnischen Stellungnahme durchaus erörtert und berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat mangels eigener Sachkunde das agrartechnische Gutachten nicht entkräftet. Im übrigen ist die in der mündlichen Verhandlung vor dem LAS seitens eines Senatsmitgliedes getroffene, in die Begründung des Erkenntnisses des LAS aufgenommene Feststellung, für den Beschwerdeführer sei die Zäunungsverpflichtung (Zaunlast) gegenüber dem alten Stand von 352 m auf 151 m, also um mehr als die Hälfte, vermindert worden, vom Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit und in seiner an die belangte Behörde gerichteten Berufung unwidersprochen geblieben; in dieser letzteren hat der Beschwerdeführer auch weder durch die neue Viehtriebs- und Zäunungsregelung für ihn verbundene Nachteile geltend gemacht noch neue Tatsachen vorgebracht, sondern lediglich ohne nähere Begründung eine Mißachtung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1979 (betreffend einen Devolutionsantrag) sowie eines Vorerkenntnisses der belangten Behörde vom 1. April 1981 (womit der Zusammenlegungsplan aus 1974 in Ansehung der Abfindung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit an die Agrarbehörde erster Instanz zurückverwiesen worden war) und schließlich der schon erwähnten fachkundigen Äußerungen vom 21. Oktober 1982 sowie vom 29. März 1985 behauptet. In seinem Schriftsatz vom 25. November 1987 finden sich insoweit vor allem undifferenzierte Behauptungen (etwa: "Entscheidung unrealistisch, undurchführbar und auch undurchsetzbar").
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Veränderungen betreffend Viehtriebe und Zäune in bezug auf andere Verfahrensparteien beanstandet, ist er einerseits darauf hinzuweisen, daß es für die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei nicht maßgebend ist, wie andere Verfahrensparteien abgefunden wurden (siehe dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 1989, Zl. 88/07/0062, sowie vom 27. März 1990, Zl. 86/07/0028), andererseits darauf, daß im fortgesetzten Verfahren aufgrund der erfolgreichen Bekämpfung getroffener Entscheidungen im Zusammenlegungsverfahren bei der Zuteilung der Abfindung an die betreffende Partei auch in anderen Parteien bereits zugewiesene Abfindungen eingegriffen werden kann (siehe dazu das schon oben angeführte hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1990, S. 28); gleiches gilt für damit zusammenhängende Regelungen, wozu etwa jene über den Viehtrieb und eine damit in Verbindung stehende Zaunerrichtungs- und -erhaltungsverpflichtung gehört (§ 23 Abs. 2 lit. a, § 26 Abs. 1 TFLG). Das Berufungsbegehren des Zweitmitbeteiligten, der vor dem LAS eine Änderung des Viehtriebes zu seinen Gunsten angestrebt hatte, ist nicht, wie der Beschwerdeführer meint, isoliert zu betrachten; jener konnte allerdings nur Rechte geltend machen, in denen er selbst berührt wurde; die Änderung des Viehtriebsrechtes bildete in jenem Fall aber nicht eine Wegergänzung, sondern eine eigene Wegführung; diese hätte aber ohne Bedachtnahme auf einen insgesamt zu berücksichtigenden Bedarf aller in Betracht kommenden Parteien - deren sich nicht mit jenen des Beschwerdeführers deckende Interessen sind bei der in deren und des Beschwerdeführers Anwesenheit im Verfahren vor der belangten Behörde durchgeführten ergänzenden Erhebung vom 30. Juni 1987 deutlich geworden sind - zu einer unverhältnismäßigen Belastung aller oder einzelner Parteien geführt. Auch Theresia R. hatte in ihrer parallelen Berufung die Benützung jenes Weges (wenn auch für einen ganz bestimmten Einzelzweck) verlangt, den der Zweitmitbeteiligte für sich mit in Anspruch nehmen wollte. Da eine bloße Zusatzregelung zur Erfüllung der erwähnten Berufungswünsche nicht in Betracht kam, durfte der vom Beschwerdeführer bemängelte Eingriff in vom Beschwerdeführer als im Instanzenzug wohlerworben angesehene Rechte in Form einer Neuregelung des Viehtriebes insgesamt vorgenommen bzw. von der belangten Behörde bestätigt werden, ohne daß darin eine Rechtsverletzung zu erblicken ist. Daß die Art der schließlich gewählten Neufestlegung auf unbedenklichen sachkundigen Ermittlungen aufbaute, ist bereits dargetan worden. Es ist im übrigen unzutreffend, wenn der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte in der Angelegenheit "Viehtriebe und Zäune" keine "Sachentscheidung" getroffen, denn mit der insoweit erfolgten Abweisung der Berufung ist die Übereinstimmung der belangten Behörde mit dem vor ihr bekämpften LAS-Erkenntnis zum Ausdruck gekommen und im Umfang dieser Bestätigung das angefochtene Erkenntnis an dessen Stelle getreten (vgl. dazu die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 650 f., angeführte Rechtsprechung).
Einen Anspruch darauf, daß die Zäunungsverpflichtungen nicht als Reallasten begründet und verbüchert werden, besitzt der Beschwerdeführer nicht; daher läßt sich in der diesbezüglichen Art der Festlegung auch keine Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung erblicken.
In bezug auf die ihm zugewiesene Grundabfindung behauptet der Beschwerdeführer zunächst eine Begünstigung einer anderen Verfahrenspartei; hieraus läßt sich für die Beschwerde jedoch, was bereits oben in anderem Zusammenhang dargetan wurde, nichts gewinnen, solange seine eigene Abfindung dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer stellt des weiteren - zum Beleg einer ungesetzlichen Abfindung - spezifische eigene Berechnungen an, bei denen er etwa dahin gelangt, es stimme nicht, daß ihm angeblich in der 1. Wertklasse um mindestens 665 m2 mehr zugewiesen worden wären, als er eingebracht habe. Die Gegenüberstellung der Bonitäten nach dem rechtskräftigen Bewertungsplan, die detailliert zuletzt im Erkenntnis des LAS enthalten ist, zeigt jedoch, daß ihm in der bezeichneten Wertklasse vielmehr 1976 m2 weniger zugeteilt worden sind. Dieselbe Aufstellung läßt auch erkennen, daß und wie der Beschwerdeführer insgesamt teilweise qualitativ besser, teilweise qualitativ schlechter abgefunden wurde, worin anders als er meint, keine Verletzung subjektiver Rechte, im besonderen in bezug auf das Gebot tunlichst gleicher Beschaffenheit der Abfindung (§ 20 Abs. 1 TFLG), liegt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1991, Zl. 87/07/0180). Wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig einen zumindest gleichen Betriebserfolg (§ 20 Abs. 8 TFLG) in Abrede stellt, muß ihm entgegengehalten werden, daß er es auf Verwaltungsebene an einem entsprechenden Vorbringen mit zu diesem Zweck erforderlichen differenzierten Angaben (siehe dazu beispielsweise das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1989 mit weiteren Judikaturhinweisen) hat fehlen lassen, während andererseits im LAS-Erkenntnis ein errechneter Gesamt-Mehrertrag für den Betrieb des Beschwerdeführers unwiderlegt dargetan wurde. Soweit der Beschwerdeführer eine nicht beachtete Schädigung um 6.02 bis 7.40 Wertpunkte behauptet, ist er zum einen daran zu erinnern, daß er selbst mit einer zusätzlichen Differenz dieser Größenordnung noch weit innerhalb der gesetzlichen (zuletzt im angefochtenen Erkenntnis angegebenen) Toleranzgrenze läge, zum anderen darauf hinzuweisen, daß der diesbezügliche Vorwurf bereits im Verfahren vor dem LAS geprüft und für unberechtigt befunden wurde, so daß sich die belangte Behörde auf die erfolgte Untersuchung und daher die bestehenden Unterlagen stützen durfte, deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer nicht entkräftet worden ist. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, daß der Beschwerdeführer den seine diesbezüglichen Behauptungen in Abrede stellenden fachlichen Ausführungen im Verfahren vor dem LAS nicht entgegengetreten ist, in der Berufung an die belangte Behörde in derselben Hinsicht im wesentlichen nur die (im Gesetz nicht begründete) Einsetzung eines eigenen "Prüfungsausschusses" verlangt und erst in einem ergänzenden Schriftsatz vom 25. November 1987 verschiedene angebliche Unrichtigkeiten, die zur Benachteiligung des Beschwerdeführers geführt hätten, bezeichnet hat; dabei ging der Beschwerdeführer von der nicht näher erläuterten Behauptung aus, "die Vermessung" habe einen Fehler erbracht; weder dabei noch in den weiteren Ausführungen hat der Beschwerdeführer aber aufgezeigt, woher er seine Wert- und Flächenberechnungen sowie seine im selben Zusammenhang erhobenen Vorwürfe im einzelnen bezieht
("... gemogelt ... in Begünstigungsabsicht herabgesetzt ...
Rest des Wertes verschwand ... in Schädigungsabsicht
dazugerechnet ..."), so daß der Beschwerdevorwurf an die belangte Behörde, bei der "Prüfung des Operates" hätte "mühelos" erkannt werden müssen, was von ihm in teilweise vom Vorbringen auf Verwaltungsebene abweichender Darstellung behauptet wird, unverständlich bleibt. Dazu kommt, daß auch in der Beschwerde der im angefochtenen Erkenntnis aufgezeigte bedeutsame Zusammenlegungserfolg für den Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.
Was die Bemängelung der Zuweisung von Waldflächen betrifft, ist in bezug auf die größte der genannten Grundflächen (126) vom LAS wie von der belangten Behörde darauf hingewiesen worden, daß jenes Grundstück ursprünglich eine landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt habe, die mittlerweile durch Naturverjüngung und Aufforstungsmaßnahmen des Beschwerdeführers zu einer Waldfläche geworden sei; die diesbezügliche Feststellung im LAS-Erkenntnis ist auf Verwaltungsebene unwidersprochen geblieben, so daß das ergänzende Beschwerdevorbringen über den Zustand der Grundfläche in der Natur seit 1940 - welches selbst im Fall von dessen Richtigkeit die behördlichen Ausführungen nicht in dem Sinn widerlegen würde, daß eine Waldfläche vorgelegen habe - als unbeachtliche Neuerung gewertet werden muß. Auch die weiteren Ausführungen seitens der beiden Berufungsbehörden, die Zuweisung entspreche einem ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers, ist auf Verwaltungsebene unwidersprochen und auch in der Beschwerde ungeachtet erstmals vorgebrachter Motive des geäußerten Wunsches unwiderlegt geblieben. Was die restliche Waldfläche (125) betrifft, findet sich auf Verwaltungsebene nur das Vorbringen (Schriftsatz vom 25. November 1987), sie seien "nicht mit landwirtschaftlichen Flächen tauschbar" - wobei das Fehlen einer in bezug auf diesen Flächenteil tunlichst gleichen Beschaffenheit im Hinblick auf das Verhältnis zur Gesamtabfindung (ca. 0,3 ha zu ca. 8 ha) eine Gesetzwidrigkeit der letzteren jedenfalls nicht erkennen läßt. Was die Gegenüberstellung von "Hochwert-" und Flächen "minderer und mittlerer Produktivität" anlangt, ist auf die Ausführungen weiter oben zu verweisen, wonach Veränderungen der Bonität im angegebenen Rahmen keinen Verstoß gegen den bezeichneten Grundsatz bedeuten. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unmittelbar mit ins Spiel gebrachte "Produktivität" geht in Richtung des erzielbaren Betriebserfolges, von welchem ebenfalls bereits an anderer Stelle gehandelt wurde.
Das Beschwerdevorbringen zum Thema "Ortsdurchfahrt" berührt Fragen, zu deren Behandlung die belangte Behörde gemäß § 7 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG nicht zuständig war.
Der Beschwerdeführer behauptet schließlich, daß ihm aus dem von der Agrarbehörde erster Instanz sowie dem LAS verfügten Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Berufungen ein Schaden von S 15.600,-- entstanden sei, und wirft der belangten Behörde vor, ihm einen Ersatz in dieser Höhe nicht zugesprochen zu haben. Ohne daß auf die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers zur Schadenshöhe eingegangen zu werden braucht, ist der Behörde jedenfalls eine Zuerkennung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem (fehlerhaften - wenn dies anders als im auch insoweit abweislichen angefochtenen Erkenntnis für zutreffend angesehen würde) Ausschluß der aufschiebenden Wirkung verwehrt (dies gilt auch für die Agrarbehörde im Zusammenlegungsverfahren; die Bestimmung des § 22 Abs. 6 TFLG hat ihren Grund nicht im allfälligen Ausschluß der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG). Auf eine Maßnahme aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Grund des § 68 Abs. 4 Z. 2 AVG hätte eine Partei gemäß § 68 Abs. 7 AVG keinen Anspruch.
Die insgesamt unbegründete Beschwerde war nach allem Vorgesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger KollegialorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988070045.X00Im RIS seit
03.04.2001