TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/5 91/04/0132

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
VStG §51 Abs1;
VStG §51 Abs5;
VStGNov 1990 Art2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. G in Wien, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Februar 1991, Zl. MA 63-G 14/90/Str, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der G & S Bauprojekt T-Straße Gesellschaft m.b.H. nach außen Berufener im Sinne d. § 9 Abs. 1

d. VStG zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Zeit vom 1.2.1989 bis 12.9.1989 in Wien, W-Straße 63, das Gewerbe:

Bauträger (§ 260 GewO 1973) insofern ausgeübt hat, als diese die Errichtung einer Bankfiliale in einem bestehenden Althaus in Wien, T-Straße 9, für die XY organisiert und überwacht hat, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession) gewesen zu sein."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. Diese langte laut Eingangsstampiglie am 5. April 1990 bei der Erstbehörde - dort war sie einzubringen - ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 1991 wurde der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden Rückschein ist ersichtlich, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 8. April 1991 zugestellt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden.

Der Beschwerde kommt im Ergebnis schon im Hinblick auf folgende Überlegungen Berechtigung zu:

Gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 299/1984) gilt dann, wenn die Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird, der angefochtene Bescheid als aufgehoben und es ist das Verfahren - ausgenommen den hier nicht gegebenen Fall eines Privatanklagedeliktes - einzustellen.

Nach Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1990, BGBl. Nr. 358, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz geändert wird, sind die am 1. Jänner 1991 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Es besteht kein Zweifel, daß es sich im Beschwerdefall um ein am 1. Jänner 1991 (bereits) anhängiges Verfahren handelt. Es ist somit auch nicht die Regelung des § 51 Abs. 7 VStG in der Fassung der vorgenannten Novelle anzuwenden, wonach der angefochtene Bescheid als aufgehoben gilt und das Verfahren einzustellen ist, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung der Berufung erlassen wird.

Unter Einbringung der Berufung ist deren Einlangen bei der Behörde erster Instanz zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1985, Slg. N.F. Nr. 11.790/A, u.a.). Der Berufungsbescheid ist mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw. seinen Vertreter erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1986, Zl. 86/03/0066, u.a.).

Da gegenständlich die Berufung am 5. April 1990 bei der Erstbehörde einlangte, endete die einjährige Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 - in der Fassung vor der Novelle

BGBl. Nr. 358/1990 - mit Ablauf des 5. April 1991. Wie sich aus dem in den Verwaltungsstrafakten erliegenden Rückschein eindeutig ergibt, wurde der mit 20. Februar 1991 datierte angefochtene Berufungsbescheid dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 8. April 1991 zugestellt, somit erst nach Ablauf der genannten Jahresfrist erlassen.

Schon im Hinblick darauf war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nichterforderlichen Stempelgebührenmehraufwand.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040132.X00

Im RIS seit

05.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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