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L69314 Wasserversorgung Schongebiet Oberösterreich;Norm
Grundwasserschongebiet Kronstorf OÖ §3 litd;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. März 1991, Zl. Wa - 200125/6 - 1991/HZ, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. Dezember 1990 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH) den Beschwerdeführer gemäß § 138 WRG 1959 im Bereich des im Grundwasserschongebiet Kronstorf liegenden landwirtschaftlichen Anwesens S, zur Vermeidung einer "Gewässerbeeinträchtigung" zusätzlich zu bereits mit Bescheid dieser Behörde vom 27. Oktober 1988 angeordneten Maßnahmen (vgl. das diesen im Instanzenweg bestätigten Bescheid betreffende Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/07/0159) folgende weiteren Maßnahmen bis spätestens 15. Jänner 1991 durchzuführen bzw. durchführen zu lassen:
"1. Das Gewölbe ist abzutragen. Sollte sich herausstellen, daß das Gewölbe ölverunreinigt ist, muß dieses Material ebenfalls nachweislich entsorgt werden.
2. Das Anschüttmaterial, welches ölverunreinigt ist, muß entsorgt werden. Nach erfolgtem Aushub ist die Jauchegrube mit einem Dampfstrahler zu reinigen. Das dabei entstehende Öl-Wasser-Gemisch ist ebenfalls abzusaugen und zu entsorgen.
3. Die Sohle der Jauchegrube ist anschließend aufzustemmen, um eine weitere Ölverunreinigung unter dieser Jauchegrube feststellen zu können.
4. Erst wenn festgestellt wird, daß kein Mineralöl in den Untergrund versickert ist, darf die Grube mit inertem Material - wie Bauschutt und dgl. - aufgefüllt werden.
5. Sämtlicher ausgehobener Boden ist mit inertem Material zu verfüllen, dabei ist das Einvernehmen mit dem jetzigen Besitzer herzustellen.
6. Nachdem die Grube gesäubert wurde und der Untergrund unter der Bodenplatte freigelegt wird, jedenfalls vor dem Auffüllen der Jauchegrube, ist ein Lokalaugenschein des Amtssachverständigen zur Kontrolle der Maßnahme erforderlich."
Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 16. September 1988 sei der Beschwerdeführer zum Ersatz von Kosten für die von dieser Behörde angeordnete Entsorgung von Ölschlamm und dgl. aus der Jauchegrube des Anwesens verpflichtet worden. Die nunmehr aufgetragenen weiteren Sanierungsmaßnahmen seien schon auf Grund eines Lokalaugenscheines am 10. Februar 1989 für notwendig erachtet worden. Mit der bescheidmäßigen Vorschreibung sei bis zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 27. Oktober 1988 zugewartet worden, zumal der Beschwerdeführer seine Schuld bestritten habe. Demgegenüber hätten die von der Bezirkshauptmannschaft geführten Erhebungen ergeben, daß der Beschwerdeführer "für die vorgeschriebenen Maßnahmen verantwortlich" sei. Nicht nur auf Grund der dem seinerzeit vom Beschwerdeführer ausgeübten Gewerbe (Entsorgungsdienst) entsprechenden Zusammensetzung der Verunreinigungen, sondern auch auf Grund der vorgefundenen Menge von 13.940 kg Öl-Fäkalwasser-Schlamm-Gemenge, die bei Privatpersonen auch nicht im Fall z.B. unbefugter Fahrzeugausschlachtungsarbeiten anfielen, sei auf die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu schließen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien daher als Schutzbehauptungen zu werten. Darüber hinaus sei eine von der Bezirkshauptmannschaft getroffene Entscheidung "im Hinblick auf den Verursacher" von der Berufungsbehörde bestätigt und, "da kein weiteres Rechtsmittel eingebracht wurde", bereits in Rechtskraft erwachsen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die Annahme, er sei als letzter Mieter des Objektes Verursacher der vorgefundenen Ölverunreinigungen, erweise sich als willkürlich. Allein auf Grund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer einen Entsorgungsbetrieb innegehabt habe, könne nicht darauf geschlossen werden, er habe auch das zu entsorgende Material an seinem Garagierungsplatz zurückgelassen. Vielmehr sei durch die in einem parallel laufenden Verfahren (siehe das angeführte hg. Erkenntnis) getätigte Aussage des Zeugen K. S. bestätigt, daß die vorgefundenen Verunreinigungen nicht aus der Zeit der Beschäftigung des Zeugen beim Beschwerdeführer, nämlich von 1975 bis Juni 1985, stammen könnten, weil nach der Darstellung des Zeugen jedenfalls in diesem Zeitraum in besagtem Anwesen nicht mit Mineralölen hantiert, sondern dieses nur für Garagierungen verwendet worden sei. Außerdem sei der vom Beschwerdeführer benützte LKW bereits seit dem Jahre 1985 nicht mehr dort, sondern regelmäßig im Bereich eines von der Gattin des Beschwerdeführers geführten Gastgewerbebetriebes abgestellt worden. Letzterer Sachverhalt könne nicht nur von der Gattin des Beschwerdeführers, sondern auch von zahlreichen weiteren Zeugen bestätigt werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. März 1991 wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, daß als Rechtsgrundlage § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu gelten hätte. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Art und Menge der vorgefundenen Verunreinigungen durch Öl und Jauche stehe in Übereinstimmung mit den im Rahmen des Entsorgungsbetriebes des Beschwerdeführers anfallenden Abwässern. Derartige Mineralölmengen könnten weder vom Einstellen eines Lastkraftwagens herrühren noch fielen solche bei KfZ-Reparaturen mit Ölwechsel an. Hinweise des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt, seit dem der LKW nicht mehr eingestellt werde, seien daher völlig unmaßgeblich. Es sei auch auszuschließen, daß das Mineralöl in dieser Menge versehentlich in die Jauchegrube gelangt sei. Die Aussage des Zeugen K. S., der Beschwerdeführer habe nach dem Ausscheiden des Zeugen aus dem Betrieb des Beschwerdeführers entsorgte Altöl nicht mehr wie früher zur Deponie nach Asten gebracht, könne, da der Zeuge die Herkunft seines Wissens nicht angegeben habe und weil diese Aussage noch keinen direkten Schluß auf die Herkunft der vorgefundenen Ölverunreinigungen zulasse, nicht unmittelbar gegen den Beschwerdeführer verwendet werden. Es falle aber auf, daß es der Beschwerdeführer unterlassen habe, den aus dieser Aussage resultierenden Verdacht durch Vorlage entsprechender Entsorgungsnachweise aus der Zeit nach dem Ausscheiden des angeführten Zeugen aus dem Betrieb des Beschwerdeführers zu entkräften. Einen von der Ölversickerung ausgehende Beeinträchtigung des Grundwassers sei zwar nicht konkret festgestellt worden, doch bedürfe es im Hinblick auf die gemäß § 32 WRG 1959 geltende Beweislastumkehr eines solchen Nachweises nicht. Vielmehr reiche die Wahrscheinlichkeit einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung eines Gewässers für das Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung aus. Daß bei Versickerung einer größeren Menge Mineralöls eine schwerwiegende Verunreinigung des Grundwassers zu erwarten sei, bedürfe als offenkundige Tatsache keines Beweises. Darüber hinaus unterliege die Ablagerung von mineralölverunreinigtem Abwasser bzw. von Altöl wie auch die Versickerung (solche Stoffe) im Tennenboden der in § 3 lit. d der Schongebietsverordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zum Schutze des Grundwassers in Kronstorf und anderen Gemeinden, LGBl. Nr. 1/1978 (SGVO), festgelegten Bewilligungspflicht. Auf Grund der feststehenden Verstöße gegen diese Verordnung und gegen das Wasserrechtsgesetz sei der Beschwerdeführer unter Anführung der Rechtsgrundlage des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zur Durchführung der im erstinstanzlichen Bescheid festgelegten Maßnahmen zu verpflichten gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erblickt diese Rechtswidrigkeit in einer aktenwidrigen Annahme sowie Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und in der Verletzung des Parteiengehörs.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Rücksicht auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem 1. Juli 1990 hatte die belangte Behörde das WRG 1959 bereits in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 anzuwenden (Art. IV Abs. 1 der Novelle).
Gemäß dem von der belangten Behörde als Grundlage des angefochtenen Bescheides herangezogenen § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Gemäß dem von der belangten Behörde als vom Beschwerdeführer übertretene Bewilligungsnorm in Betracht gezogenen § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung.
Gemäß Abs. 2 lit. c dieses Paragraphen bedürfen der Bewilligung im Sinne des Absatzes 1 jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Die belangte Behörde hat als weiteren vom Beschwerdeführer nicht beachteten Bewilligungstatbestand § 3 der SGVO angesehen. Gemäß lit. a) dieses Paragraphen bedarf innerhalb des Grundwasserschongebietes unter anderem die über die normale land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgehende Versickerung von Abwässern und gemäß lit. d) die Ablagerung von Abfällen jeglicher Art mit Ausnahme von Erdaushub und Abbruchmaterial der wasserrechtlichen Bewilligung.
Soweit die belangte Behörde ihrem wasserpolizeilichen Auftrag die Versickerung von Abwässern bzw. von Mineralöl zugrunde gelegt hat, ist dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft über einen am 10. Februar 1989 durchgeführten Lokalaugenschein, bei dem erstmals die in der zufällig entdeckten, mit einer Betondecke versehenen Jauchegrube besagten Anwesens gelagerten pastösen und flüssigen Stoffe von einem wasserbautechnischen Amtssachverständigen untersucht worden, zu entnehmen, daß es sich bei der Jauchegrube um eine gemauerte bzw. betonierte Anlage handelt. Weder in diesem Aktenvermerk noch sonst im Aktenvorgang finden sich Feststellungen darüber, daß tatsächlich eine Versickerung der in der Jauchegrube gelagerten Stoffe stattgefunden hätte. Vielmehr hat der wasserbautechnische Amtssachverständige bei diesem Lokalaugenschein davon gesprochen, daß die vorgefundenen Stoffe "bei einer Undichtheit der Jauchegrube" ins Grundwasser gelangen könnten. Die belangte Behörde konnte es sohin bei diesem Stand des Ermittlungsverfahrens nicht als erwiesen ansehen, daß die in der Jauchegrube - deren Undichtheit ja keineswegs feststeht - gelagerten Stoffe bereits in das Grundwasser gelangt wären.
Soweit die belangte Behörde die Verunreinigung des Tennenbodens mit Mineralöl als gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Versickerung angesehen hat, ist ihr entgegenzuhalten, daß Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesstelle dann gegeben ist, wenn ein konkret wirksamer und beabsichtigter Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser vorliegt der planmäßig unter Verwendung von Anlagen erfolgt (vgl. hg. Erkenntnisse vom 10. November 1981, Zl. 81/07/0113, und vom 2. Oktober 1990, Zl. 89/07/0168). Für eine Unterstellung des dargestellten Sachverhaltes unter den in § 32 WRG 1959 normierten Tatbestand hätte es der Klärung der Frage bedurft, ob es sich um eine aus betriebsbedingten Gründen regelmäßig wiederkehrende Versickerung bzw. Verunreinigung handelt, die unter Benützung von Anlagen erfolgt (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 10. November 1981, Zl. 81/07/0113). Dessen ungeachtet ist der belangten Behörde aber beizupflichten, wenn sie die Lagerung der vorgefundenen Stoffe in der Jauchegrube als nach § 3 lit. d) der SGVO bewilligungspflichtig angesehen hat.
Dennoch erweist sich die Beschwerde aus nachstehenden Überlegungen als berechtigt:
Die belangte Behörde ist auf Grund der in der Jauchegrube vorgefundenen Menge an Öl-Fäkalwasser-Schlamm-Gemenge und der sonst vorgefundenen Verunreinigungen mit Mineralöl und Klärschlamm davon ausgegangen, diese Verunreinigungen könnten nur im Rahmen des gewerblichen Entsorgungsbetriebes des Beschwerdeführers angefallen sein. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat der Zeuge K. S., dessen Aussage von der belangten Behörde nicht "unmittelbar gegen den Berufungswerber verwendet" wurde, angegeben, daß während seiner von ca. 1975 bis Juni 1985 andauernden Beschäftigung (als Kraftfahrer) im angeführten Objekt lediglich die Kraftfahrzeuge des Beschwerdeführers garagiert, Manipulationen mit ölverunreinigtem Material bzw. mit Ölen selbst aber nicht vorgenommen worden seien. Aus dieser Zeit könnten daher die festgestellten Verunreinigungen nach Ansicht des Zeugen nicht stammen. Die Aussage, es sei ihm bekannt geworden, daß der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden des Zeugen aus dem Unternehmen entsorgte Altöle nicht mehr zur Deponie in Asten gebracht habe, hat der Zeuge nicht näher konkretisiert und vielmehr ausdrücklich angegeben, es sei ihm nicht bekannt, wo dieses Öl entsorgt worden sei. Diese Aussage enthält somit keine Bestätigung der behördlichen Annahme, die vorgefundenen Ablagerungen und Verunreinigungen seien dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
Wenn auch der belangten Behörde beizupflichten ist, daß die vorgefundenen abgelagerten bzw. in den Boden eingedrungenen Stoffe solchen entsprechen, mit denen der Beschwerdeführer in Ausübung seines seinerzeitigen Gewerbes umzugehen hatte, so vermag angesichts der dargestellten Zeugenaussagen dieser Umstand allein noch nicht den Schluß zu rechtfertigen, die vorgefundenen Ablagerungen bzw. Verunreinigungen müßten durch eine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Tätigkeit herbeigeführt worden sein. Bei der gegebenen Sachlage wäre es somit Aufgabe der belangten Behörde gewesen, durch weitere Ermittlungen insbesondere hinsichtlich des Zeitraumes ab dem Ausscheiden des Zeugen K. S. aus dem Unternehmen des Beschwerdeführers aber auch durch Erkundigungen, wer vor der Anmietung des Objektes durch den Beschwerdeführer über dieses verfügungsberechtigt war, abzuklären, ob und inwieweit noch andere Personen als für die Ablagerung bzw. Verunreinigung Veranwortliche in Frage kommen. Die belangte Behörde hat es zwar als auffallend bezeichnet, daß der Beschwerdeführer keine Entsorgungsnachweise aus der Zeit nach dem Ausscheiden des Zeugen K. S. aus seinem Betrieb beigebracht habe, sie hat es aber selbst unterlassen, hinsichtlich dieser Frage weitere Nachforschungen - zu welchen sie zufolge dem im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzip der materiellen Wahrheitsfindung verpflichtet gewesen wäre - anzustellen bzw. den Beschwerdeführer zur Vorlage solcher Nachweise aufzufordern. Derartige Nachforschungen wären ihr schon deshalb möglich und zumutbar gewesen, weil der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. März 1989 zum Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens über seine im angeführten Parallelverfahren erhobene Berufung angegeben hat, Altöle immer "entweder über eine Anlage in Asten bzw. eine entsprechende Anlage in der X Straße" entsorgt zu haben.
Da sohin der maßgebliche Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben ist und somit auch Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, mußte der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufgehoben werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil die pauschalierten Beträge für den Aufwandersatz bereits die Mehrwertsteuer beinhalten und ein Ersatz von Stempelgebühren nur im gesetzlich erforderlichen Ausmaß stattfinden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070061.X00Im RIS seit
12.11.2001