TE Vfgh Beschluss 1989/2/28 V137/87

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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57 Versicherungen
57/02 Förderungen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung des BMF vom 19.03.1986, BGBl 188/1986
Kapitalversicherungs-FörderungsG §4

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. 188/1986 betreffend Änderung der Wertpapierverzinsung; fehlende Legitimation; Rechtssphäre des antragstellenden Versicherungsnehmers nicht betroffen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller schloß im April 1984 zwei nach den Bestimmungen des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetzes, BGBl. 163/1982, geförderte Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von jeweils 12 Jahren mit einem Versicherungsunternehmen ab.

Gemäß §4 Abs2 und 3 Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz waren für die unter dieses Bundesgesetz fallenden Versicherungsverträge vom Versicherungsunternehmen Deckungsrückstellungen in Form von bestimmten Wertpapieren zu bilden. Gemäß §4 Abs4 leg.cit. hatte der Zinssatz für diese Wertpapiere jährlich 7 3/4 % zu betragen, wobei dem Bundesminister für Finanzen die Ermächtigung eingeräumt war "bei einer Änderung des allgemeinen Zinsniveaus, insbesondere der Habenzinssätze und des Nominalzinssatzes der Bundesanleihe, diesen Zinssatz innerhalb einer Bandbreite von 4 v.H. unter dem Nominalzinssatz der zuletzt aufgelegten Bundesanleihe durch Verordnung neu festzusetzen". Von dieser Verordnungsermächtigung machte der Finanzminister mit Verordnung vom 19. März 1986, BGBl. 188, Gebrauch, indem er den Zinssatz mit 6 % neu festsetzte.

2. Der Einschreiter beantragt, die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. März 1986 als gesetzwidrig aufzuheben. Er behauptet, durch die Herabsetzung der Verzinsung der für die Deckungsrückstellungen zu zeichnenden Wertpapiere im Hinblick auf seine beiden Versicherungsverträge einen Verlust von ca. S 4.150,-- gegenüber der Ausgangslage bei Abschluß der Versicherungsverträge dadurch zu erleiden, daß sich sein Gewinnbeteiligungsanspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen nach Ablauf der Versicherungszeit um etwa diesen Betrag verringere.

Die Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsantrages wird damit begründet, daß durch die angefochtene Verordnung der Prämien- bzw. Gewinnbeteiligungsanspruch des Antragstellers aus den von ihm abgeschlossenen Versicherungsverträgen unmittelbar berührt werde und es ihm nicht möglich sei, eine Überprüfung der Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens zu erreichen.

Die inhaltliche Gesetzwidrigkeit der bekämpften Verordnung begründet der Antragsteller insbesondere damit, daß der Bundesminister für Finanzen gemäß §4 Abs4 Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz lediglich ermächtigt worden wäre, den Zinssatz für die Wertpapiere um maximal 4 % der ursprünglichen Verzinsung (das wären bei 7 3/4 % lediglich 0,31 Prozentpunkte) herabzusetzen. Die Zinssenkung sei weiters nach Meinung des Antragstellers mit rückwirkender Geltung (1. Februar 1986) angeordnet worden, obwohl es hiefür keine gesetzliche Ermächtigung gebe.

3. Der Bundesminister für Finanzen erstattete eine Äußerung, in der er beantragte, den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verordnung mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

Hiezu erstattete der Antragsteller eine Gegenäußerung, in der er insbesondere beantragte, im Hinblick auf das Außerkrafttreten der angefochtenen Verordnung durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 15. Dezember 1987, BGBl. 687, festzustellen, daß die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. März 1986, BGBl. 188, gesetzwidrig war.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt, und daß dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit nicht zur Verfügung steht.

2. Die Absätze 3 und 4 des §4 Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz in der ursprünglichen Fassung BGBl. 163/1982 - der gesamte §4 wurde durch ArtI Z2 Abschnitt VII des Bundesgesetzes BGBl. 607/1987 mit Wirkung vom 1.1.1988 aufgehoben - normierten die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen, zur Bedeckung der Rückstellungen für Versicherungsverträge nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz, Wertpapiere mit bestimmter Verzinsung zu zeichnen. Mit der nunmehr bekämpften Verordnung wurde der Zinssatz für diese Wertpapiere neu festgesetzt. Normadressat des §4 Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz und somit auch der bekämpften Verordnung waren ausschließlich die Versicherungsunternehmen, nicht jedoch die Versicherungsnehmer, welche durch die Änderung der Wertpapierverzinsung allenfalls in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen wurden (vgl. zB VfSlg. 9221/1981, 10502/1985; VfGH v. 28.11.1987, V37/87 u.a.).

3. Da der Antragsteller durch die angefochtene Verordnung somit in seiner Rechtssphäre nicht berührt wurde, fehlt ihm schon aus diesem Grunde die Antragslegitimation. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V137.1987

Dokumentnummer

JFT_10109772_87V00137_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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