Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1973 §18 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über den Antrag des P in W, auf "Nachlaß der Kostenentscheidung" im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1991, Zl. 91/04/0153-7, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1991, Zl. 91/04/0153-7, ist die Beschwerde des Antragstellers, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. März 1991, Zl. MA 63-J 43/91, betreffend Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung, als unbegründet abgewiesen worden. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen, daß der Antragsteller dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat.
Mit Schriftsatz vom 2. Jänner 1992 ersuchte der Antragsteller "um Nachlaß der Kostenentscheidung von S 3.035,-- die zu zahlen an den Verwaltungsgerichtshof sind". Zur Begründung weist der Antragsteller auf seine Einkommensituation (Notstandshilfe) sowie seine laufenden Zahlungsverpflichtungen hin.
Dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990, ist ein "Erlaß" von der Verpflichtung zum Kostenersatz an die obsiegende belangte Behörde, wie sie vom Antragsteller beantragt wird, fremd.
Der vorliegende Antrag war sohin ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040153.X00Im RIS seit
05.11.1991Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009