TE Vwgh Beschluss 1991/10/31 91/16/0069

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Veröffentlicht am 31.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, in der Beschwerdesache des D in M, Jugoslawien, vertreten durch B, ebendort, gegen den Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28. März 1991, Zl. Jv 560-33/91, betreffend Zurückweisung eines Berichtigungsantrages, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Behauptungen im Verbesserungsschriftsatz vom 16. Juli 1991, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne sie anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (vgl. hiezu unter anderem die hg. Beschlüsse vom 21. Mai 1969, Slg. Nr. 7572/A, und zuletzt etwa vom 23. Mai 1990, Zlen. 90/17/0104 und 0178-0180), wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 18. April 1991 zugestellt. Die im § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde endete daher - unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der 30. Mai 1991 ein gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam) war - am 31. Mai 1991.

Vorliegende Beschwerde wurde, wie aus der im Akt erliegenden Ablichtung des Briefumschlages hervorgeht, am 27. Mai 1991 zur Post gegeben. Die Anschrift lautete:

"An den Verwaltungs- oder

Verfassungsgerichtshof",

wobei das Wort "Verwaltungs-" von unbekannter Hand durchgestrichen ist. Die Sendung langte laut Eingangsstampiglie am 3. Juni 1991 beim Verfassungsgerichtshof ein, welcher eine Ablichtung der Eingabe samt Beilagen noch am selben Tage der zur Empfangnahme bestimmten Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes übergab.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Diese Vorschrift gilt jedoch nur dann, wenn die Sendung richtig, also an die zuständige Stelle, zur Post gegeben worden ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 15. September 1953, Slg. Nr. 3088/A, vom 20. Jänner 1984, Zl. 83/17/0246, und vom 16. Februar 1984, Zl. 84/06/0002).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden und sonstige Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht beim Verwaltungsgerichtshof unmittelbar, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist - von dem hier nicht gegebenen Fall einer Weiterleitung durch die Post abgesehen - nur dann eingehalten, wenn der Schriftsatz vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgerichtshof selbst eingelangt ist (vgl. auch hiezu die beiden oben zitierten Beschlüsse vom 20. Jänner und vom 16. Februar 1984).

Im vorliegenden Fall war die Beschwerde an den "Verwaltungs- ODER Verfassungsgerichtshof" gerichtet und adressiert. Wenn der Beschwerdeführer eine solche Formulierung wählte, hat er es der Post - die insofern seinen "verlängerten Arm" darstellte - überlassen, an welchen der beiden Gerichtshöfe sie die Sendung zustellen wollte. Durch die Zustellung an den Verfassungsgerichtshof ist die Post jedenfalls ihrem Zustellauftrag nachgekommen, weshalb es in diesem Zusammenhang auch keine Rolle spielt, durch wen und zu welchem Zeitpunkt das Wort "Verwaltungs-" auf dem Briefumschlag durchgestrichen wurde. Der vorliegende Fall ist damit im Ergebnis nicht anders gelagert als jener, der dem bereits mehrfach zitierten Beschluß vom 16. Februar 1984, Zl. 84/06/0002, zugrundelag; damals war die Beschwerde laut Briefumschlag lediglich an den Verfassungsgerichtshof adressiert worden.

Zum Zeitpunkt, als der Verfassungsgerichtshof eine Ablichtung der Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof übergab, war im Sinne obiger Ausführungen die Beschwerdefrist jedenfalls verstrichen. Die Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, ohne daß es noch eines Auftrages zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel nach § 34 Abs. 2 VwGG bedurfte.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGHWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991160069.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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