TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/29 91/05/0130

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.1991
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde von 5 Beschwerdeführern, alle vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom 31. Mai 1991, Zl. BauR-010627/1-1991 Pan/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1) N-Gesellschaft m.b.H. in Bad Ischl, 2) Stadtgemeinde B) , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. März 1991 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Erstmitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage auf dem Grundstück 15/132, KG X. Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarn wurden abgewiesen bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Weitere Vorbringen der Beschwerdeführer wurden nicht als Einwendungen im Sinne des § 42 AVG gewertet. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 19. April 1991 ab. Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung gab die O.ö. Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge. Sowohl die Gemeindebehörden als auch die Gemeindeaufsichtsbehörde setzten sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer inhaltlich auseinander, die Verwaltungsbehörden erachteten jedoch die rechtzeitig erhobenen öffentlich-rechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführer als nicht begründet.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Sie erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Einhaltung der bestehenden Bebauungspläne bzw. der Bauvorschriften verletzt.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 46 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung (BO), LGBl. Nr. 35/1976, sind Nachbarn die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, und darüber hinaus jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern gleichgestellt.

Nach § 46 Abs. 3 BO sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Im Beschwerdefall hatte der Verwaltungsgerichtshof zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführer überhaupt Nachbarn im Sinne der Bestimmung des § 46 BO sind. Zunächst ergibt sich nämlich aus dem einen Bestandteil der Verhandlungsschrift vom 6. März 1991 vor der Baubehörde erster Instanz bildenden Lageplan, daß die Beschwerdeführer nicht Eigentümer von Grundstücken sind, die unmittelbar an jenes Grundstück angrenzen, auf dem das bewilligte Bauvorhaben ausgeführt werden soll. Sie könnten daher nur dann nach der Bestimmung des § 46 Abs. 1 BO als Nachbarn Parteien des Baubewilligungsverfahrens sein, wenn sie durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Der Bauplatz des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist von dem zu bebauenden Grundstück durch zwei Bauplätze getrennt, der Bauplatz des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin durch einen Bauplatz, sodaß im Hinblick auf die gegebenen Entfernungen von einer voraussichtlichen Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Nachbarn nicht ausgegangen werden kann, handelt es sich doch bei dem bewilligten Projekt um ein dreigeschoßiges Wohnhaus. Auch der Fünftbeschwerdeführer grenzt mit seinem Grundstück nicht unmittelbar an das zu bebauende Grundstück an, vielmehr ist sein Grundstück von dem zu bebauenden Grundstück durch einen Bauplatz (Grundstück 15/27) und eine öffentliche Straße getrennt bzw. im südlichen Bereich durch die öffentliche Straße und das Grundstück 15/5, sodaß die oben angestellten Erwägungen auch hier gelten. In Wahrheit hätte daher schon die Baubehörde erster Instanz im Hinblick auf die gegebenen Entfernungen die Beschwerdeführer nicht als Nachbarn im Sinne des § 46 BO beurteilen dürfen, sondern klarstellen müssen, daß ihnen im Baubewilligungsverfahren Parteistellung nicht zukommt. Tatsächlich haben die Beschwerdeführer ja lediglich eine Reduzierung der Gebäudehöhe gefordert, eine andere Situierung des Gebäudes sowie eine zu dichte Bebauung geltend gemacht, also Einwendungen erhoben, die im Hinblick auf das bewilligte Bauvorhaben schon durch die gegebenen Entfernungen zu ihren Grundflächen keine Beeinträchtigung ihrer subjektiven Rechte im Sinne der hier maßgeblichen Bestimmungen herbeiführen können. Da den Nachbarn sohin in Wahrheit Parteistellung im Baubewilligungsverfahren gar nicht zukam, konnten sie dadurch, daß die Verwaltungsbehörden irrtümlich diese Parteistellung annahmen, nicht dadurch in ihren Rechten verletzt worden sein, daß trotz ihrer Einwendungen der Erstmitbeteiligten die genannte Baubewilligung erteilt worden ist. Im übrigen hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dargetan, daß nach den Übergangsbestimmungen des O.ö. Raumordnungsgesetzes auch früheren Bebauungsplänen Rechtswirksamkeit zukommt, wobei der hier maßgebliche Bebauungsplan Aschau, der Gegenstand eines Gemeinderatsbeschlusses vom 23. Februar 1967 war, entgegen dem Beschwerdevorbringen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch klare Festlegungen vorsieht, wie insbesondere der Legende des Bebauungsplanes entnommen werden kann. Ausdrücklich wurde auch die Einhaltung eines Bauwiches von mindestens 3,0 m festgelegt, "falls im Plan nicht anders eingetragen". Nach dem Bebauungsplan wäre freilich erörterungsbedürftig, ob die darin "projektierten Objekte" auch an anderer Stelle als vorgesehen ausgeführt werden dürfen. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war jedoch auf diese Frage im Beschwerdefall nicht einzugehen.

Da auf Grund der dargelegten Erwägungen die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Bei dieser Situation erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050130.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten