TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/6 91/01/0066

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Veröffentlicht am 06.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §2 Abs1;
AVG §56;
BBetrG 1990 §1 Abs3;
BBetrG 1990 §1 Abs5;
FlKonv Art23;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerden von 10 Beschwerdeführern, alle in L, alle vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen die Erledigungen des Bundesministers für Inneres, betreffend Bundesbetreuung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 253,-- (insgesamt S 2.530,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Mit den von den Beschwerdeführern als Bescheid bezeichneten Erledigungen des Bundesministers für Inneres wurden den Viertbis Sechstbeschwerdeführern "mitgeteilt, daß sie mit Wirksamkeit vom 14.5.1991 aus der Betreuung des Bundesministeriums für Inneres entlassen werden. Das bedeutet, daß Sie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ab diesem Zeitpunkt selbst finanzieren müssen."

An die übrigen Beschwerdeführer erging in den Erledigungen nachstehender Text:

"Ihrem Asylantrag wurde keine Folge gegeben. Sie werden daher gebeten, dafür Verständnis zu zeigen, daß Ihr weiterer Aufenthalt in dem vom Bundesministerium für Inneres bereitgestellten Quartier nicht mehr möglich ist.

Gemäß Bundesbetreuungsgesetz werden sie daher mit

Wirksamkeit vom .... 05.1991 aus der Bundesbetreuung entlassen.

Mittels des beiliegenden Formulars haben Sie jedoch die Möglichkeit, um Weiterbetreuung durch den Flüchtlingsfonds der Vereinten Nationen Wien anzusuchen. In diesem Fall werden Sie gebeten, das eben erwähnte Formular so rasch wie möglich vollständig ausgefüllt an den Flüchtlingsfonds zu übermitteln."

Gegen diese Erledigungen erhoben die zehn Beschwerdeführer, rumänische Staatsangehörige, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG wegen Verletzung des Rechtes auf Beibehaltung der Bundesbetreuung bis zum rechtskräftigen Abschluß des sie betreffenden Asylverfahrens.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Art. 23 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (Genfer Konvention), sollen die Vertragsstaaten den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentlichen Unterstützung und Hilfeleistung gewähren, wie sie ihren eigenen Staatsbürgern zuteil wird. Die Unterzeichnung dieser Konvention erfolgte unter anderem unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Republik Österreich die in Art. 23 enthaltene Bestimmung für sich nicht als bindende Verpflichtung, sondern nur als Empfehlung anerkennt.

Mit Bundesgesetz vom 5. Juli 1990, BGBl. Nr. 452, wurde die Bundesbetreuung für Asylwerber geregelt. Dieses Gesetz, das mit 27. Juli 1991 außer Kraft getreten ist, wurde den angefochtenen Erledigungen zugrunde gelegt.

Nach § 1 Abs. 3 leg. cit. werden Asylwerber in die Bundesbetreuung aufgenommen, wenn ihr Asylantrag eine Behauptung gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der jeweils geltenden Fassung, enthält und wenn sie hilfsbedürftig sind. Auf die Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch.

Gemäß § 1 Abs. 5 erster Satz des genannten Bundesbetreuungsgesetzes endet die Bundesbetreuung mit dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, spätestens aber mit dem rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens.

Im Zuge der Behandlung der Beschwerden ist zunächst die Frage aufgetreten, ob den gegenständlichen Erledigungen Bescheidcharakter zukommt oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Meinung, daß es sich hier - ungeachtet der fehlenden Bezeichnung als Bescheid deshalb um Bescheide handelt, weil auf Grund des anzuwendenden Gesetzes aus den Erledigungen immerhin der autoritative Abspruch über die Beendigung der Bundesbetreuung zu erkennen ist. Die Tatsache, daß auf die Zuerkennung der Bundesbetreuung kein Rechtsanspruch besteht, besagt noch nicht, daß ihre Aberkennung nicht mit Bescheid erfolgt.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß hinsichtlich der Viert- bis Sechstbeschwerdeführer die Beendigung der Bundesbetreuung zufolge Wegfalls der Hilfsbedürftigkeit, hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer zufolge rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens eingetreten ist. Somit ist die Bundesbetreuung in allen Fällen gemäß § 1 Abs. 5 leg. cit. beendet.

Da die Beschwerden sich sohin im Ergebnis als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nur eine Gegenschrift für alle zehn Beschwerdeführer vorgelegt wurde. Ein Ersatz für die Aktenvorlage wurde nicht beantragt.

Da bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich, über die Anträge, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010066.X00

Im RIS seit

06.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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