Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Germ, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Adolf H in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Mai 1991, Zl. 115-121.227-001, betreffend Kriegsopferversorgung (Anerkennung weiterer Leiden als Dienstbeschädigung und Neubemessung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der 1914 geborene Beschwerdeführer bezieht Beschädigtenrente wegen der Dienstbeschädigung "Verlust des rechten Oberschenkels im oberen Drittel"; die dadurch gegebene Minderung der Erwerbsfähigkeit ist mit 80 v.H. festgesetzt.
Auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Antrag vom 2. Juli 1990 begehrte der Beschwerdeführer Neubemessung der festgestellten Dienstbeschädigung und beantragte gleichzeitig die Anerkennung der Gesundheitsschädigungen "Arthrotische Veränderungen im linken Kniegelenk, Beeinträchtigung aller Organe, vor allem Herz, Kreislauf und Bauchspeicheldrüse" als Dienstbeschädigung.
Diesem Antrag gab die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 8. Oktober 1990 hinsichtlich der Neubemessung mangels einer maßgebenden Änderung gegenüber der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung keine Folge und wies den Antrag auf Anerkennung der weiteren Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung ab.
Mit seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die bestehenden Schmerzen seien sehr wohl durch die Dienstbeschädigung bedingt. Der Beckengürtel sei so fest zu schnüren, daß die Prothese Halt habe, weil seine Hüfte nicht sehr ausgeprägt sei. Auch die Verschlimmerung der Lendenwirbelsäule, die Bandscheibenschäden, die Spondylopathie und die Arthrosen in den Hüftgelenken seien Folgen seiner Oberschenkelamputation.
Nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens und Einräumung des Parteiengehöres erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung keine Folge gegeben wurde.
Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes das ärztliche Sachverständigengutachten wiedergegeben, in dem nach Darstellung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vorerst die geringen arthrotischen Veränderungen im linken Kniegelenk als altersbedingt und degenerativen Ursprungs bezeichnet werden. Der Behauptung des Beschwerdeführers, daß der Gürtel, mit dem seine Prothese verbunden sei, keinen Halt habe, weil er über kein ausgeprägtes Becken verfüge und der Gürtel deswegen so eng geschnürt werden müsse, was ihm zunehmend Beschwerden verursache, könne nicht gefolgt werden. Zweifellos habe der Beschwerdeführer keine ausgeprägte Taille; trotzdem sitze der Prothesengürtel an einem steifen Becken. Die Organe, wie Herz, Lunge und Bauchspeicheldrüse befänden sich an ganz anderen Orten, es bestehe auch keinerlei Unterbrechung der Zirkulation, weil die großen zu- und abführenden Gefäße der unteren Extremitäten und der Organe durch diesen, auch noch so eng sitzenden Prothesengürtel in keiner Weise beeinflußbar seien. Die behauptete zunehmende Kraftlosigkeit im Bereiche der linken Extremität und die Standunsicherheit seien zweifellos nicht auf das Kriegsleiden zurückzuführen, sie seien nicht einmal anatomisch bedingt.
Ein im Zuge der Untersuchung zur zweiten Instanz durchgeführtes Röntgen habe eine geringgradig deformierende Arthrose des linken Knies und eine arterielle Gefäßverkalkung ergeben. Dies sei im Hinblick auf die Gefäßverkalkung ein durchaus altersgemäßer Befund, das Kniegelenk des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter des Genannten sogar als bemerkenswert wenig abgenützt zu bezeichnen. Für die Befürchtung des Beschwerdeführers, daß er sich einmal überhaupt nicht mehr selbst werde fortbewegen können, bestehe derzeit kein objektiver Anhaltspunkt.
Gegenüber dem Vergleichsgutachten sei jedenfalls keine maßgebliche Veränderung im Sinne einer Verschlimmerung der Dienstbeschädigung eingetreten.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dann die Richtsatzeinschätzung wie bereits seinerzeit erfolgt wiedergegeben.
Die belangte Behörde führt dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, das Gutachten des medizinischen Sachverständigen sei als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrundegelegt worden. Da im erhobenen Befund gegenüber dem Vergleichsbefund keine maßgebliche Änderung eingetreten sei und auch die beruflichen Verhältnisse unverändert geblieben seien, seien die Voraussetzungen für die Neubemessung der Grundrente gemäß § 52 KOVG 1957 nicht gegeben gewesen.
Die belangte Behörde sei im Hinblick auf das vorliegende medizinische Beweismaterial und nach fachkundiger ärztlicher Beratung in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, daß die geltend gemachten Leiden "Arthrotische Veränderungen im linken Kniegelenk, Druck des Beckengürtels auf alle Organe, insbesonders auf Herz, Kreislauf und Bauchspeicheldrüse" keine Dienstbeschädigungen darstellten.
Dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers sei das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu mindern, weil es sich um Behauptungen gehandelt habe, welche das auf ärztliches Fachwissen gegründete Sachverständigengutachten nicht hätten entkräften können. Insbesondere sei noch zu entgegnen, daß die in den beiden Instanzen eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis übereinstimmten, sodaß auch im Hinblick darauf keine Veranlassung bestehe, ein weiteres Gutachten einzuholen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 KOVG 1957 ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.
Nach § 52 Abs. 2 KOVG 1957 ist die Rente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt.
Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne des § 4 Abs. 1 KOVG 1957 setzt voraus, daß der Kausalzusammenhang in medizinsich-naturwissenschaftlichem Sinn in dem durch § 90 KOVG 1957 geregelten Verfahren geklärt wird, und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden.
Im Beschwerdefall hat dieses Ermittlungsverfahren zur Frage der behaupteten Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers bzw. zur Frage der Kausalität nach den in beiden Instanzen eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten übereinstimmend zu dem Ergebnis geführt, daß gegenüber dem Vergleichsgutachten keine maßgebliche Veränderung im Sinne einer Verschlimmerung eingetreten ist und die weiters geltend gemachten geringen Leidenszustände altersbedingt und degenerativen Ursprungs sind. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, die vom Verwaltungsgerichtshof nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen ist (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, Slg. N.F. 11.894/A), ist beweiskräftig. Insoferne der Beschwerdeführer vorbringt, es sei auf seine Einwendungen nicht eingegangen worden, ist ihm zu erwidern, daß die von der Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eine umfassende Beurteilung seines Falles enthalten haben, denen der Beschwerdeführer, sei es hinsichtlich der Feststellung seiner Leiden, sei es hinsichtlich der Kausalität, nicht entsprechend medizinisch fundiert entgegengetreten ist (vgl. in diesem Sinne, beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Zl. 88/09/0023).
Da bereits auf Grund der Beschwerde erkennbar war, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer als unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG in einem Dreiersenat erfolgen, weil die maßgebende Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt war.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090127.X00Im RIS seit
27.03.2001