Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des Ing. M in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Mai 1991, Zl. 313.894/1-III/5a/90, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Mai 1991 wurde dem Beschwerdeführer die Konzession für das Baumeistergewerbe im Standort W, X-Straße 47/4, auf die Dauer von einem Jahr entzogen.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 16. März 1989 wegen falscher Beweisaussage vor Gericht gemäß § 288 Abs. 1 StGB und wegen falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemäß § 289 StGB verurteilt worden.
Wie in der Begründung dieses Bescheides weiter ausgeführt wird, sei insbesondere im Zusammenhang mit der Ausübung des Baumeistergewerbes die Beachtung zahlreicher öffentlicher Interessen verbunden, die eine besondere Vertrauenswürdigkeit voraussetzten. Die Handlungen des Beschwerdeführers, nämlich falsche Zeugenaussage vor Gericht und Verwaltungsbehörden aus "falsch verstandener Freundschaft" - wie er selbst angebe -, seien derart beschaffen, daß das aus diesen Handlungen zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lasse, daß der Beschwerdeführer auch bei Ausübung des Baumeistergewerbes gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen werde; dies insbesondere im Hinblick darauf, daß er nicht nur einmal eine falsche Zeugenaussage gemacht habe, sondern diese des öfteren und nach einem längeren Zeitraum noch aufrecht erhalten habe. Bei der Prüfung der im § 89 Abs. 1 GewO 1973 angeführten Voraussetzungen sei - unabhängig von einer allfälligen Bestrafung - zu beurteilen, ob das Verhalten des Konzessionsinhabers die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertige. Die Behörde sei hiebei an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung und Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolge, feststehe. Die Behörde habe aber im Entziehungsverfahren, unabhängig davon, das sich ergebende Persönlichkeitsbild des Betroffenen zu untersuchen. Hiebei komme es weder auf die Bezahlung der verhängten Geldstrafe an, noch müßten die Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen worden sein. Entscheidend sei vielmehr, daß der Beschwerdeführer nach seinem aus den strafgerichtlich geahndeten falschen Beweisaussagen vor einer Verwaltungsbehörde und vor einem Gericht zu erschließenden Persönlichkeitsbild keine Gewähr dafür biete, bei Ausübung des Baumeistergewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten zu wahren. Die falschen Zeugenaussagen des Beschwerdeführers könnten keinesfalls mit einer einmaligen Fehlleistung entschuldigt werden, weil der Beschwerdeführer seine falsche Beweisaussage innerhalb eines Zeitraumes von über fünf Monaten dreimal vor einer Verwaltungsbehörde und dem Landesgericht für Strafsachen Wien wiederholt habe. Die der in Rede stehenden gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Handlungen rechtfertigten im Hinblick auf den Tatbestand, der durch sie verwirklicht worden war und mit Rücksicht auf das Ausmaß der Schuld des Verurteilten jedenfalls die Annahme, daß der Beschwerdeführer die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Lediglich auf Grund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer im gegenständlichen Strafverfahren geständig gewesen und über ihn vom Landesgericht für Strafsachen Wien in Anwendung des § 37 StGB anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt worden war, sei die Annahme gerechtfertigt, daß in Anwendung des § 87 Abs. 3 GewO 1973 die Entziehung der gegenständlichen Konzession auf die Dauer von einem Jahr ausreiche, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Beschwerdeführers zu sichern. Im übrigen könnten bei der Beurteilung, ob die Zuverlässigkeit des Betroffenen nicht mehr vorliege, sehr wohl auch Handlungen miteinbezogen werden, derentwegen der Betroffene bestraft wurde, mag auch die gerichtliche Verurteilung bereits getilgt sein. Die Beurteilung der Handlungen, derentwegen der Beschwerdeführer mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. April 1983 verurteilt worden war, könnten jedoch außer Betracht bleiben, weil jene Handlungen, derentwegen er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. März 1989 verurteilt worden war, ausreichten, um eine Entziehung seiner Konzession für das Baumeistergewerbe auf die Dauer von einem Jahr zu rechtfertigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Nichtentziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, die Annahme, daß "der Geschäftsführer" (gemeint wohl: Gewerbeinhaber) die erforderlich Zuverlässigkeit im Sinne des § 89 Abs. 1 GewO 1973 nicht mehr besitze, sei dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen seien, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lasse, es werde die zukünftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen. Es sei weit hergeholt, nunmehr damit zu argumentieren, daß eine in einer privaten und nicht geschäftlichen Angelegenheit abgelegte falsche Aussage darauf schließen lasse, daß der Beschwerdeführer in Hinkuft auch bei Ausübung des Baumeistergewerbes gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen werde. Dies sei umso weniger verständlich, als die belangte Behörde ja selbst ausführe, daß im Entziehungsverfahren unabhängig von einer Bestrafung das sich ergebende Persönlichkeitsbild zu untersuchen sei. Gerade dieser Verpflichtung sei jedoch die belangte Behörde mit Sicherheit nicht nachgekommen. Es sei nämlich nicht einsichtig, inwiefern in einem reinen Aktenverfahren überhaupt ein Eindruck über das Persönlichkeitsbild gewonnen werden könne. Insbesondere habe die belangte Behörde bei ihrer angeblichen Prüfung des Persönlichkeitsbildes das Ausmaß der Schuld des Beschwerdeführers keinesfalls richtig beurteilt, obwohl sie davon ausgehe, daß der Beschwerdeführer im gegenständlichen Strafverfahren geständig gewesen sei und die vom Landesgericht für Strafsachen Wien verhängte Strafe lediglich in einer Geldstrafe bestanden habe. Die belangte Behörde habe nicht darauf Bedacht genommen, daß die Entziehung der Konzession auch nur für die Dauer eines Jahres die gesamte wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers völlig vernichte. Der Entzug der Konzession für die Dauer eines Jahres komme einem Berufsverbot gleich, dessen Ausmaß für den Beschwerdeführer katastrophale wirtschaftliche Folgen habe. Die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid jedoch nicht begründet, weshalb ungeachtet der Verhängung nur einer Geldstrafe und des reumütigen Geständnisses des Beschwerdeführers die Konzession für die Dauer eines Jahres zu entziehen sei, obwohl doch auf der Hand liege, daß der Beschwerdeführer seine Einkünfte nur aus seiner Tätigkeit als Baumeister beziehen könne.
Wie es in der Beschwerde weiters heißt, werde übersehen, daß ein unmittelbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit und den im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, was jedoch Voraussetzung wäre. Von der belangten Behörde werde versucht, irgendeinen Zusammenhang zwischen der Verurteilung und der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers darzustellen, ohne daß ein solcher Zusammenhang auch tatsächlich gegeben sei. Würde man der Rechtsansicht der belangten Behörde folgen, so würde dies dazu führen, daß praktisch jede strafgerichtliche Verurteilung zu einer Entziehung der Konzession und Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz führen würde. Das vom Beschwerdeführer abgelegte reumütige Geständnis sei wohl ein ausreichendes Indiz dafür, daß eine abträgliche Geisteshaltung oder Sinnesart, die Voraussetzung für eine Entziehung wären, überhaupt nicht gegeben seien.
In der Beschwerde wird schließlich noch angeführt, der Beschwerdeführer habe sich bei der Führung seines Betriebes bis jetzt keiner wie immer gearteter Vergehen schuldig gemacht. Der Bescheid der belangten Behörde sei auch deshalb als inhaltlich rechtswidrig anzusehen, weil von der belangten Behörde die geforderte Abwägung zwischen dem weiteren Interesse an der Gewerbeausübung einerseits und den öffentlichen Interessen andererseits überhaupt nicht vorgenommen worden sei.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf § 89 Abs. 1 GewO 1973 (im Zusammenhalt mit § 87 Abs. 3 GewO 1973). Nach § 89 Abs. 1 GewO 1973 ist eine Konzession "überdies" - und somit ungeachtet dessen, ob auch der im § 87 Abs. 1 Z. 2 lit. a GewO 1973 normierte Entziehungsgrund vorliegt - zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 25 Abs. 1 Z. 1) nicht mehr besitzt.
Die Annahme, daß der Gewerbeinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 89 Abs. 1 GewO 1973 nicht mehr besitzt, ist dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1989, Zl. 86/04/0031, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
Ausgehend davon kann der belangten Behörde keine rechtswidrige Gesetzesanwendung bzw. ein damit im Zusammenhang unterlaufener Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie im Hinblick auf die angeführte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen falscher Beweisaussage vor Gericht gemäß § 288 Abs. 1 StGB und wegen falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemäß § 289 StGB die Annahme als gerechtfertigt ansah, daß der Beschwerdeführer nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes - was in den Begründungsdarlegungen des angefochtenen Bescheides auch besonders hervorgehoben wird -, daß der Beschwerdeführer seine falsche Beweisaussage innerhalb eines Zeitraumes von über 5 Monaten dreimal vor einer Verwaltungsbehörde und dem Landesgericht für Strafsachen Wien wiederholt habe.
Der Beschwerdeführer ist aber auch weiters darauf hinzuweisen, daß es bei der Prüfung des Persönlichkeitsbildes nicht darauf ankommt, daß die Handlungen oder Unterlassungen, die die Behörde ihrer Wertung zugrundelegt, im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen wurden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1981, Zl. 436/80).
Die Behörde hat gemäß § 89 Abs. 1 GewO 1973 unabhängig von einer erfolgten Bestrafung zu beurteilen, ob Handlungen oder Unterlassungen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Sie ist hiebei an rechtskräftige Bestrafungen zwar insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, sie hat aber im Entziehungsverfahren unabhängig davon das sich ergebende Persönlichkeitsbild des Gewerbeinhabers zu untersuchen (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0149, und die weitere dort zitierte hg. Rechtsprechung). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, kommt es daher nicht darauf an, daß der Beschwerdeführer im Strafverfahren geständig war und (nur) eine Geldstrafe ausgesprochen wurde. Entscheidend ist vielmehr, daß der Gewerbeinhaber nach der Beschaffenheit der von ihm begangenen Handlungen oder Unterlassungen keine Gewähr dafür bietet, daß er bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde (vgl. etwa schon das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1978, Slg. N.F. Nr. 9607/A). Diese Frage wurde von der belangten Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise bejaht.
Was aber den Hinweis des Beschwerdeführers betrifft, die Entziehung der Gewerbeberechtigung vernichte die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers, so kann er auch damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dartun, weil für die Berücksichtigung eines derartigen Umstandes im Rahmen der von der belangten Behörde anzuwendenden Vorschriften die Rechtsgrundlage fehlt (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0149). In diesem Sinne geht daher auch der Beschwerdeeinwand ins Leere, die belangte Behörde habe die geforderte Abwägung zwischen dem weiteren (offenbar gemeint: wirtschaftlichen) Interesse an der Gewerbeausübung einerseits und den öffentlichen Interessen andererseits nicht vorgenommen.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040165.X00Im RIS seit
05.11.1991Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011