TE Vwgh Beschluss 1991/11/5 91/04/0228

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache 1) des JG, 2) der JoG, 3) des RM, 4) der CM, 5) des HB, 6) der EB,

7)

des RG, 8) der AG, 9) des JT, 10) der AT, 11) des RH,

12)

der RoH, 13) des AW und 14) der EW, sämtliche in G und vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in E, gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit eines Ansuchens um Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der vorliegenden Beschwerde wird vorgebracht, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 9. November 1987 sei der Raiffeisen Lagerhaus XY reg. Gen.m.b.H. als Bewilligungswerberin die Änderung der Lagerhausbetriebsanlage in Grund 105 durch Umtausch der vorhandenen Trocknungsanlage mit einer Stundenleistung von 6 t durch eine neue Anlage mit einer Stundenleistung von 12 t genehmigt worden. Infolge dagegen erhobener Berufung habe der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 6. Juni 1989 den vorbezeichneten Antrag der Raiffeisen Lagerhaus XY

reg. Gen.m.b.H. vom 7. April 1986 "gemäß § 74 Abs. 2, § 81 Gewerbeordnung 1973" abgewiesen. Gegen diesen Bescheid habe die Bewilligungswerberin Berufung erhoben, die bis jetzt unerledigt geblieben sei. Aus dem Akt ergebe sich - dies sei auch in der Begründung des zweitbehördlichen Bescheides festgehalten worden -, daß die geplante Betriebsanlage aus zweierlei Gründen gesundheitsschädlich sei. Einerseits sei eine Staubemission gegeben, "die über den tolerierbaren und den Stand der Technik entsprechenden Werte entspricht" und andererseits eine Lärmbelästigung, welche sich nach dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen als gesundheitsschädigend erweise. Auch die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten hätten keine Änderung im Sachverhalt ergeben. Auf Grund des bisherigen Akteninhaltes sei somit "die Erteilung einer Betriebsbewilligung" für die Bewilligungswerberin auszuschließen. Bis zum heuten Tag habe die belangte Behörde über die Berufung der Bewilligungswerberin nicht entschieden.

Unter Hinweis auf dieses Sachverhaltsvorbringen wird mit der vorliegenden, auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geltend gemacht.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Nach Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer am Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 16. Februar 1988, Zl. 88/04/0024, unter Bezugnahme auf die dort angeführte weitere hg. Rechtsprechung dargetan hat, ist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde zwar grundsätzlich auch der Berufungsgegner berechtigt, dem Nachbarn kommt jedoch das Recht, die Entscheidungspflicht geltend zu machen, erst als Berufungswerber - gegen den Bewilligungsbescheid - zu, es sei denn, daß aus der jeweils anzuwendenden Vorschrift ein rechtliches Interesse des Nachbarn daran abzuleiten ist, daß über das Bewilligungsansuchen alsbald rechtskräftig entschieden werde.

Wie aus der vorliegenden Säumnisbeschwerde, deren Vorbringen der Verwaltungsgerichtshof der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde zugrundelegt, hervorgeht, wirkten die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren - betreffend die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage - als Nachbarn (§ 75 Abs. 2 GewO 1973) mit. Eine Genehmigung für die beabsichtigte Änderung wurde im Hinblick auf den das Genehmigungsansuchen abweisenden zweitinstanzlichen verwaltungsbehördlichen Bescheid bisher nicht erteilt. Als Berufungswerber gegen den vorgenannten abweislichen Bescheid trat ausschließlich die Genehmigungswerberin auf.

Da den Nachbarn des Genehmigungsverfahrens eine Rechtsstellung, die ihr rechtliches Interesse an einer alsbaldigen rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung des Genehmigungswerbers gegen einen die Bewilligung versagenden Bescheid erkennen ließe, gesetzlich nicht eingeräumt ist, sind die Beschwerdeführer nicht berechtigt, die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend zu machen. Sie sind somit auch nicht zur Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde legitimiert, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040228.X00

Im RIS seit

05.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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