TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/5 91/04/0117

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §3 Abs1;
ROG OÖ 1972 §18 Abs2;
ROG OÖ 1972 §18 Abs3;
ROG OÖ 1972 §18 Abs4;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;
ROG OÖ 1972 §9 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der T Gesellschaft m.b.H. & Co KG in D, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. März 1991, Zl. 313.964/1-III-3/91, betreffend Ansuchen um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Parteien: 1) FW, 2) BW, 3) KD, 4) CD, alle in S, und 5) FA in B, sämtliche vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, und

6) Dr. ED in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, den Erst- bis Fünftmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 9.506,67 und dem Sechstmitbeteiligten solche in der Höhe von S 2.093,33 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Sechstmitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. März 1991 wurde auf Grund von Berufungen der mitbeteiligten Parteien der mit diesen bekämpfte Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. November 1990 und der diesem zugrundeliegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4. Mai 1990, letzterer mit Ausnahme des Spruchteiles III. a) und c) im Grunde des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 behoben und das Genehmigungsansuchen der Beschwerdeführerin abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Ansuchen vom 6. September 1989, zuletzt konkretisiert mit Schreiben vom 2. Juli 1990 habe die Beschwerdeführerin um die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage (Recyclinganlage) im Standort GP 343/2 und 344/1, KG T, angesucht. Mit Bescheid vom 4. Mai 1990 habe die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land die gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Auf Grund von gegen diesen Bescheid erhobenen Nachbarberufungen habe der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 6. November 1990 unter Abänderungen von Auflagen die Genehmigung aufrechterhalten. Unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973, wonach die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden dürfe, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten sei, führte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten folgendes aus: Gemäß § 18 Abs. 2 des O.ö. Raumordnungsgesetzes (O.ö. ROG) seien Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt seien und nicht zum Ödland gehörten, im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. seien im Grünland insbesondere je nach Erfordernis folgende Widmungen auszuweisen: 1. größere Erholungsflächen,

2. Dauerkleingärten, 3. Erwerbsgärtnereien und 4. Friedhöfe. Gemäß Abs. 4 leg. cit. seien je nach Erfordernis überdies sonstige Flächen im Grünland wie Aufschüttungsgebiete, Abgrabungsgebiet, Gebiete mit Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder mit sonstigen Bodenvorkommen, Bruchgebiete, Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial, Fahrzeugwracks und dgl.), Schießstätten und Sprengstofflager gesondert auszuweisen. Gemäß Abs. 5 leg. cit. dürften im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienten. Hiezu gehörten im besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft. Im eingereichten Projekt sei u.a. die Errichtung eines Lärmschutzdammes auf dem Grundstück GP 344/1, KG T, vorgesehen. Dieses Grundstück sei nach dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S als Grünland ohne besondere Nutzung ausgewiesen. Der gegenständliche Schallschutzwall diene weder der Land- und Forstwirtschaft, noch gehöre er als offenkundiger Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage zum Ödland. Da im Grünland gemäß § 18 Abs. 5 leg. cit. nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürften, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 und 4) dienten, sei die Errichtung des Lärmschutzdammes nach dessen Art- und Zweckbestimmung in einem als Grünland gewidmeten Gebiet nicht zulässig. Dessen Errichtung stehe somit ein Verbot im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 entgegen. Der rechtskräftige naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19. Februar 1990 für den gegenständlichen Lärmschutzdamm relativiere das raumordnungsrechtliche Verbot nicht. § 4 Abs. 1 Z. 2 O.ö. NSchG unterwerfe zwar bestimmte Vorhaben im Grünland einer Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz, § 10 Abs. 1 leg. cit. enthalte jedoch keine widmungsrechtlichen Bewilligungsmaßstäbe, sodaß eine Bewilligung nach dieser Vorschrift nichts über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit raumordnungsrechtlichen Bestimmungen aussage. Zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. März 1991 werde festgehalten, daß die Frage einer baurechtlichen Bewilligungspflicht eines Baues oder einer Anlage für die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 5 O.ö. ROG nicht von rechtlicher Bedeutung sei, zumal in dieser Bestimmung schlechthin Bauten und Anlagen genannt seien, also auch jene, die baurechtlich nicht bewilligungspflichtig seien. Der gegenständliche Lärmschutzdamm erfülle jedenfalls das Kriterium der Anlage (das sei alles, was durch Menschenhand vorgekehrt oder gebaut worden sei). Da sämtliche Bestandteile einer gewerblichen Betriebsanlage eine Einheit darstellten und aus dem eingereichten Projekt, insbesondere dem schalltechnischen Privatgutachten, welches seitens der Beschwerdeführerin zuletzt mit Schreiben vom 2. Juli 1990 als Projektbestandteil bezeichnet worden sei, hervorgehe, daß der Lärmschutzwall ein wesentlicher Bestandteil der Anlage sei und nicht ausgeschlossen werden könne, daß ohne dessen Errichtung eine andere Situierung der übrigen Projektsbestandteile (Verkehrsflächen und Betriebsanlage) erfolgt wäre, würde eine Genehmigung lediglich der auf der GP 343/2, KG T, befindlichen Anlageteile das eingereichte Projekt in seinem Wesen berühren. Eine Trennbarkeit des Projektes in dieser Hinsicht sei daher nicht möglich, weshalb der gesamten Betriebsanlage die Genehmigung im Grunde des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 zu versagen gewesen sei. Die Aufrechterhaltung der Vorschreibung von Kommissionsgebühren und Barauslagen finde in den bezogenen Gesetzesstellen ihre Deckung. Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe sei gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 zu beheben, weil nunmehr eine Genehmigung nicht erteilt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Genehmigung einer Betriebsanlage (einer Recyclinganlage für Altpapier und Sammelware sowie für sortierwürdigen Gewerbemüll im Standort S) verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, sie habe am 6. September 1989 bei der Erstbehörde um die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung einer Recyclinganlage für Altpapier und Sammelware und sortierwürdigen Gewerbemüll in der Gemeinde S auf dem Grundstück Nr. 343/2, KG T, angesucht, auf welchem sie die Konzession der gewerbsmäßigen Güterbeförderung mit vier Kraftfahrzeugen besitze und auf dem ihr die Betriebsanlagengenehmigung für eine Einstellhalle für Lkw, Müllcontainer, Baumaschinen und dgl. rechtskräftig erteilt worden sei. Das Projekt habe die Neuadaptierung von bestehenden Baulichkeiten (Hallen) des auf dem Grundstück vormals betriebenen Ziegel- und Betonwerkes sowie die Neuerrichtung einer weiteren Halle umfaßt. Zur Abschirmung der Nachbarn gegen Betriebslärm sei entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze auf Betriebsbaugebiet die Errichtung eines Lärmschutzdammes von 115 m Länge und 5 m Höhe vorgesehen gewesen. Hinsichtlich dieses Lärmschutzdammes sei mit Bescheid der Gemeinde S vom 16. Oktober 1989 die baubehördliche Genehmigung erteilt worden. Auf Grund des Betriebsanlagengenehmigungsansuchens vom 6. September 1989 habe am 5. Dezember 1989 an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Amtssachverständige habe ein von ihr vorgelegtes Schallgutachten des Ing. E vom 4. November 1989 vorgelegt, das zum Ergebnis komme, daß mit dem geplanten Lärmschutzdamm die Betriebsgeräusche der Anlage weit unter den örtlich zumutbaren Lärmgrenzen abgeschirmt werden könnten, überprüft und die Richtigkeit bestätigt. Bei dieser Verhandlung habe sich aber herausgestellt, daß das Projekt an der nordwestlichen Seite, also an der dem geplanten Lärmschutzdamm gegenüberliegenden Grundstücksgrenze nicht ausreichende Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Nachbarn Zeilinger und Markart vorgesehen habe. Sie habe daher in der Folge an der nordwestlichen Grundstücksgrenze eine weitere Lärmschutzwand geplant. Mittlerweile sei ihr anschließend an die südöstliche Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. 343/2, KG T, ein Grundstücksstreifen, nämlich das neu gebildete Grundstück Nr. 344/3, angeboten worden. Dieses Grundstück sei im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen. Sie habe beschlossen, nicht nur für die gegenständliche Betriebsanlage sondern zur Abschirmung ihres gesamten Betriebsbaugebietes auf diesem Grundstück einen Sicht- und Lärmschutzdamm zu errichten. Dieser 9 m hohe und 180 m lange Damm sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 19. Februar 1990 naturschutzbehördlich bewilligt worden. Hierauf sei das Grundstück von ihr erworben worden. Bereits vorher, nämlich am 15. Dezember 1989, habe sie eine Anfrage an das Bezirksbauamt Steyr gerichtet, ob dieser Lärm- und Sichtschutzdamm baubewilligungspflichtig sei. Diese Anfrage sei mit Schreiben des Bezirksbauamtes Steyr vom 21. Dezember 1989 dahingehend beantwortet worden, daß die Veränderung der Höhe von Flächen außerhalb gewidmeten Baulandes baubehördlich nicht bewilligungspflichtig sei. Das Schreiben des Bezirksbauamtes Steyr vom 21. Dezember 1989 und der naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19. Dezember 1990 seien in Fotokopie der Beschwerde angeschlossen. Am 20. Februar 1990 habe im gegenständlichen gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren eine weitere Verhandlung an Ort und Stelle stattgefunden, in der der Befund ergänzt sowie die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen erstattet worden seien. Die Lärmimmissionsberechnungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen beinhalteten in Richtung Süden bzw. Südosten den geplanten, auf dem neu erworbenen Grundstück Nr. 344/3 gelegenen, bereits naturschutzbehördlich bewilligten Lärmschutzdamm. Dieser Lärmschutzdamm müsse auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land bis spätestens 30. Jänner 1992 errichtet werden und sei derzeit in Bau. Die Bauarbeiten seien bereits weit fortgeschritten. Dieser Lärm- und Sichtschutzdamm werde unabhängig davon errichtet werden, ob die gegenständliche Betriebsanlage genehmigt werde oder nicht, da er der Abschirmung ihres gesamten Betriebsbaugebietes diene. Die Erstbehörde habe mit Bescheid vom 4. Mai 1990 die Errichtung einer Recyclinganlage für Altpapier und Sammelware sowie für sortierwürdigen Gewerbemüll, wie beantragt, unter Vorschreibung umfangreicher Auflagen auf Parzelle Nr. 343/2 genehmigt. Nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung durch die Berufungsbehörde am 4. Oktober 1990 sei der erstbehördliche Bescheid mit geringen Änderungen, die hier nicht von Bedeutung seien, bestätigt worden. Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid aus, im eingereichten Projekt sei u.a. die Errichtung eines Lärmschutzdammes auf dem Grundstück Nr. 344/1, KG T, vorgesehen. Dieses Grundstück sei nach dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S als Grünland ohne besondere Nutzung ausgewiesen worden. Sie habe hieraus unter Hinweis auf § 18 Abs. 5 O.ö. ROG den Schluß gezogen, daß der Errichtung des Lärmschutzdammes ein Verbot im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 entgegenstehe. Unrichtig sei zunächst, daß die Errichtung des Dammes in einem als Grünland gewidmeten Gebiet nicht zulässig sei. Nach § 18 Abs. 3 O.ö. ROG seien im Grünland insbesondere - je nach Erfordernis - die in den Z. 1 bis 4 genannten Widmungen auszuweisen. Nach Abs. 4 seien je nach Erfordernis überdies sonstige Flächen im Grünland, wie u.a. Aufschüttungsgebiete, gesondert auszuweisen. Zunächst müsse festgestellt werden, daß die Aufzählung im § 18 Abs. 3 und 4 O.ö. ROG keine taxative, sondern eine demonstrative sei, wie die Wortfolge "insbesondere - je nach Erfordernis" zeige. Es sei daher davon auszugehen, daß im Grünland alle Bauten und Anlagen errichtet werden dürften, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung dienten. Unabhängig davon, ob ein Erddamm überhaupt als "Anlage" im Sinne des § 18 Abs. 5 O.ö. ROG gelten könne, sei daher zunächst zu untersuchen, ob die Errichtung eines derartigen Dammes einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Grünlandes diene. Dazu müsse zunächst einmal in Betracht gezogen werden, daß die Errichtung eines Dammes lediglich eine Änderung des Geländeniveaus darstelle, ohne daß es zu einer Kulturänderung komme. Wie dem naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid zu entnehmen sei, sei auf Grund der dortigen Auflagen eine sofortige Begrünung durchzuführen. Es sei daher davon auszugehen, daß Grünland Grünland bleibe. Der Damm sei nichts anderes als eine begrünte Aufschüttung. Es sei daher nicht einzusehen, warum eine bestimmungsgemäße Nutzung nicht vorliegen sollte. Insbesondere würde durch die Errichtung eines begrünten Dammes zur Trennung von Betriebsgebiet und Wohngebiet auch der Bestimmung der im § 2 Abs. 4 Z. 6 O.ö. ROG dargelegten Raumordnungsgrundsätzen Rechnung getragen. Außerdem würden im § 18 Abs. 4 O.ö. ROG ausdrücklich auch Aufschüttungsgebiete genannt. Selbst wenn man daher davon ausginge, daß § 18 leg. cit. eine taxative Aufzählung der zulässigen Bauten und Anlagen enthalte, wäre eine Aufschüttung eine bestimmungsgemäße Nutzung im Sinne des Gesetzes. Der Damm sei nichts anderes als eine Aufschüttung, was auch aus dem naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid vom 19. Februar 1990 hervorgehe, der sich ausdrücklich als Rechtsgrundlage auf § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. 1 O.ö. NSchG (Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen/Abtragung oder Aufschüttung) beziehe. Die Existenz dieser Gesetzesstelle sei auch der Beweis für die Zulässigkeit von Aufschüttungen im Grünland, da eine Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz obsolet wäre, wenn die Aufschüttung nach dem Raumordnungsgesetz nicht zulässig wäre. Ferner werde auf die beiliegende Auskunft des Bezirksbauamts verwiesen, wonach Aufschüttungen im Grünland nach der O.ö. Bauordnung nicht bewilligungspflichtig seien, sondern daß nur die Naturschutzbehörde einzuschreiten habe. Im übrigen werde der gegenständliche Damm unabhängig vom gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren errichtet und sei bereits in Bau, zumal der naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid die Auflage enthalte, daß er bis spätestens 30. Jänner 1992 einschließlich der Begrünung und Bepflanzung fertigzustellen sei. Der gegenständliche Damm sei daher nicht Teil der Betriebsanlage und habe ein von dieser völlig unabhängiges Schicksal. Es sei auch zumindest fraglich, ob der gegenständliche Erddamm unter den Begriff "Anlage" im Sinn des O.ö. Raumordnungsgesetzes subsumiert werden könne. Nun sei es zweifellos richtig, daß der Verwaltungsgerichtshof den Begriff "Anlage" im

O.ö. Raumordnungsgesetz dahingehend ausgelegt habe, daß darunter alles zu verstehen sei, was angelegt, d.h. durch die Hand des Menschen gebaut oder vorgekehrt worden sei. Diese sehr weitreichende Definition würde beispielsweise auch das Pflanzen von Hecken als Sichtschutz umfassen. Es könne aber auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, wenn ein begrünter und bepflanzter Erddamm im Grünland, von dem keinerlei Immissionen ausgingen, nicht errichtet werden dürfte. Zu Unrecht gehe die belangte Behörde davon aus, daß der Lärm- und Sichtschutzdamm Teil der Betriebsanlage sei. Sie habe auch nicht, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vermeine, um die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage auf den Grundparzellen Nr. 343/2 und 344/1, KG T, sondern lediglich auf der Grundparzelle Nr. 343/2, KG T, also auf Betriebsbaugebiet, angesucht. Wie bereits erwähnt, sei dieser Lärm- und Sichtschutzdamm zur Abschirmung des gesamten Betriebsbaugebietes unabhängig vom Ausgang des gegenständlichen gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahrens auf Grund des naturschutzbehördlichen Bescheides vom 19. Februar 1990 derzeit in Bau. Es sei daher auch unrichtig, daß eine Trennbarkeit des Projektes von diesem Lärmschutzdamm nicht möglich sei, weshalb der gesamten Betriebsanlage die Genehmigung aus dem Grund des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 zu versagen gewesen sei. Insbesondere zeigten auch entgegen der behördlichen Annahme das O.ö. Raumordnungsgesetz und das O.ö. NSchG eine enge Verflechtung ihrer Materien. So normiere § 3 Abs. 1 des O.ö. NSchG, daß die Landesregierung nach Erfordernis durch Verordnung Landschaftspläne zu erstellen habe. Diese gälten als Raumordnungsprogramme für die Sachbereiche im Sinne des § 9 Abs. 3 O.ö. ROG. Es zeige sich also, daß es die Zielsetzung dieses Gesetzes sei, Raumordnungsgrundsätzen für Natur- und Landschaftsschutz zum Durchbruch zu verhelfen. Es sei daher geradezu auszuschließen, daß die Naturschutzbehörde eine Maßnahme bewilligen würde, die einen unzulässigen Eingriff im Sinne des § 18 O.ö. ROG in gewidmetes Grünland darstellen würde. Die belangte Behörde habe weiters auch das Parteiengehör verletzt, weil sie ihr die Berufung entgegen dem zweitbehördlichen Bescheid nicht gemäß § 65 AVG zur Stellungnahme übermittelt habe. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde ihr die Rechtsansicht, wonach dem eingereichten Projekt ein Verbot im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 entgegenstehe, zur Kenntnis bringen und ihr Gelegenheit geben müssen, auf das ursprüngliche Projekt mit dem bereits baubehördlich bewilligten 5 m hohen Lärmschutzdamm auf Betriebsbaugebiet zurückzugreifen. Es wäre dies auch im Sinne der Verfahrensökonomie gewesen, da das Verfahren bereits in dritter Instanz anhängig gewesen sei. Es sei für sie unzumutbar, das gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nochmals neu zu beginnen und weitere wertvolle Jahre zu verlieren, wobei ein neues Ansuchen auf Grund des mittlerweile mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 in Kraft getretenen Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 im Hinblick auf die dort geregelte Monopolisierung der Abfallbehandlung bei den Bezirksabfallverbänden gar nicht ohne weiteres möglich wäre.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu:

Zunächst ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht darauf hinzuweisen, daß in der im zweitbehördlichen Bescheid in den Spruch aufgenommenen "Anlagenbeschreibung" ausgeführt wird, daß entlang der südlichen Grenze des Betriebsgrundstückes zum Grundstück Nr. 344/1 ein Lärm- und Sichtschutzdamm mit einer Höhe von 9 m und einer Gesamtlänge von 180 m errichtet werde. Ferner wird in der Bescheidbegründung u.a. ausgeführt, daß den lärmtechnischen Berechnungen der Sachverständigen die Errichtung des "Lärmschutzwalles" zugrunde gelegt worden sei. Im Zusammenhang damit ergibt sich aus dem in der Beschwerde bezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19. Februar 1990, daß die naturschutzbehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Lärm- und Sichtschutzdammes auf Parzelle Nr. 344/1, KG T, erteilt werde. Ausgehend davon kann aber in der Annahme der belangten Behörde keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw. keine Aktenwidrigkeit erkannt werden, wenn sie davon ausging, daß im eingereichten Projekt u. a. die Errichtung eines Lärmschutzdammes auf dem Grundstück GP 344/1, KG T, vorgesehen sei. Dies ungeachtet der in der Beschwerde verwendeten Grundstücksbezeichnung 344/3 - bei der es sich im übrigen auch nach dem ausdrücklichen Beschwerdevorbringen um "Grünland" handelt -, zumal sich im gegebenen Zusammenhang die Beschwerdeführerin ausschließlich auf den von ihr vorgelegten, vorangeführten naturschutzbehördlichen Bescheid vom 19. Februar 1990 bezogen hatte.

Hieraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht folgendes:

Gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 darf die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.

Gemäß § 18 Abs. 1 O.ö. ROG, LGBl. Nr. 18/1972, sind alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen als Grünland auszuweisen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen. Nach Abs. 3 sind im Grünland insbesondere (je nach Erfordernis) folgende Widmungen auszuweisen: 1. größere Erholungsflächen, das sind Flächen, die für die Errichtung und Anlage der allgemeinen Erholung und des Sportes bestimmt sind, wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten, Fremdenverkehrsbetriebe; 2. Dauerkleingärten;

3. Erwerbsgärtnereien; 4. Friedhöfe. Nach Abs. 4 sind je nach Erfordernis überdies sonstige Flächen im Grünland, wie Aufschüttungsgebiete, Abgrabungsgebiete, Gebiete mit Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder mit sonstigen Bodenvorkommen, Bruchgebiete, Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial, Fahrzeugwracks und dgl.), Schießstätten und Sprengstofflager gesondert auszuweisen. Nach Abs. 5 dürfen im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Hiezu gehören im besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft.

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0261, dargelegt hat, ist - mangels einer eigenständigen Definition des Begriffes "Anlage" im O.ö. Raumordnungsgesetz - ausgehend vom dargestellten Regelungsinhalt davon auszugehen, daß unter einer "Anlage" im Sinne des Abs. 5 leg. cit. unabhängig von der Frage einer Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen der O.ö. Bauordnung alles zu verstehen ist, was angelegt, d.h. durch die Hand des Menschen gebaut oder vorgekehrt wurde. Insofern deckt sich aber auch der Begriff der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 mit dem der "Anlage" im Sinne der Bestimmung des § 18 Abs. 5 O.ö. ROG. Nach dem Regelungsinhalt dieser Gesetzesstelle dürfen im Grünland u.a. nur solche "Anlagen" errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit der Errichtung anderen Zwecken "dienender Anlagen" (vgl. hiezu die Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 89/04/0217). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin folgt aber daraus auch - Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft sind hiebei im gegebenen Zusammenhang außer Betracht zu lassen -, daß nur solche "Anlagen" errichtet werden dürfen, die einer der im Sinne des § 18 Abs. 3 Z. 2 bis 4 O.ö. ROG ausgewiesenen - und somit bestimmungsgemäßen - Nutzung dienen.

Hieraus ergibt sich zunächst, daß der belangten Behörde keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet werden kann, wenn sie einen betrieblichen Zwecken dienenden Lärm- und Sichtschutzdamm dem vorbezeichneten Begriff der "Anlage" unterstellte. Daraus zog aber die belangte Behörde im Einklang mit den vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise den Schluß, daß mangels einer besonderen Ausweisung im Flächenwidmungsplan im Sinne des § 18 Abs. 2 bis 4 O.ö. ROG die Bestimmung des Abs. 5 dieser Gesetzesstelle einer der Genehmigung der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin in Ansehung des nach den obigen Ausführungen einen Projektsbestandteil bildenden Errichtung des in Rede stehenden Lärm- und Sichtschutzdammes im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 entgegensteht. Insofern sich aber die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 O.ö. NSchG bezieht, wonach die Landesregierung nach Erfordernis durch Verordnung Landschaftspläne zu erstellen hat, die als Raumordnungsprogramme für Sachbereiche im Sinne des § 9 Abs. 3 O.ö. ROG gelten, so berührt diese Bestimmung - abgesehen davon, daß sich die Beschwerdeführerin auf eine derartige Forderung im gegebenen Zusammenhang nicht berufen konnte - nicht den Vollzugsbereich des § 18 Abs. 5 leg. cit. Wenn schließlich die Beschwerdeführerin weiters geltend macht, entgegen der Annahme der belangten Behörde wäre jedenfalls aber eine Trennbarkeit in Ansehung der Betriebsanlage als solcher und des Sicht- und Lärmschutzdammes - der auch anderen betrieblichen Zwecken dienen solle - zulässig gewesen, so vermag der Verwaltungsgerichtshof auch in dieser Hinsicht in der entgegenstehenden Annahme der belangten Behörde keine rechtswidrige Gesetzesanwendung zu erkennen, da vor allem auch zufolge Berücksichtigung des Bestehens des Lärm- und Sichtschutzdammes bei der Beurteilung der Immissionslage bei den Nachbarn, Tatbestandsmerkmale, die für eine Trennbarkeit des behördlichen Abspruches im Sinne der Tatbestandsmerkmale des § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG sprechen würden, nicht als erfüllt angenommen werden können.

Sofern aber die Beschwerdeführerin schließlich noch Verletzung des Parteiengehörs mit dem Vorbringen geltend macht, sie hätte, wenn sie die belangte Behörde davon in Kenntnis gesetzt hätte, daß ihrer Ansicht nach § 18 Abs. 5 O.ö. ROG einer Genehmigung im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 entgegenstünde, auf ihr in Ansehung des seinerzeit vorgesehenen Lärmschutzdammes bereits baubehördlich genehmigtes Projekt zurückgreifen können, so erweist sich diese Rüge schon deshalb nicht als entscheidungsrelevant, da es sich bei einer derartigen Vorgangsweise um eine wesentliche und daher im Berufungsverfahren unzulässige Projektsänderung gehandelt hätte.

Die Beschwerde ist sohin im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Gänze unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens der sechstmitbeteiligten Partei gründet sich auf die Anordnung des § 49 Abs. 6 VwGG.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteiengehör Allgemein Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040117.X00

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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