TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/5 91/04/0137

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der C-Gesellschaft mbH in N, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. März 1991, Zl. 311.083/2-III-3/90, betreffend Vorschreibung von Auflagen gemäß § 79 Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Oktober 1990 wurde "der C-Gesellschaft mbH ... hinsichtlich des Betriebes der Holzwarenerzeugungsbetriebsanlage in N" gemäß § 79 GewO 1973 eine Reihe von Auflagen vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid wurde folgende (auszugsweise wiedergegebene) Berufung erhoben:

"BERUFUNGSWERBER: C in N

vertreten durch: Dr. A

Rechtsanwalt in R

wegen: Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 Abs. 1

Gewerbeordnung und § 27 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz

BERUFUNG

2-fach

1 Halbschrift

VM erteilt

In außen bezeichneter Gewerberechtssache erhebt der Berufungswerber gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von O.ö. als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung vom 30.10.1990, seinem Vertreter zugestellt am 16.11.1990, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BERUFUNG

Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfange angefochten

und zur Begründung wird folgendes angeführt:

Es ist der belangten Behörde entgangen, daß es C-GesmbH gar nicht gibt. Die C-Rodelerzeugung in N wird als Einzelunternehmen geführt, sodaß der C-GesmbH gar keine Auflagen mehr vorgeschrieben werden können.

BEWEIS: Einholung einer Handelsregisterauskunft

Nun zu den vorgeschriebenen Auflagen:

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Der Berufungswerber stellt daher den BERUFUNGSANTRAG

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten möge den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30.10.1990, Ge-7352/15-1990/Sch/Th, dahingehend abändern, als von der Vorschreibung nachträglicher Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 der Gewerbeordnung und § 27 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes abgesehen werde.

In eventu möge dieser Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen werden.

R, am 30.11.1990

Mag. G/A C"

Über diese Berufung erging der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. März 1991, dessen Spruch (mit Einleitungssatz) wie folgt lautet:

"Über die Berufung des C, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30.10.1990, Zl. Ge/7352-15/1990, erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den nachstehenden Bescheid:

SPRUCH:

Die Berufung wird im Grunde des § 63 Abs. 5 AVG 1950

zurückgewiesen."

Zur Begründung wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid richte sich an die C-Gesellschaft mbH, weshalb auch diese als Bescheidadressatin darin angeführt sei. Die Gesellschaft sei laut Eintragung im Handelsregister vom 25. Mai 1988 in Liquidation getreten. Eine Löschung der Liquidationsfirma sei jedoch bisher nicht erfolgt. C sei einer der beiden Liquidatoren der Gesellschaft. Wie sich aus § 92 zweiter Satz GmbHG ergebe, könnten also Bescheide an die C-Gesellschaft mbH als Bescheidadressatin bis zur Beendigung der Liquidation gerichtet sein. Die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid sei von C im eigenen Namen und nicht als Liquidator der Bescheidadressatin eingebracht worden. Aus § 63 Abs. 5 AVG ergebe sich jedoch, daß Berufungswerber nur der sein kann, dem der Bescheid wirksam zugestellt oder verkündet und für den er auch inhaltlich bestimmt sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1972, Zl. 541/71). Da der Berufungswerber nicht Bescheidadressat sei, werde seine Rechtsstellung durch den angefochtenen Bescheid nicht berührt, weshalb ihm auch die Rechtsmittellegitimation fehle. Die Berufung sei somit einer meritorischen Behandlung nicht zu unterwerfen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Nichtzurückweisung der ihr zuzurechnenden Berufung verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, es ergebe sich aus dem Inhalt der Berufungsschrift, daß C namens der C-Gesellschaft mbH, deren Liquidator er auch sei, "Bescheidbeschwerde" erhebe. Im gesamten Verfahren sei C als Vertreter der C-Gesellschaft mbH aufgetreten, ohne daß dabei in der Parteienbezeichnung ausdrücklich auf seine Eigenschaft als Liquidator der C-Gesellschaft mbH hingewiesen worden sei. Da sich somit einerseits aus dem gesamten Verfahren und andererseits auch aus der Berufung eindeutig ableiten lasse, daß C nur namens der C-Gesellschaft mbH ein Rechtsmittel ergriffen habe, hätte die belangte Behörde in richtiger rechtlicher Beurteilung die Berufung nicht aus dem Grunde des § 63 Abs. 5 AVG zurückweisen dürfen. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde die C-Gesellschaft mbH in ihrer Rechtsstellung als Partei insofern eingeschränkt, als sie ihr die Erhebung eines Rechtsmittels zu Unrecht versagt bzw. das von ihr erhobene Rechtsmittel einer Behandlung nicht zugeführt habe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Vorweg ist zu bemerken, daß die Beschwerde nicht nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen ist. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit seiner Begründung ergibt sich eindeutig der Bescheidwille der belangten Behörde, die vorliegende Prozeßhandlung (Berufung) nicht der Beschwerdeführerin sondern "C" zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen. Durch den im angefochtenen Bescheid getroffenen Abspruch, daß die Berufung (vom 30. November 1990) nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, konnte die Beschwerdeführerin in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11625/A).

Zum Beschwerdevorbringen ist folgendes auszuführen:

Wie sich aus der - in der Sachverhaltsdarstellung in ihren für den Beschwerdefall wesentlichen Teilen wiedergegebenen - Berufung vom 30. November 1990 ergibt, scheint als Einschreiter lediglich "C" auf. Dem Schriftsatz ist auch sonst kein Hinweis zu entnehmen, daß die Prozeßhandlung nicht eindeutig - nur - dem "C" und nicht auch der Beschwerdeführerin zuzurechnen wäre. Nur in einem - in der Beschwerdeangelegenheit nicht gegebenen - Zweifelsfall wäre die Behörde verpflichtet gewesen, sich über die Frage der Zurechnung der Prozeßhandlung Klarheit zu verschaffen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11625/A).

In Ansehung der eindeutigen Zuordnung der Prozeßhandlung vermag ein Zweifelsfall auch nicht das Beschwerdevorbringen darzutun, einerseits aus dem gesamten Verfahren und andererseits auch aus der Berufung selbst lasse sich ableiten, daß C namens der Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel ergriffen habe. Wird doch in der Berufung - wie in der Sachverhaltsdarstellung wörtlich dargestellt - ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es die Beschwerdeführerin nach Meinung des Berufungswerbers gar nicht mehr gebe. Es kann daher der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn bei ihr ein Zweifel an der Person des Einschreiters nicht entstanden ist, weil sich ein derartiger Zweifel aus dem Inhalt des Schriftsatzes selbst ergeben müßte und nicht etwa im Hinblick auf daraus nicht erkennbare frühere Verfahrenshandlungen.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040137.X00

Im RIS seit

05.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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