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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Josef G in H, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Militärkommandos Tirol vom 10. Juni 1991, Zl. T/67/03/01/14, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Tirol vom 10. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 (WG) zur Ableistung des Grundwehrdienstes im Bundesheer ab 1. Oktober 1991 einberufen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Zunächst rügt der Beschwerdeführer den Umstand, daß dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, "welche Verwendung der Beschwerdeführer nach Beendigung der allgemeinen Grundausbildung finden wird", zumal die im Formular des Einberufungsbefehles dafür vorgesehene Rubrik nicht ausgefüllt worden sei und es sich dabei um einen "zwingenden Bestandteil des Spruches des angefochtenen Bescheides" handle. Diese Rechtsansicht, für die in der Beschwerde jegliche Begründung fehlt, kann nicht geteilt werden. Aus den hiefür in Betracht kommenden wehrrechtlichen Bestimmungen ergibt sich nämlich kein Anhaltspunkt in der Richtung, daß der Einberufungsbefehl eine derartige Angabe zu enthalten und der betreffende Wehrpflichtige einen Rechtsanspruch auf eine derartige Angabe hätte. Wesentlicher Bestandteil des Spruches im Einberufungsbefehl sind die Angabe des Ortes, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, und des Zeitpunktes seines Beginnes, nicht aber die Angabe der Art und des Ortes der Verwendung nach Beendigung der Grundausbildung. Ob für die belangte Behörde - wie in der Gegenschrift zum Ausdruck kommt - der Umstand, daß "im Fall des Beschwerdeführers eine Versetzung nach Beendigung der Grundausbildung sowie Fremdausbildung offenbar nicht vorgesehen ist", dafür ausschlaggebend war, "in der bezeichneten Zeile auch keine Eintragung vorzunehmen", ist rechtlich ohne Bedeutung. Der Beschwerdeführer könnte im übrigen selbst dann, wenn in diesem Passus eine für später "vorgesehene" Verwendung aufschiene, aus dieser Mitteilung, der kein normativer Charakter zukäme, keine subjektiven Rechte ableiten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß gemäß § 47 Abs. 2 WG mit dem Tage des Dienstantrittes die Wehrpflichtigen unter Bedachtnahme auf § 35 Abs. 2 zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet sind, wobei sich der Soldat gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979, BGBl. Nr. 43, über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) jeder für den Dienst notwendigen Ausbildung (siehe dazu auch § 48 WG) zu unterziehen hat.
Der Beschwerdeführer macht im übrigen nur noch geltend, daß der angefochtene Bescheid "von einer nicht approbationsbefugten Person unterfertigt" sei. Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 14. Juni 1968, BGBl. Nr. 201, über die Einrichtung von Militärkommanden "nur der Militärkommandant selbst zur Unterfertigung des angefochtenen Bescheides (Einberufungsbefehles) befugt ist", findet in dieser Verordnung keine Deckung. Auch sonst erschöpft sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in bloßen Behauptungen, die nicht geeignet sind, die Richtigkeit der unter Berufung auf ihre Geschäftsordnung abgegebenen Erklärung der belangten Behörde in der Gegenschrift, wonach derjenige, der den Einberufungsbefehl mit dem Zusatz "Für den Militärkommandanten:
Der Leiter der ErgAbt: i.A." unterfertigt hat, eine entsprechende Befugnis besitzt, in Zweifel zu ziehen (vgl. zu dieser Problematik insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1988, Zl. 88/18/0015, dessen Rechtssätze insoweit in Slg. Nr. 12734/A veröffentlicht worden sind und auf das auch in dem den nunmehrigen Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 2. Juli 1991, Zl. 90/11/0236, Bezug genommen worden ist).
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110099.X00Im RIS seit
29.10.1991