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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des Dr. Karl B in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 12. August 1991, Zl. UVS-3/124/1-1991, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 12. August 1981 wurde der Beschwerdeführer ermahnt, weil er am 13. April 1991 als Lenker des Pkw JO nn1 gegen 21.46 Uhr auf der Tauernautobahn im Bereich Anif, Fahrtrichtung Golling, bei Straßenkilometer 11.7, 1. den Führerschein und 2. den Zulassungsschein einem Organ der Straßenaufsicht nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe, obwohl der Beamte dies verlangt habe. Er habe dadurch Übertretungen 1. gemäß § 102 Abs. 5 lit. a KFG bzw. 2. gemäß § 102 Abs. 5 lit. b KFG begangen.
Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da er einerseits nicht darlegt, warum die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht gegeben gewesen seien und er es andererseits auch unterläßt, darzutun, inwiefern die belangte Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Daß ein rechtswidriges Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung in jedem Falle die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen müßte, ist dem Gesetz fremd (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0165).
Aus den dargelegten Gründen war gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030293.X00Im RIS seit
30.10.1991Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009