TE Vwgh Beschluss 1991/11/5 91/04/0226

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24;
VwGG §34;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über den Antrag der X-Aktiengesellschaft in WN, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1991, Zl. 91/04/0162-2, gesetzten Frist, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1991 erging an die Beschwerdeführerin zu Handen ihrer einschreitenden Rechtsanwälte die Aufforderung, drei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die mitbeteiligten Parteien beizubringen (§ 24 Abs. 1 und § 29 VwGG), und ferner in Ansehung der erfolgten Berufung auf die erteilte Vollmacht darzulegen, von welchem vertretungsbefugten Organ diese erteilt worden sei (§ 10 AVG i.V.m. § 62 VwGG). Zur Behebung dieses Mangels wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von einer Woche, vom Tage der Zustellung dieser Zuschrift an gerechnet, bestimmt und ihr weiters aufgetragen, den ergänzenden Schriftsatz in fünffacher Ausfertigung vorzulegen.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juli 1991, Zl. 91/04/0162-5, ist das Beschwerdeverfahren gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG eingestellt worden, da die Beschwerdeführerin dem angeführten Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig nachgekommen sei. Dies in Hinsicht darauf, daß sie zwar drei weitere Ausfertigungen der Beschwerde angeschlossen, aber den ergänzenden Schriftsatz mit der Bekanntgabe über die Vollmachtserteilung durch die dort bezeichneten Mitglieder ihres Vorstandes nur in einfacher Ausfertigung (samt einer Halbschrift) vorgelegt habe. Damit liege aber in Ansehung der Zahl der aufgetragenen Ausfertigungen des ergänzenden Schriftsatzes - der im Sinne der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Teil der ursprünglichen, wieder vorgelegten Beschwerde darstelle und daher auch der Anzahl der erforderlichen Beschwerdeausfertigungen entsprechend einzubringen sei - ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag vor, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der (völligen) Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen sei. Eine nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde schließe aber den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.

Dieser Beschluß wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer einschreitenden Rechtsanwälte am 21. August 1991 zugestellt. Mit der am 27. August 1991 zur Post gegebenen Eingabe begehrt die Beschwerdeführerin, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vorangeführten Mängelbehebungsfrist zu bewilligen unter gleichzeitiger Vorlage vier weiterer Ausfertigungen des Mängelbehebungsschriftsatzes vom 11. Juli 1991. Zur Begründung wird vorgebracht, die einschreitenden Rechtsanwälte hätten die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1991 so verstanden, daß die Vorlage der drei weiteren Ausfertigungen der Beschwerde samt Abschriften der Beilage für die mitbeteiligten Parteien kein ergänzender Schriftsatz im Sinne der genannten Verfügung sei, sondern nur die Behebung des Mangels der Vorlage von Beschwerdeausfertigungen in nicht ausreichender Anzahl darstelle. Ebenso seien sie davon ausgegangen, daß die vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragene Darlegung, von welchem vertretungsbefugten Organ der Beschwerdeführerin die Vollmacht erteilt worden sei, insbesondere in Ansehung des § 8 RAO keinen Bestandteil der ursprünglichen Beschwerde darstelle und demgemäß auch kein ergänzender Schriftsatz aufgetragen worden sei, sondern die Bekanntgabe der vollmachtserteilenden Organe vielmehr nur der näheren Überprüfung der Umstände der Vollmachtserteilung dienen solle und (daher) keinen Bestandteil der Beschwerde bilde. Zusammenfassend werde daher von den einschreitenden Rechtsanwälten die Auffassung vertreten, daß durch das Beibringen von drei weiteren Beschwerdeausfertigungen samt Abschriften und namentliche Bezeichnung jener Organmitglieder, welche die Vollmacht erteilt hätten, kein ergänzender Schriftsatz eingebracht werde, welcher (sehr wohl) in fünffacher Ausfertigung hätte beigebracht werden müssen. Durch die Zustellung des Einstellungsbeschlusses vom 23. Juli 1991 sei die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam geworden, daß die seinerzeitige Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1991 in einem anderen Sinn gemeint gewesen sei. Die Tatsache, daß der Mängelbehebungsschriftsatz vom 11. Juni 1991 nur in einfacher Ausfertigung vorgelegt worden sei und nicht - wie dies offenbar dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen hätte - in fünfacher Ausfertigung, beruhe daher auf keinem Verschulden. Die Vorlage des Mängelbehebungsschriftsatzes vom 11. Juli 1991 in nur einfacher Ausfertigung beruhe auf einer psychischen Ursache, nämlich dem unrichtigen Verständnis der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1991 durch die einschreitenden Rechtsanwälte. Trotz sorgfältigen und genauen Studiums des Mängelbehebungsauftrages vom 3. Juli 1991 hätten die einschreitenden Rechtsanwälte dem Mängelbehebungsauftrag einen anderen Sinn beigemessen, als dies der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen habe.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Unkenntnis des Gesetzes (hier: § 24 VwGG i.V.m. § 34 Abs. 2 VwGG) bzw. mangelnde Rechtskenntnis (hier auch:

betreffend die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen) oder Rechtsirrtum für sich allein nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 28. Mai 1991, Zlen. 91/07/0045, 0046, und die dort bezogenen weitere hg. Rechtsprechung). Daraus folgt aber im gegebenen Sachzusammenhang, daß das dargestellte Antragsvorbringen schon behauptungsmäßig nicht geeignet ist, die angeführten Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG zu erfüllen. So haben bzw. konnten sich die einschreitenden Rechtsanwälte auch nicht etwa darauf berufen, daß die inhaltliche Formulierung des angeführten Verbesserungsauftrages zu ihrer irrtümlichen Meinung Anlaß gegeben hätte, zumal ja einerseits der im eingestellten Verfahren einfach erstattete Schriftsatz vom 11. Juli 1991 ausdrücklich mit "Mängelbehebung" überschrieben, weiters darin einleitend ausgeführt wurde, daß die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nachkommen werde und sich abgesehen davon ansonsten für den in fünffacher Ausfertigung aufgetragenen Ergänzungsschriftsatz überhaupt kein aus dem Mängelbehebungsauftrag hervorgehender Anwendungsbereich ergeben hätte.

Dem vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Mängelbehebung war daher schon im Hinblick auf diese Erwägungen nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040226.X00

Im RIS seit

05.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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